Promotionsrecht für Fachhochschulen

Den aktuellen Stand zum eigenen Promotionsrecht von Fachhochschulen.
-- Ist ein eigenes Promotionsrecht von Fachhochschulen angedacht? Und betrifft dies auch die privaten und kirchlichen Fachhochschulen?
-- Finden aktuelle Gespräche statt?
-- Können Fachhochschulen mit Veränderungen rechnen?

Da meine Anfrage über das Kontaktformular vom 23.12.2023 an die Abteilung Hochschulen nicht beantwortet wurde, stelle ich hiermit eine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.

Ergebnis der Anfrage

- "Im Januar 2023 hat Wissenschaftssenatorin Ulrike Gote eine Expertinnen- und Expertenkommission eingesetzt "
- "Unter dem Vorsitz von Prof. i.R. Dr. Stefan Hornbostel hat die Kommission im März 2023 ihre Arbeit aufgenommen."
- "Ihren Abschlussbericht wird die Kommission im Februar an Wissenschaftssenatorin Dr. Ina Czyborra übergeben."

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Januar 2024
  • Frist
    17. Februar 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den ak…
An Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Promotionsrecht für Fachhochschulen [#297189]
Datum
14. Januar 2024 21:18
An
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den aktuellen Stand zum eigenen Promotionsrecht von Fachhochschulen. -- Ist ein eigenes Promotionsrecht von Fachhochschulen angedacht? Und betrifft dies auch die privaten und kirchlichen Fachhochschulen? -- Finden aktuelle Gespräche statt? -- Können Fachhochschulen mit Veränderungen rechnen? Da meine Anfrage über das Kontaktformular vom 23.12.2023 an die Abteilung Hochschulen nicht beantwortet wurde, stelle ich hiermit eine Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 297189 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/297189/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Sehr << Antragsteller:in >> gerne beantworte ich Ihre Anfrage zum Promotionsrecht an Hochschulen für …
Von
Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege
Betreff
AW: Promotionsrecht für Fachhochschulen [#297189]
Datum
19. Januar 2024 12:36
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> gerne beantworte ich Ihre Anfrage zum Promotionsrecht an Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Berlin (HAWs). Mit der zum 25.09.2021 in Kraft getretenen Novellierung des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) erhalten die vier staatlichen und die beiden konfessionellen Berliner HAWs das Promotionsrecht „in Forschungsumfeldern, in denen sie für einen mehrjährigen Zeitraum eine ausreichende Forschungsstärke nachgewiesen haben“ (§ 2 Abs. 6 S. 1 BerlHG). Die für Hochschulen zuständige Senatsverwaltung muss zur Umsetzung eine Rechtsverordnung erlassen, in der „das Verfahren für die Anerkennung qualitätsgesicherter Forschungsumfelder zur Betreuung von Promotionen nach Satz 1 sowie für die Zulassung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern als Erstgutachterin oder Erstgutachter in Promotionsverfahren“ geregelt wird. Im Januar 2023 hat Wissenschaftssenatorin Ulrike Gote eine Expertinnen- und Expertenkommission eingesetzt, die Empfehlungen für die Umsetzung des Promotionsrechts an den HAWs gemäß § 2 Abs. 6 S. 1 BerlHG erarbeiten soll. Die Kommission hat den Auftrag erhalten, Kriterien für die Bestimmung der mehrjährigen ausreichenden Forschungsstärke sowie für die Zulassung Hochschullehrerinnen und -lehrern als Erstgutachterinnen und -gutachter gemäß § 2 Abs. 6 BerlHG vorzuschlagen und ein Organisationsmodell zur Umsetzung des Promotionsrechts im Dialog mit den Berliner HAWs zu entwickeln. Unter dem Vorsitz von Prof. i.R. Dr. Stefan Hornbostel hat die Kommission im März 2023 ihre Arbeit aufgenommen. Ihren Abschlussbericht wird die Kommission im Februar an Wissenschaftssenatorin Dr. Ina Czyborra übergeben. Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege wird auf Grundlage der Empfehlungen der Expertinnen- und Expertenkommission eine Rechtsverordnung erarbeiten und hierfür auch die HAWs anhören. Entsprechend der Richtlinien der Regierungspolitik soll die Rechtsverordnung zur Umsetzung des Promotionsrechts an HAWs gemäß § 2 (6) BerlHG im Jahr 2024 erlassen werden. Nach Erlass der Rechtsverordnung werden die vier staatlichen und die beiden konfessionellen Berliner HAWs Anträge auf Zuerkennung des Promotionsrechts für qualitätsgesicherte Forschungsumfelder stellen können. Ich gehe davon aus, dass sich Ihre Anfrage vom 14.01.2024 mit dieser Antwort erledigt hat. Freundliche Grüße