Sehr geehrte Damen und Herren,
mit E-Mail vom 20. Oktober 2016 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (lFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG):
"Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das dem Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Diesel-Skandals zugeleitete Protokoll eines Gesprächs zwischen einem Regierungsbeamten
und dem Präsidenten des Automobilverbandes VDA, Matthias Wissmann, das nach Angaben des Untersuchungsausschussvorsitzenden vollständig
geschwärzt sei (siehe
faz.net vom 8.9.2016
http://m.faz.netiaktuelllwirtschaftlvw-abgasskandallwas-wusste-berlin-vonder-
vw-abgasmanipulation-14424925.html )".
Hilfsweise, sofern eine Identifizierung des oben erbetenen Dokumentes nicht möglich sein sollte, baten Sie um Zusendung sämtlicher Protokolle,
die im Kanzleramt über Gespräche mit dem VDA-Präsidenten angefertigt wurden. Hierbei sollten nur Gespräche berücksichtigt werden, an denen
Herr Wissmann als einziger Wirtschaftsvertreter beteiligt war.
Bei dem von Ihnen in Bezug genommenen Dokument dürfte es sich nicht um ein
Protokoll, sondern um den Vermerk der Ref. 323 und 421 vom 18. November
2015, zur Vorbereitung für ein Gespräch von Herrn ChefBK mit Herrn Wissmann
(VDA) handeln. Ich lege Ihren Antrag daher so aus, dass Sie Zugang zu diesem
Dokument haben möchten.
Auf Ihren so ausgelegten Antrag ergeht folgende Entscheidung:
1. Sie erhalten durch Übersendung von Kopien Zugang zu der unter I. genannten Unterlage.
2. Für die Bearbeitung Ihres Informationsbegehrens werden Kosten in Höhe von 15,00 Euro erhoben.
Gründe:
I.
Gemäß Ihrem von mir ausgelegten Antrag übersende ich Ihnen den Vermerk zur
Vorbereitung des Gespräches zwischen Herrn Chef BK und Herrn Wissmann (VDA), wie er dem Untersuchungsausschuss übermittelt wurde.
Nachdem Ihrem Begehren im Hauptantrag stattgegeben wurde, ist die Bedingung
für den hilfsweise gestellten Antrag nicht eingetreten.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IFG. Danach werden für Amtshandlungen
nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Gebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann.
Die Gebühren richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit
Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Danach ist für die Erteilung
einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen.
Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde
gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs.
15/4493, S. 16).
Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 20 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR aufgewandt.
Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 15,00 EUR.
Sie werden gebeten, die Kosten in Höhe von insgesamt 15,00 EUR unter Angabe
des Verwendungszwecks: ,,1180 0298 2570, IFG-Anfrage 2016/NA 343", innerhalb
eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: OE 38 8600 0000
0086 0010 40, BIG: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale
Leipzig - zu überweisen.
Mit freundlichen Grüßen