RCE 1409.1_14.2024
Guten Tag,
mit E-Mails vom 2. Februar 2024, 3. Februar 2024 und 13. Februar 2024 baten Sie um Informationen zur Internen ganzheitlichen Integrationsberatung (INGA) in den Agenturen für Arbeit und zur Verbindlichkeit der in diesem Zusammenhang vorgesehenen Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Kunden und der Agentur für Arbeit.
Nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) hat jeder Zugang u amtlichen Informationen. Der Begriff der amtlichen Information wird in § 2 Nr. 1 IFG definiert als „jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung unabhängig von der Art ihrer Speicherung“. Der Zugang zu amtlichen Informationen setzt voraus, dass die gewünschte Information bei der angefragten Behörde in Form einer Aufzeichnung vorhanden ist. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die gewünschte Information zu beschaffen oder eine Antwort zu einzelnen Fragen zu formulieren.
Die Interne ganzheitliche Integrationsberatung (INGA) wurde weiterentwickelt und mit Weisung vom 15. Januar 2024 auch für Kundinnen und Kunden geöffnet, die bis aufgrund der bisherigen Regelungen nicht von einer intensiveren Betreuung profitierten.
Ihrer Anfrage nach dem IFG gebe ich statt, soweit amtliche Informationen dazu vorhanden sind. Im Anhang sende ich Ihnen die Dokumente, die bei der BA zu dem von Ihnen gewünschten Thema vorhanden sind:
* Weisung 202401007 vom 15.1.2024: Fachliche Weiterentwicklung der Internen ganzheitlichen Integrationsberatung (INGA)
* Leitfaden frühzeitiger Integrationsaktivitäten in der arbeitnehmerorientierten Vermittlung (Stand April 2022)
* Arbeitshilfe zur Umsetzung der Internen ganzheitlichen Integrationsberatung (INGA), Stand 15.1.2024.
Zur Beantwortung Ihrer Fragen verweise ich bei den jeweiligen Fragen in roter Schriftfarbe auf die Fundstellen in den Dokumenten:
E-Mail vom 2. Februar 2024:
Welche besonderen Leistungen zur Integration in den Arbeitsmarkt bietet das Projekt INGA?
Ist die Teilnahme an diesem verpflichtend?
Wer entscheidet darüber, ob der Leistungsempfänger an diesem teilnehmen muss?
Nach welchen Kriterien wird ein Übergabe eines Leistungsempfängers in das Projekt INGA vollzogen?
Hat der Leistungsempfänger kein Mitspracherecht bez. der Teilnahme am Projekt INGA?
Siehe hierzu Arbeitshilfe zur Umsetzung INGA S. 8ff 1. Allgemeines und 2. Rahmenbedingungen
Muss diesbezüglich keine EVG (inklusive Unterschrift) geschlossen werden?
Wenn keine EVG geschlossen wurde, ist die Teilnahme somit überhaupt rechtswirksam?
Siehe hierzu Arbeitshilfe S. 9 zum Stichwort 4PM 4-Phasen-Modell
E-Mail vom 3. Februar 2024
Sind EGVs dem Kunden (ALG1 Bezieher) nicht mehr ausgedruckt vorzulegen und ohne Unterschrift gültig?
Seit wann wird diese Verfahrensweise angewendet?
Wie verhält sich dies rechtlich?
Zur Form der Eingliederungsvereinbarung verweise ich auf § 37 Abs. 3 SGB III
§ 37 Potenzialanalyse und Eingliederungsvereinbarung,
(3) Der oder dem Ausbildungssuchenden oder der oder dem Arbeitsuchenden ist eine Ausfertigung der Eingliederungsvereinbarung auszuhändigen. (…)
Quelle:
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__37.html
Außerdem finden Sie im Leitfaden unter Punkt 3.4.1 Fußnote 5 eine Ausnahme vom Grundsatz, dass eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen und bei jedem Folgetermin fortzuschreiben ist. Bei so bezeichneten „marktnahen Kunden“ können die Vermittlungsfachkräfte „in den ersten drei Monaten nach Beginn der Arbeitslosigkeit selbst entscheiden, ob der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung erforderlich ist.“
E-Mail vom 13. Februar 2024 baten Sie zum selben Thema um Auskunft zu folgenden Fragen:
In welchem Turnus werden Leistungsempfänger kontaktiert?
Siehe hierzu Arbeitshilfe S. 9 Terminierung
Welchen Sinn hat dies für den Leistungsempfänger, wenn dieser keinen Bedarf an einer hohen Frequenz hat? Ist der Leistungsempfänger somit Ansprechpartner für die INGA Beratung und nicht umgekehrt, wie es eigentlich sein sollte?
Wie ist diese „nicht maßgeschneiderte Integrationsmaßnahme" zu rechtfertigen, vor allem in Bezug auf die Kosten, welche wiederum durch diese Vorgehensweise und daraus resultierenden Risiken (vorschnelle Arbeitsaufnahme bedingt durch Druck und Entmündigung, Missachtung der Privatsphäre,
Drohungen, übergriffiges Verhalten) einer langfristigen Integration in den Arbeitsmarkt (welche durch das Projekt INGA angepriesen werden) entgegenzuwirken, zu rechtfertigen?
Hierzu liegen keine amtlichen Informationen im Sinne der oben genannten Definition vor.
Stellt der "Transfer des Leistungsempfängers“ in das Projekt INGA (für Problemfälle und Menschen mit Vermittlungshemmnissen - z.B. das Alter) nicht eine Art Diskriminierung dar?
Wer entscheidet und anhand von welchen Kriterien wird entschieden, ob man zu alt ist oder Vermittlungshemmnisse vorliegen?
Wird durch exakt diese Kategorisierung eines Menschen nicht Art. 1 des Grundgesetztes verletzt?
Wie und wodurch ist diese durch Steuergelder finanzierte „Maßnahme“ und Vorgehensweise zu rechtfertigen?
Die Vermittlungsfachkraft entscheidet aufgrund vorher festgelegter sachlicher Kriterien, ob der Kunde oder die Kundin geeignet ist und ob durch INGA die Chancen für eine dauerhafte Integration in den Arbeitsmarkt verbessert werden können,
siehe Arbeitshilfe S. 10/11 Nr. 3 Zugangskriterien.
Mit freundlichen Grüßen
Und fragen, ob es eine neue Version gibt.