Protokoll der Sitzung des Digitalrats am 4. Oktober

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Das Protokoll der Sitzung des Digitalrats vom 4. Oktober.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    26. Oktober 2018
  • Frist
    27. November 2018
  • 0 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Protokoll de…
An Bundeskanzleramt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Protokoll der Sitzung des Digitalrats am 4. Oktober [#34222]
Datum
26. Oktober 2018 09:24
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Protokoll der Sitzung des Digitalrats vom 4. Oktober.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Open Knowledge Foundation Deutschland e.V. <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)

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Bundeskanzleramt
Antwort Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 26. Oktober 2018 beantragten Sie auf Grundlage des Info…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Antwort
Datum
10. Januar 2019
Status
Anfrage abgeschlossen

Bescheid

Dies scheint ein endgültiger Bescheid der Behörde zu sein. Sie können gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen, wenn dies in der Rechtsbehelfsbelehrung so angegeben ist. Außerdem können Sie die Datenschutzbeauftragte um Vermittlung bitten.

Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrer E-Mail vom 26. Oktober 2018 beantragten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Zusendung des ,,Protokoll[s] der Sitzung des Digitalrats vom 4. Oktober." Auf Ihren Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: I. § 1 Abs. 1 IFG eröffnet jedermann gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, soweit keine Versagungsgründe entgegenstehen. Dem von Ihnen begehrten Zugang steht der Schutz der Vertraulichkeit der Sitzungen des Digitalrates entgegen. Nach § 3 Nr. 4 IFG ist der Informationszugang ausgeschlossen, wenn ihm eine in einer Rechtsvorschrift geregelte Vertraulichkeitspflicht entgegensteht. Eine solche Vertraulichkeitspflicht ist in dem Erlass des Chefs des Bundeskanzleramtes über die Einrichtung eines Digitalrates vom 7. August 2018 vorgesehen. Nach§ 3 Abs. 5 Satz 1 dieses Erlasses sind nämlich die Sitzungen des Digitalrats vertraulich. § 3 des Erlasses stellt als abstrakt-generelle Vorschrift zudem eine Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar. Der beantragte Informationszugang ist Ihnen daher zu versagen. II. Gemäß § 10 IFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006 fallen keine Kosten an. Mit freundlichen Grüßen