Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 12.01.2024 mit einer Nachfrage zu der genannten Angelegenheit übermittelt haben. Die Pressestelle hat uns Ihr Anliegen zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Einen Informationsanspruch aus den von Ihnen genannten Rechtsgrundlagen besteht nicht, da diese nicht einschlägig sind. Wir behandeln Ihr Anliegen demnach als Bürgeranfrage.
Die Protestaktionen der Landwirtinnen und Landwirte beziehen sich insbesondere auf Meinungskundgaben, welche unter die grundgesetzlich geschützte Meinungsfreiheit (Art. 5 Grundgesetz) sowie Versammlungsfreiheit (Art. 8 Grundgesetz) fallen. Es ist allerdings nicht jedes Verhalten, das von der Meinungs- und Versammlungsfreiheit geschützt wird, auch rechtmäßig. Das heißt, auch das durch die Versammlungsfreiheit geschützte Verhalten kann strafbar sein, wenn Verstöße gegen das Gesetz vorliegen.
Blockarden des Straßenverkehrs sind – auch mit Blick auf die Versammlungsfreiheit – in der Regel hinzunehmen und zu dulden, wenn sie vom begrenzten Ausmaß sind. Andernfalls können sie z.B. als Nötigung und gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr strafbar sein.
Die Versammlungsbehörde hat die Möglichkeit gegen Versammlungen durch Beschränkungen, Verbote oder das Auflösen der Veranstaltungen einzuschreiten, um unmittelbare Gefahren abzuwehren und die Rechte Dritter zu schützen. Ein Verbot oder das Auflösen einer Veranstaltung sind erst vorzunehmen, wenn die unmittelbare Gefahr nicht durch Beschränkungen verhindert werden kann. Das können zum Beispiel Vorgaben zum Versammlungsort oder zur Versammlungsroute sein. Die Bewertung, ob eine unmittelbare Gefahr vorliegt, hängt von dem konkreten Einzelfall ab und kann nicht pauschal für alle Aktionen beschlossen werden. Dies gilt auch für die von Ihnen genannten Blockarden der Autobahnauffahrten.
Außerdem verfolgt die örtlich zuständige Polizei anlassbezogene Straftaten und Ordnungswidrigkeiten konsequent und entsprechende Verfahren werden eingeleitet.
Mit freundlichen Grüßen