Sehr
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ich danke Ihnen für die schnelle Antwort!
In Ihrem Antwort geben Sie an, dass bei meinem Antrag der Anwendungsbereich des ThürG nicht eröffnet sei. Grund hierfür sei, dass gemäß § 2 Abs. 1 ThürG der Anwendungsbereich für Behörden nur insoweit eröffnet sei, wie sie öffentliche-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen würden.
Entgegen Ihrer Auffassung ist der Anwendungsbereich des ThürTG eröffnet.
Die Teilnahme an einer solchen Tagung ist regelmäßig dazu gedacht, sich mit anderen Behörden über deren Verwaltungshandeln abzustimmen, das eigene Verwaltungshandeln vorzutragen und letztendlich auf den dabei gewonnenen Erkenntnissen das eigene Verwaltungshandeln anzupassen.
Wie bereits aus dem Titel des Dokuments ersichtlich ist, wurde in der Tagung der Arbeitsgruppe die Themen Waffenrecht und Waffentechnik behandelt.
Das Waffenrecht ist mehrheitlich verwaltungsrechtlich geprägt, die Umsetzung ist eine klassische öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe die durch die Länder nach Art. 83 GG vorgenommen wird.
Nichts anderes gilt für den Bereich der Waffentechnik. Der Austausch der beteiligten Behörden kann nur dazu dienen, die dazu gewonnen Erkenntnisse auszutauschen und diese beispielsweise im Rahmen von anstehenden Beschaffungsmaßnahmen anzuwenden. Auch das ist eine klassische öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe.
Letztendlich führen Sie zudem aus, dass die begehrten Informationen zum Rahmen der Verwaltungsaufgaben des LKA Thüringen gehören, auch wenn diese dabei nicht explizit erhoben würden.
Weiterhin verweisen Sie ohne nähere Ausführungen auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 i.V. § 3 Nr. 1 Abs. 1 ThürTG.
Unzweifelhaft handelt es sich bei dem Dokument um amtliche Informationen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. ThürTG.
Ihr Verweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 2 ThürTG ist mir jedoch nicht verständlich.
Die vorgenannte Vorschrift verweist auf § 2 Abs. 2 ThürTG. Dass der Anwendungsbereich eröffnet ist, habe ich oben bereits dargelegt.
Ich bitte um einen Hinweis, ob Sie damit zum Ausdruck bringen wollten, dass das Dokument bei Ihnen nicht mehr vorliegt.
Weiterhin verweisen Sie darauf, dass das Dokument nicht explizit im Rahmen der Verwaltungsaufgaben des LKA Thüringen erhoben würde.
Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. ThürTG kommt es nicht darauf an, ob die Informationen "explizit erhoben" wurden, sondern ob sie der amtlichen Stelle vorliegt.
Für Ihren Hinweis, mich an das BKA zu wenden, danke ich Ihnen. Dort liegen die begehrten Informationen aber nicht mehr vor.
Darüber hinaus ist nicht erkennbar, ob Sie den Zugang nach dem Thüringer Umweltinformationsgesetz und dem Verbraucherinformationsgesetz geprüft haben.
Insbesondere im Bereich der Waffentechnik können Umweltinformationen vorliegen (beispielsweise Bleigehalte in Munition, Umweltschädlichkeit verwendeter Reinigungsmittel).
Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in
Anfragenr: 229319
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