Protokoll der Sitzung des ARD-Programmbeirates 582
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- das Protokoll der Sitzung des ARD-Programmbeirates 582 (Juni 2014)
- sowie Protokolle späterer Sitzungen, sofern das Thema "Ukraine-Berichterstattung" thematisiert wurde
Namen können geschwärzt werden.
Falls die Kommission nicht für diese IFG-Anfrage rechtlich zuständig ist, so bitte ich um die Weiterleitung dieser Anfrage an eine zuständige Behörde aus Sachsen-Anhalt, Thüringen, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg, Schleswig-Holstein, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland oder Berlin weiterzuleiten. Natürlich sollte diese Behörde die Informationspflicht gemäß § 9 Rundfunkstaatsvertrag ggü. der zuständigen Rundfunktanstalt geltend machen können. Der Antrag soll dann in das länderrechtlich zutreffende Informationsfreiheits- bzw. Transparanzgesetz "umgewandelt" werden.
Mit freundlichen Grüßen
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor.
M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen,
Aras Abbasi
Information nicht vorhanden
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Datum22. Oktober 2014
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25. November 2014
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