Prostitution in Heilbronn

Anfrage an: Stadt Heilbronn

Korrespondenz bzw. Schriftwechsel zwischen der Stadt Heilbronn und dem Polizeipräsidium Heilbronn sowie der Stadt Heilbronn und der Mitternachtsmission zum Thema Prostitution in Heilbronn seit 2018.
Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    6. Dezember 2022
  • Frist
    10. Januar 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Korrespondenz …
An Stadt Heilbronn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prostitution in Heilbronn [#264855]
Datum
6. Dezember 2022 15:49
An
Stadt Heilbronn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Korrespondenz bzw. Schriftwechsel zwischen der Stadt Heilbronn und dem Polizeipräsidium Heilbronn sowie der Stadt Heilbronn und der Mitternachtsmission zum Thema Prostitution in Heilbronn seit 2018. Personenbezogene Daten können geschwärzt werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 264855 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264855/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadt Heilbronn
Ihre Nachricht ist beim Zentralen Posteingang der Stadt Heilbronn eingegangen und wird an die zuständige Stelle we…
Von
Stadt Heilbronn
Betreff
RE: Prostitution in Heilbronn [#264855]
Datum
6. Dezember 2022 15:49
Status
Warte auf Antwort
Ihre Nachricht ist beim Zentralen Posteingang der Stadt Heilbronn eingegangen und wird an die zuständige Stelle weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Heilbronn
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben nach § 1 Abs. 2 LIFG und weiterer Rechtsgrundlagen Auskunft übe…
Von
Stadt Heilbronn
Betreff
Prostitution in Heilbronn [#264855]
Datum
29. Dezember 2022 13:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben nach § 1 Abs. 2 LIFG und weiterer Rechtsgrundlagen Auskunft über den Schriftwechsel zwischen der Stadt und dem Polizeipräsidium Heilbronn sowie der Mitternachtsmission zum Thema Prostitution seit 2018 beantragt. Da hier mehrere Ämter der Stadt betroffen sind, kommen wir leider erst heute zu einer ersten Antwort. Dies bitten wir zu entschuldigen. Als Stadt und als untere Verwaltungsbehörde haben wir zu diesem Themenkomplex zahlreiche Zuständigkeiten. Die reichen von rein ordnungsrechtlichen Vorgängen über das Melde-, Gesundheits- und ggfls. Sozialrecht bis hin zum Baurecht für mögliche Genehmigungsverfahren entsprechender Prostitutionsbetriebsstätten. In all diesen Bereichen besteht die Möglichkeit, dass es zu einem Schriftwechsel zwischen der Stadt und den gewünschten Adressaten in den vergangenen Jahren kam. Die Stadt Heilbronn baut auf dezentrale Ressourcenverantwortung. Es besteht daher keine einheitliche zentrale Registratur. Die Akten, deren Inhalt von Ihrem Auskunftsersuchen betroffen sein können, sind daher ganz unterschiedlich über zahlreiche Ämter und Gebäude innerhalb der Stadtverwaltung verteilt. Dies bedeutet, dass in einer Vielzahl von Vorgängen händisch aktuelle und bereits abgelegte Akten in Papierform durchsucht werden müssten, um die von Ihnen beantragte vollständige Auskunft abgeben zu können. Aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten und des Datenschutzes in den jeweiligen Rechtsgebieten ist auch die digitale Suche nach den zumindest in Teilen digital vorliegenden Schriftstücken nur dezentral möglich. Wegen der vielfältigen Möglichkeiten können hier keine einheitlichen Suchparameter vorgegeben werden, da aus den Sach- und Fallakten ggfls. erst nach Ansicht beurteilt werden kann, ob das Thema Prostitution tangiert ist. Wir stufen Ihre Anfrage daher nicht als einfachen Fall ein, für den nach § 10 Abs. 3 LIFG keine Gebühren festzusetzen wären. Aufgrund der möglichen Breite der Informationen und des dadurch entstehenden Aufwands (z.B. recherchieren und heraussuchen der digitalen und Papierunterlagen, schwärzen von personenbezogenen Daten, Prüfungen nach § 4 und 5 LIFG und Verfahren nach § 8 LIFG) in mehreren Ämtern der Stadt, wird der Betrag von 200 Euro an Gebühren voraussichtlich deutlich überschritten. Nach Pos. 1.4 des Gebührenverzeichnisses zur Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren der Stadt Heilbronn (Stand 20.12.2021) fallen je angefangene Viertelstunde 19 Euro (maximal aber 10.000 Euro) für entsprechende Auskünfte an. Wir informieren Sie daher gemäß § 10 Abs. 2 LIFG, dass die voraussichtlich entstehenden Gebühren und ggfls. Auslagen bis zu 10.000 Euro