Sehr << Antragsteller:in >>
Sie haben nach § 1 Abs. 2 LIFG und weiterer Rechtsgrundlagen Auskunft über den Schriftwechsel zwischen der Stadt und dem Polizeipräsidium Heilbronn sowie der Mitternachtsmission zum Thema Prostitution seit 2018 beantragt. Da hier mehrere Ämter der Stadt betroffen sind, kommen wir leider erst heute zu einer ersten Antwort. Dies bitten wir zu entschuldigen.
Als Stadt und als untere Verwaltungsbehörde haben wir zu diesem Themenkomplex zahlreiche Zuständigkeiten. Die reichen von rein ordnungsrechtlichen Vorgängen über das Melde-, Gesundheits- und ggfls. Sozialrecht bis hin zum Baurecht für mögliche Genehmigungsverfahren entsprechender Prostitutionsbetriebsstätten. In all diesen Bereichen besteht die Möglichkeit, dass es zu einem Schriftwechsel zwischen der Stadt und den gewünschten Adressaten in den vergangenen Jahren kam. Die Stadt Heilbronn baut auf dezentrale Ressourcenverantwortung. Es besteht daher keine einheitliche zentrale Registratur. Die Akten, deren Inhalt von Ihrem Auskunftsersuchen betroffen sein können, sind daher ganz unterschiedlich über zahlreiche Ämter und Gebäude innerhalb der Stadtverwaltung verteilt. Dies bedeutet, dass in einer Vielzahl von Vorgängen händisch aktuelle und bereits abgelegte Akten in Papierform durchsucht werden müssten, um die von Ihnen beantragte vollständige Auskunft abgeben zu können. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten und des Datenschutzes in den jeweiligen Rechtsgebieten ist auch die digitale Suche nach den zumindest in Teilen digital vorliegenden Schriftstücken nur dezentral möglich. Wegen der vielfältigen Möglichkeiten können hier keine einheitlichen Suchparameter vorgegeben werden, da aus den Sach- und Fallakten ggfls. erst nach Ansicht beurteilt werden kann, ob das Thema Prostitution tangiert ist.
Wir stufen Ihre Anfrage daher nicht als einfachen Fall ein, für den nach § 10 Abs. 3 LIFG keine Gebühren festzusetzen wären.
Aufgrund der möglichen Breite der Informationen und des dadurch entstehenden Aufwands (z.B. recherchieren und heraussuchen der digitalen und Papierunterlagen, schwärzen von personenbezogenen Daten, Prüfungen nach § 4 und 5 LIFG und Verfahren nach § 8 LIFG) in mehreren Ämtern der Stadt, wird der Betrag von 200 Euro an Gebühren voraussichtlich deutlich überschritten. Nach Pos. 1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Heilbronn (Stand 20.12.2021) fallen je angefangene Viertelstunde 19 Euro (maximal aber 10.000 Euro) für entsprechende Auskünfte an. Wir informieren Sie daher gemäß § 10 Abs. 2 LIFG, dass die voraussichtlich entstehenden Gebühren und ggfls. Auslagen bis zu 10.000 Euro betragen können. Eine konkrete Nennung der Gebührenhöhe ist uns derzeit wegen der genannten Breite nicht möglich, könnte aber bei der Höchstgrenze liegen.
Nach einer ersten Einschätzung besteht auch die Möglichkeit, dass wir nach einer verwaltungsweiten Abfrage Ihren Antrag nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 ablehnen müssen , wenn ein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand verursacht wird.
Letztlich hängt der Aufwand und damit die Gebühren zur Bearbeitung Ihrer Antrags davon ab, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Insoweit ist Ihr Antrag aus hiesiger Sicht nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere lässt er nicht erkennen, ob Sie nur Zugang zu dem Schriftwechsel mit dem Polizeipräsidium Heilbronn sowie der Mitternachtsmission wünschen, der allgemein das Vorgehen der Stadt im Zusammenhang mit der Prostitution in Heilbronn betrifft oder ob es auch um Schriftwechsel in ganz individuellen Einzelfällen geht, bei denen die Prostitution in irgendeiner Form eine Bedeutung hatte.
Wir bitten Sie daher gemäß § 7 Abs. 2 LIFG um Präzisierung Ihrer Anfrage z.B. auf einen bestimmbaren Teilaspekt des von Ihnen angefragten Themenbereichs oder um Bestätigung Ihrer Anfrage und der verbindlichen Übernahme der damit verbundenen Gebühren und ggfls. Auslagen in Höhe von bis zu 10.000 Euro nach § 10 Abs. 2 LIFG.
Soweit sich Ihre Anfrage auf die eingangs erwähnten „weitere Rechtsgrundlagen“ bezieht, ist für uns zunächst nicht zu erkennen, inwieweit Umweltinformationen und Verbraucherinformationen betroffen sein können. Auch hier bitten wir ggfls. um Konkretisierung.
Für Fragen, auch zu Hilfen für die Konkretisierung Ihrer Anfrage, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen