Protokoll der Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JM Bayern

Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://jurios.de/2023/03/06/ruhetage-im-juristischen-staatsexamen-das-sagen-die-bundeslaender-zur-streichung/

Den Beschluss sowie das Protokoll der Sitzung am 9./10.5.2022, in der die Streichung der Ruhetage im ersten juristischen Staatsexamen beschlossen wurde.

Zum Hintergrund meiner Anfrage:
Ich studiere selbst Jura und bin von der Streichung der Ruhetage unmittelbar betroffen - mich interessieren die politischen Beweggründe für diesen Beschluss und insbesondere, von welchem Bundesland die Initiative ausgegangen ist. Unter demokratischen Gesichtspunkten halte ich es für bedenklich, dass sich das betreffende Bundesland hinter dem Gremium der JuMiKo verbirgt, anstatt politische Verwantwortung für diese Entscheidung zu übernehmen. Nicht zuletzt färbt dies auch in unguter Weise auf die anderen Länder ab, die womöglich diesen Beschluss nicht mitgetragen oder zumindest nicht initiiert haben.

Ich danke Ihnen vorab herzlich für Ihre Kooperation!

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Mai 2023
  • Frist
    24. Juni 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, <…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokoll der Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JM Bayern [#279491]
Datum
21. Mai 2023 23:42
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unter Bezugnahme auf folgende Berichterstattung: https://jurios.de/2023/03/06/ruhetage-im-juristischen-staatsexamen-das-sagen-die-bundeslaender-zur-streichung/<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Den Beschluss sowie das Protokoll der Sitzung am 9./10.5.2022, in der die Streichung der Ruhetage im ersten juristischen Staatsexamen beschlossen wurde.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Zum Hintergrund meiner Anfrage:<< Antragsteller:in >> Ich studiere selbst Jura und bin von der Streichung der Ruhetage unmittelbar betroffen - mich interessieren die politischen Beweggründe für diesen Beschluss und insbesondere, von welchem Bundesland die Initiative ausgegangen ist. Unter demokratischen Gesichtspunkten halte ich es für bedenklich, dass sich das betreffende Bundesland hinter dem Gremium der JuMiKo verbirgt, anstatt politische Verwantwortung für diese Entscheidung zu übernehmen. Nicht zuletzt färbt dies auch in unguter Weise auf die anderen Länder ab, die womöglich diesen Beschluss nicht mitgetragen oder zumindest nicht initiiert haben.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich danke Ihnen vorab herzlich für Ihre Kooperation! Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.<< Antragsteller:in >> Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279491/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >><< Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag darf ich Ihnen mitteilen, dass der allgemeine Auskunftsan…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
AW: Protokoll der Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JM Bayern [#279491]
Datum
22. Mai 2023 17:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrem Antrag darf ich Ihnen mitteilen, dass der allgemeine Auskunftsanspruch aus Art. 39 Abs. 1 BayDSG sich nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG nicht gegen öffentliche Stellen im Bereich von Leistungsbeurteilungen und Prüfungen richtet. Eine Auskunftspflicht des Landesjustizprüfungsamtes nach dieser Vorschrift ist damit nicht gegeben. Die begehrten Informationen unterfallen auch weder dem VIG noch dem UIG. Vor diesem Hintergrund kommt eine Übermittlung des angesprochenen Protokolls nicht in Betracht, wofür um Verständnis gebeten wird. Lediglich der Vollständigkeit halber darf ich darauf hinweisen, dass es in Bayern von vornherein keine "klausurfreien Ruhetage" in den juristischen Staatsprüfungen gibt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre schnelle Antwort. Die (eng auszulegende) …
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Protokoll der Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JM Bayern [#279491]
Datum
22. Mai 2023 20:19
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen ganz herzlich für Ihre schnelle Antwort. Die (eng auszulegende) Bereichsausnahme des Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG bezweckt den Schutz vor der Ausforschung von Prüfungsunterlagen oder Leistungsbeurteilungen - nicht erfasst ist der organisatorische Hintergrund, hier die Frage, ob zwischen den einzelnen Prüfungen Ruhetage sind oder nicht. Es ist von vorneherein weder ersichtlich noch von Ihnen dargelegt, dass die Norm auch diesen organisatorischen Hintergrund vom Informationsanspruch ausnehmen sollte. Siehe dazu insoweit auch den eindeutigen Wortlaut der Norm ("im Bereich von [...] Leistungsbeurteilungen und Prüfungen"). Andere Länder haben wortgleich identische Regelungen in ihren jeweiligen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, in denen die Gesetzesbegründungen auch noch eindeutiger sind - es ist nicht zu erkennen, warum der bayrische Gesetzgeber von anderen Grundsätzen geleitet gewesen sollte als seine Pendants z.B. in Baden-Württemberg, Hamburg oder Nordrhein-Westfalen. Hinsichtlich des Hamburgischen Transparenzgesetzes - das dem BayDSG wortgleich entspricht - hat das VG Hamburg mit Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 – entschieden: „Unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers dürfte nach Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands einschränkend zu fordern sein, dass durch die Erteilung der jeweiligen Auskunft die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigt würde. Eine solche Einschränkung ist zwar im Wortlaut des § 5 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 2 HmbTG – anders als etwa in § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HmbTG oder (in Bezug auf Prüfungen) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz – nicht ausdrücklich angelegt. Dies lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Gesetzgeber kategorisch jegliche Information, die die Prüfungstätigkeit öffentlicher Prüfungseinrichtungen betrifft, von der Informationspflicht ausnehmen wollte.