betragen können. Eine konkrete Nennung der Gebührenhöhe ist uns derzeit wegen der genannten Breite nicht möglich, könnte aber bei der Höchstgrenze liegen. Nach einer ersten Einschätzung besteht auch die Möglichkeit, dass wir nach einer verwaltungsweiten Abfrage Ihren Antrag nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 ablehnen müssen , wenn ein unverhältnismäßig großer Verwaltungsaufwand verursacht wird. Letztlich hängt der Aufwand und damit die Gebühren zur Bearbeitung Ihrer Antrags davon ab, zu welchen Informationen der Zugang gewünscht wird. Insoweit ist Ihr Antrag aus hiesiger Sicht nicht hinreichend bestimmt. Insbesondere lässt er nicht erkennen, ob Sie nur Zugang zu dem Schriftwechsel mit dem Polizeipräsidium Heilbronn sowie der Mitternachtsmission wünschen, der allgemein das Vorgehen der Stadt im Zusammenhang mit der Prostitution in Heilbronn betrifft oder ob es auch um Schriftwechsel in ganz individuellen Einzelfällen geht, bei denen die Prostitution in irgendeiner Form eine Bedeutung hatte. Wir bitten Sie daher gemäß § 7 Abs. 2 LIFG um Präzisierung Ihrer Anfrage z.B. auf einen bestimmbaren Teilaspekt des von Ihnen angefragten Themenbereichs oder um Bestätigung Ihrer Anfrage und der verbindlichen Übernahme der damit verbundenen Gebühren und ggfls. Auslagen in Höhe von bis zu 10.000 Euro nach § 10 Abs. 2 LIFG. Soweit sich Ihre Anfrage auf die eingangs erwähnten „weitere Rechtsgrundlagen“ bezieht, ist für uns zunächst nicht zu erkennen, inwieweit Umweltinformationen und Verbraucherinformationen betroffen sein können. Auch hier bitten wir ggfls. um Konkretisierung. Für Fragen, auch zu Hilfen für die Konkretisierung Ihrer Anfrage, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Hallo << Antragsteller:in >> Schriftwechsel zu einzelnen Personen oder beispielsweise zu Anmeldungen …
An Stadt Heilbronn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Prostitution in Heilbronn [#264855]
Datum
10. Januar 2023 13:06
An
Stadt Heilbronn
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Hallo << Antragsteller:in >> Schriftwechsel zu einzelnen Personen oder beispielsweise zu Anmeldungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz sind nicht von Interesse. Es geht um die Bereitstellung von Schriftwechseln zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Prostitution in der Stadt Heilbronn. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Stadt Heilbronn
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben nach § 1 Abs. 2 LIFG und weiterer Rechtsgrundlagen die Bereitst…
Von
Stadt Heilbronn
Betreff
Prostitution in Heilbronn [#264855]
Datum
7. Februar 2023 07:28
Status
Anfrage abgeschlossen
247,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> Sie haben nach § 1 Abs. 2 LIFG und weiterer Rechtsgrundlagen die Bereitstellung von Schriftwechseln zu Straftaten und Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Prostitution in der Stadt Heilbronn beantragt. Zu den weiteren von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen (§ 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG)) sehen wir keinen Zusammenhang. Nach § 1 Abs. 1 LIFG kann freier Zugang zu amtlichen Informationen gewährt werden, soweit personenbezogene Daten und sonstige berechtigte Interessen gewahrt bleiben. Nach unserer Auffassung handelt es sich bei den angeforderten Unterlagen ebenfalls um personenbezogene Daten. Auch mit der Schwärzung dieser Daten sind wegen der geringen Anzahl der in Frage kommenden Prostituierten einzelne Personen identifizierbar. Eine Wahrung dieser Daten, wie es auch das LIFG vorsieht, ist damit nicht gesichert. Ferner könnte bei noch laufenden Ordnungswidrigkeiten das Ermittlungsverfahren gefährdet werden. Wir können daher Ihrem Antrag nur insoweit nachkommen als Ihnen das Ordnungsamt die beigefügte Statistik erstellt hat, die Ihnen eine Übersicht über die unterschiedlichen Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Prostitution in Heilbronn der vergangenen 5 Jahre gibt. Ergänzend bieten wir Ihnen an, zu dem von Ihnen angefragten Thema Ihnen ein Interview zu geben. Hierzu können Sie sich gerne direkt mit dem Ordnungsamt der Stadt oder mit dem Vorzimmer der Fachbürgermeisterin in Verbindung setzen (Ordnungsamt: <<E-Mail-Adresse>> / Vorzimmer Dezernat III: <<E-Mail-Adresse>>). Eine Gebühr fällt für diese Auskunft nicht an. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente