Protokoll eines Gesprächs mit VDA-Präsident

Anfrage an: Bundeskanzleramt

das dem Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Diesel-Skandals zugeleitete Protokoll eines Gesprächs zwischen einem Regierungsbeamten und dem Präsidenten des Automobilverbandes VDA, Matthias Wissmann, das nach Angaben des Untersuchungsausschussvorsitzenden vollständig geschwärzt sei ( siehe faz.net vom 8.9.2016 http://m.faz.net/aktuell/wirtschaft/vw-abgasskandal/was-wusste-berlin-von-der-vw-abgasmanipulation-14424925.html )

(Für den Fall, dass es Ihnen aufgrund der oben gegebenen Informationen nicht möglich sein sollte, das erbetene Dokument zu identifizieren, bitte ich um Zusendung sämtlicher Protokolle, die im Kanzleramt über Gespräche mit dem VDA-Präsidenten angefertigt wurden. Hierbei bitte nur Gespräche berücksichtigen, an denen Herr Wissmann als einziger Wirtschaftsvertreter beteiligt war.)

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. Oktober 2016
  • Frist
    22. November 2016
  • Kosten dieser Information:
    15,00 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: das dem Untersuc…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokoll eines Gesprächs mit VDA-Präsident [#18151]
Datum
20. Oktober 2016 07:23
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
das dem Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Diesel-Skandals zugeleitete Protokoll eines Gesprächs zwischen einem Regierungsbeamten und dem Präsidenten des Automobilverbandes VDA, Matthias Wissmann, das nach Angaben des Untersuchungsausschussvorsitzenden vollständig geschwärzt sei ( siehe faz.net vom 8.9.2016 http://m.faz.net/aktuell/wirtschaft/vw-abgasskandal/was-wusste-berlin-von-der-vw-abgasmanipulation-14424925.html ) (Für den Fall, dass es Ihnen aufgrund der oben gegebenen Informationen nicht möglich sein sollte, das erbetene Dokument zu identifizieren, bitte ich um Zusendung sämtlicher Protokolle, die im Kanzleramt über Gespräche mit dem VDA-Präsidenten angefertigt wurden. Hierbei bitte nur Gespräche berücksichtigen, an denen Herr Wissmann als einziger Wirtschaftsvertreter beteiligt war.)
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 20. Oktober 2016 beantragten Sie …
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 20. Oktober 2016
Datum
14. November 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Damen und Herren, mit E-Mail vom 20. Oktober 2016 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (lFG) und des Umweltinformationsgesetzes (UIG): "Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das dem Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Diesel-Skandals zugeleitete Protokoll eines Gesprächs zwischen einem Regierungsbeamten und dem Präsidenten des Automobilverbandes VDA, Matthias Wissmann, das nach Angaben des Untersuchungsausschussvorsitzenden vollständig geschwärzt sei (siehe faz.net vom 8.9.2016 http://m.faz.netiaktuelllwirtschaftlvw-abgasskandallwas-wusste-berlin-vonder- vw-abgasmanipulation-14424925.html )". Hilfsweise, sofern eine Identifizierung des oben erbetenen Dokumentes nicht möglich sein sollte, baten Sie um Zusendung sämtlicher Protokolle, die im Kanzleramt über Gespräche mit dem VDA-Präsidenten angefertigt wurden. Hierbei sollten nur Gespräche berücksichtigt werden, an denen Herr Wissmann als einziger Wirtschaftsvertreter beteiligt war. Bei dem von Ihnen in Bezug genommenen Dokument dürfte es sich nicht um ein Protokoll, sondern um den Vermerk der Ref. 323 und 421 vom 18. November 2015, zur Vorbereitung für ein Gespräch von Herrn ChefBK mit Herrn Wissmann (VDA) handeln. Ich lege Ihren Antrag daher so aus, dass Sie Zugang zu diesem Dokument haben möchten. Auf Ihren so ausgelegten Antrag ergeht folgende Entscheidung: 1. Sie erhalten durch Übersendung von Kopien Zugang zu der unter I. genannten Unterlage. 2. Für die Bearbeitung Ihres Informationsbegehrens werden Kosten in Höhe von 15,00 Euro erhoben. Gründe: I. Gemäß Ihrem von mir ausgelegten Antrag übersende ich Ihnen den Vermerk zur Vorbereitung des Gespräches zwischen Herrn Chef BK und Herrn Wissmann (VDA), wie er dem Untersuchungsausschuss übermittelt wurde. Nachdem Ihrem Begehren im Hauptantrag stattgegeben wurde, ist die Bedingung für den hilfsweise gestellten Antrag nicht eingetreten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 Abs. 1 IFG. Danach werden für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Gebühren sind gemäß § 10 Abs. 2 IFG auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 IFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühren richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Danach ist für die Erteilung einer schriftlichen Auskunft bei Herausgabe von Abschriften ein Gebührenrahmen von 15,00 bis 125,00 EUR vorgesehen. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Arbeitsanfall im Einzelfall. Zugrunde gelegt werden hierbei die für die Bearbeitung des Antrages aufgewandten Personalkosten auf der Basis pauschaler Personalkostensätze, die sich an der Umweltinformationskostenverordnung des Bundes orientieren (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 16). Für die Entscheidung über Ihren Antrag wurden 20 Minuten von Mitarbeitern des gehobenen Dienstes zu einem Pauschalstundensatz von 45,00 EUR aufgewandt. Der personelle und zeitliche Verwaltungsaufwand für Ihr Verfahren beläuft sich mithin auf 15,00 EUR. Sie werden gebeten, die Kosten in Höhe von insgesamt 15,00 EUR unter Angabe des Verwendungszwecks: ,,1180 0298 2570, IFG-Anfrage 2016/NA 343", innerhalb eines Monats nach Zustellung an die Bundeskasse Halle, IBAN: OE 38 8600 0000 0086 0010 40, BIG: MARKDEF1860 bei der Deutschen Bundesbank - Filiale Leipzig - zu überweisen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Prüfung zu meiner Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund …
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Protokoll eines Gesprächs mit VDA-Präsident“ [#18151]
Datum
28. November 2016 11:37
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Prüfung zu meiner Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Bund (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/18151 Ich bin der Meinung, das Bundeskanzleramt hat zu Unrecht Gebühren erhoben. Die Behörde argumentiert, es sei ein Verwaltungsaufwand von 20 Minuten angefallen. Würde man dieser Begründung folgen, müsste wahrscheinlich für jeden IFG-Antrag Gebühren erhoben werden, da Veraktung, Verschickung einer Eingangsbestätigung und Heraussuchen von wenigen Abschriften sowie Verfassen und Versenden des Bescheides grundsätzlich 20 Minuten anfallen dürften. Im konkreten Fall wurde die Übersendung eines zweiseitgen Dokuments erbeten, das das Bundeskanzleramt zuvor bereits dem Parlamentarischen Untersuchungsausschuss zur Aufklärung des Diesel-Abgasskandals vorgelegt hatte. Da das Dokument schon für den Untersuchungsausschuss geschwärzt wurde, ist für meinen IFG-Antrag kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für eine Schwärzung angefallen. Das Bundeskanzleramt beruft sich in seinem Bescheid auf § 10 Abs. 3 IFG in Verbindung mit Teil A, Nr. 2.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) vom 2. Januar 2006. Allerdings ist nach meinem Dafürhalten im vorliegenden Fall nicht Teil A, Nr. 2.1 IFGGebV einschlägig, sondern Teil A, Nr. 1.1 IFGGebV. Danach sind "einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften" gebührenfrei. Dies ist vorliegend gegeben, insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Dokument in seiner geschwärzten Form bereits vorlag. Ich möchte Sie um eine Prüfung bitten, ob die Gebührenerhebung des Bundeskanzleramtes in diesem Fall rechtmäßig war, auch wenn ich im vorliegenden Fall keinen Widerspruch gegen den Gebührenbescheid eingelegt habe und das IFG-Verfahren somit abgeschlossen ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 18151 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgestz des Bundes (IFG) beim Bundeskanzleramt (BK) …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgestz des Bundes (IFG) beim Bundeskanzleramt (BK) # 15-735/001 II#0093
Datum
27. März 2017 09:33
Status
geschwärzt
48,8 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. 15-735/001 II#0093 Sehr geehrtAntragsteller/in anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Information. Mit freundlichen Grüßen