“ (juris, Rn. 13) Im Übrigen richtete sich meine Anfrage nach Art. 39 BayDSG an das Ministerium der Justiz, und nicht an das LJPA. Insofern scheidet schon deswegen eine Ablehnung meines Anspruchs unter Verweis auf Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG aus, da das Ministerium selbst natürlich noch viel weniger mit den (materiellen) Leistungsbeurteilungen oder Prüfungen befasst ist. Der Grund, warum ich mich mit meiner Anfrage an Sie gewendet habe ist, dass Sie im vergangenen Jahr den Vorsitz der JuMiKo innegehabt haben. Ich bitte Sie unter Berücksichtigung meiner Rechtsauffassung meinen Anspruch erneut zu prüfen und förmlich zu bescheiden, im Falle einer Ablehnung bitte ich um eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 279491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/279491/
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Ablehnender Bescheid Bereichsausnahme, fehlende Verfügungsberechtigung
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Via
Briefpost
Betreff
Ablehnender Bescheid
Datum
15. Juni 2023
Status
Anfrage abgeschlossen
Bereichsausnahme, fehlende Verfügungsberechtigung
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Antwort auf meine Nachricht vom 22.5.2023 und weise darauf hin, dass Sie die gesetzliche…
An Bayerisches Staatsministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Protokoll der Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JM Bayern [#279491]
Datum
29. Juni 2023 15:58
An
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Antwort auf meine Nachricht vom 22.5.2023 und weise darauf hin, dass Sie die gesetzliche Antwortfrist bereits um 6 Tage überschritten haben. Meine Nachricht vom 22.5. lautete: Die (eng auszulegende) Bereichsausnahme des Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG bezweckt den Schutz vor der Ausforschung von Prüfungsunterlagen oder Leistungsbeurteilungen - nicht erfasst ist der organisatorische Hintergrund, hier die Frage, ob zwischen den einzelnen Prüfungen Ruhetage sind oder nicht. Es ist von vorneherein weder ersichtlich noch von Ihnen dargelegt, dass die Norm auch diesen organisatorischen Hintergrund vom Informationsanspruch ausnehmen sollte. Siehe dazu insoweit auch den eindeutigen Wortlaut der Norm ("im Bereich von [...] Leistungsbeurteilungen und Prüfungen"). Andere Länder haben wortgleich identische Regelungen in ihren jeweiligen Informationsfreiheits- und Transparenzgesetzen, in denen die Gesetzesbegründungen auch noch eindeutiger sind - es ist nicht zu erkennen, warum der bayrische Gesetzgeber von anderen Grundsätzen geleitet gewesen sollte als seine Pendants z.B. in Baden-Württemberg, Hamburg oder Nordrhein-Westfalen. Hinsichtlich des Hamburgischen Transparenzgesetzes - das dem BayDSG wortgleich entspricht - hat das VG Hamburg mit Beschluss vom 20. März 2020 – 17 K 1312/19 – entschieden: „Unter Berücksichtigung des erkennbaren Willens des Gesetzgebers dürfte nach Sinn und Zweck des Ausnahmetatbestands einschränkend zu fordern sein, dass durch die Erteilung der jeweiligen Auskunft die ordnungsgemäße Durchführung von Prüfungsverfahren beeinträchtigt würde. Eine solche Einschränkung ist zwar im Wortlaut des § 5 Nr. 7 Hs. 1 Alt. 2 HmbTG – anders als etwa in § 6 Abs. 3 Nr. 1 und 2 HmbTG oder (in Bezug auf Prüfungen) § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 Transparenzgesetz Rheinland-Pfalz – nicht ausdrücklich angelegt. Dies lässt jedoch nicht den Umkehrschluss zu, dass der Gesetzgeber kategorisch jegliche Information, die die Prüfungstätigkeit öffentlicher Prüfungseinrichtungen betrifft, von der Informationspflicht ausnehmen wollte.“ (juris, Rn. 13) Im Übrigen richtete sich meine Anfrage nach Art. 39 BayDSG an das Ministerium der Justiz, und nicht an das LJPA. Insofern scheidet schon deswegen eine Ablehnung meines Anspruchs unter Verweis auf Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BayDSG aus, da das Ministerium selbst natürlich noch viel weniger mit den (materiellen) Leistungsbeurteilungen oder Prüfungen befasst ist. Der Grund, warum ich mich mit meiner Anfrage an Sie gewendet habe ist, dass Sie im vergangenen Jahr den Vorsitz der JuMiKo innegehabt haben. Ich bitte Sie unter Berücksichtigung meiner Rechtsauffassung meinen Anspruch erneut zu prüfen und förmlich zu bescheiden, im Falle einer Ablehnung bitte ich um eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung. Ich danke Ihnen für Ihre Mühen! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Sehr << Antragsteller:in >> der auf Ihren Antrag hin erlassene förmliche Bescheid wurde hier vor weni…
Von
Bayerisches Staatsministerium der Justiz
Betreff
AW: Protokoll der Streichung der Ruhetage 1. juristisches Examen JM Bayern [#279491]
Datum
29. Juni 2023 16:16
Status
Sehr << Antragsteller:in >> der auf Ihren Antrag hin erlassene förmliche Bescheid wurde hier vor wenigen Tagen mit Einschreiben zur Post gegeben und müsste Ihnen demnächst zugehen. Bis dahin bitte ich noch um Geduld. Eine frühere Bearbeitung war im Hinblick auf die hiesige Geschäftsbelastung leider nicht möglich, wobei ich ergänzend darauf hinweisen darf, dass in Art. 39 BayDSG eine einmonatige Antwortfrist nicht normiert ist (vgl. hierzu auch https://www.datenschutz-bayern.de/0/Auskunftsrecht_geltend_machen.pdf, S. 7 f.). Mit freundlichen Grüßen