Protestaktionen von Landwirten: Rechtsverstöße

Informationen, wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Blockaden im Rahmen der Protestaktionen von Landwirten im Hinblick auf mögliche Rechtsverstöße bewertet.

Wie sollen beispielsweise Blockaden von Autobahnauffahrten durch die Polizeidirektionen bewertet werden?

Hintergrund:
Die Polizeidirektion Braunschweig sieht bei der Blockade von Autobahnauffahrten keine Rechtsverstöße (z.B. den Tatbestand der Nötigung) (vgl. https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11554/5689015).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. Januar 2024
  • Frist
    14. Februar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen, wie das Niedersächsische…
An Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protestaktionen von Landwirten: Rechtsverstöße [#296949]
Datum
12. Januar 2024 07:07
An
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem NUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, wie das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport die Blockaden im Rahmen der Protestaktionen von Landwirten im Hinblick auf mögliche Rechtsverstöße bewertet. Wie sollen beispielsweise Blockaden von Autobahnauffahrten durch die Polizeidirektionen bewertet werden? Hintergrund: Die Polizeidirektion Braunschweig sieht bei der Blockade von Autobahnauffahrten keine Rechtsverstöße (z.B. den Tatbestand der Nötigung) (vgl. https://www.presseportal.de/blaulicht/pm/11554/5689015).
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Niedersächsischen Umweltinformationsgesetzes (NUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 296949 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/296949/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12.01.2024 mit einer Nachfrage zu der…
Von
Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport
Betreff
AW: Protestaktionen von Landwirten: Rechtsverstöße [#296949]
Datum
25. Januar 2024 12:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12.01.2024 mit einer Nachfrage zu der genannten Angelegenheit übermittelt haben. Die Pressestelle hat uns Ihr Anliegen zuständigkeitshalber weitergeleitet. Einen Informationsanspruch aus den von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen besteht nicht, da diese nicht einschlägig sind. Wir behandeln Ihr Anliegen demnach als Bürgeranfrage. Die Protestaktionen der Landwirtinnen und Landwirte beziehen sich insbesondere auf Meinungskundgaben, welche unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) sowie Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) fallen. Es ist allerdings nicht jedes Verhalten, das von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt wird, auch rechtmäßig. Das heißt, auch das durch die Versammlungsfreiheit geschützte Verhalten kann strafbar sein, wenn Verstöße gegen das Gesetz vorliegen. Blockarden des Straßenverkehrs sind – auch mit Blick auf die Versammlungsfreiheit – in der Regel hinzunehmen und zu dulden, wenn sie vom begrenzten Ausmaß sind. Andernfalls können sie z.B. als Nötigung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr strafbar sein. Die Versammlungsbehörde hat die Möglichkeit gegen Versammlungen durch Beschränkungen, Verbote oder das Auflösen der Veranstaltungen einzuschreiten, um unmittelbare Gefahren abzuwehren und die Rechte Dritter zu schützen. Ein Verbot oder das Auflösen einer Veranstaltung sind erst vorzunehmen, wenn die unmittelbare Gefahr nicht durch Beschränkungen verhindert werden kann. Das können zum Beispiel Vorgaben zum Versammlungsort oder zur Versammlungsroute sein. Die Bewertung, ob eine unmittelbare Gefahr vorliegt, hängt von dem konkreten Einzelfall ab und kann nicht pauschal für alle Aktionen beschlossen werden. Dies gilt auch für die von Ihnen genannten Blockarden der Autobahnauffahrten. Außerdem verfolgt die örtlich zuständige Polizei anlassbezogene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten konsequent und entsprechende Verfahren werden eingeleitet. Mit freundlichen Grüßen