Sehr geehrte Frau Glandorf,
zu Ihrem Antrag auf Einsicht in die Protokolle der Sitzungen des Verwaltungsrates der BaFin aus den Jahren 2008 und 2009 vom 19. Juli 2012 ergeht folgender Bescheid:
I. Ich lehne Ihren Antrag ab.
II. Kosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.
Gründe:
I.
Mit E-Mail vom 19. Juli 2012 haben Sie um Übersendung von Kopien der Protokolle aller Sitzungen des Verwaltungsrates der BaFin aus den Jahren 2008 und 2009 gebeten. Sie stützen Ihren Antrag sowohl auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) als auch auf das Umweltinformationsgesetz (UIG) und das Verbraucherinformationsgesetz (VIG).
Mit E-Mail vom 14. August 2012 habe ich Sie darüber in Kenntnis gesetzt, dass die betreffenden Protokolle des Verwaltungsrates neben einer Vielzahl personenbezogener Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) weitere schutzbedürftige Information enthalten und meine Prüfung deshalb noch andauert.
Die nunmehr abgeschlossene rechtliche Prüfung Ihres Begehrens hat ergeben, dass die nachfolgenden gesetzlichen Ausschlusstatbestände einem Anspruch aus § 1 Abs. 1 IFG entgegenstehen.
1.) Der Inhalt der Protokolle des Verwaltungsrates der BaFin unterliegt einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der BaFin (BaFin-VO) und § 3 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates (GO-VR) sind Sitzungen des Verwaltungsrates nicht öffentlich und somit vertraulich. Dies gilt gleichermaßen für die Inhalte der Niederschriften über die Sitzungen des Verwaltungsrates.
Es ist nicht erforderlich, dass die Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflicht durch ein formelles Gesetz begründet wird. Vielmehr genügt auch eine Satzung als Gesetz im materiellen Sinne den Anforderungen des § 3 Nr. 4 IFG. Die Satzung der BaFin ist eine im Bundesgesetzblatt 2002 Band I, S. 1499 veröffentlichte Rechtsverordnung und steht in ihrem materiellen Gehalt beispielsweise der Geschäftsordnung des Bundesrates gleich, welche das OVG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 6. November 2008 (12 B 50.07) als Rechtsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG anerkannt hat.
2.) Ein weiterer Ausschlussgrund folgt aus § 3 Nr. 7 IFG. Aufgrund der Regelungen in § 6 Abs. 1 Satz 2 BaFin-VO und § 3 Abs. 6 GO-VR gehen die Mitglieder des Verwaltungsrates davon aus, dass die in den Sitzungen vertraulich diskutierten und insoweit von ihnen übermittelten Informationen Dritten nicht zur Verfügung gestellt werden. Dieses durch § 3 Nr. 7 IFG geschützte Vertraulichkeitsverhältnis würde durch eine Weitergabe der betreffenden Informationen zerstört, wodurch der offene Meinungs- und Erfahrungsaustausch in einem der wichtigsten Gremien der BaFin zum Erliegen käme. Die Funktionsfähigkeit des Verwaltungsrates der BaFin wäre nicht mehr gegeben.
3.) Aus den unter Punkt 2.) angestellten Erwägungen heraus scheidet der Anspruch auf Informationszugang auch gemäß § 3 Nr. 3 Buchst. b) IFG aus . Die Verletzung der durch Rechtsverordnung gewährleisteten Vertraulichkeit hätte eine erhebliche Zurückhaltung der Mitglieder des Verwaltungsrates bei der offenen Diskussion von Sachverhalten zur Folge, da diese befürchten müssten, dass ihre von unterschiedlichen Interessen getragenen Diskussionsbeiträge irgendwann öffentlich bekannt würden.
Eine zeitliche Begrenzung der Schutzbedürftigkeit ist nicht ersichtlich, so dass der Informationszugang über § 3 Nr. 3 Buchstabe b) IFG dauerhaft ausgeschlossen ist. Denn es ist davon auszugehen, dass Beratungen im Verwaltungsrat der BaFin durch eine Informationsweitergabe an Dritte entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 BaFin-VO und § 3 Abs. 6 GO-VR auch dann beeinträchtigt würden, wenn diese bereits mehrere Jahre zurückliegende Sitzungsinhalte beträfe.
4.) Der Informationszugang ist schließlich auch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 IFG im Hinblick auf die in den Protokollen enthaltenen personenbezogenen Daten ausgeschlossen. Ihr Informationsinteresse als Antragstellerin überwiegt die schutzwürdigen Interessen der Verwaltungsratsmitglieder nicht, da deren personenbezogene Informationen mit der Ausübung eines Mandats im Zusammenhang stehen.
Ansprüche aus § 3 UIG und § 2 VIG sind nicht einschlägig. Sonstige Informationsfreiheitszugangsrechte, beispielsweise § 29 VwVfg, bestehen ebenfalls nicht.
Da die einschlägigen Ausschlusstatbestände den Informationszugang dauerhaft sperren, ist nicht davon auszugehen, dass der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich sein wird (vgl. § 9 Abs. 2 IFG).
II.
Für die Ablehnung von Ansprüchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz fallen, anders als für die Zurückweisung diesbezüglicher Widersprüche, keine Gebühren an.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, oder Marie-Curie-Str. 24-28, 60439 Frankfurt am Main.
Im Auftrag
Vahlenkamp
Die angeblich nötige Vertraulichkeit der Verwaltungsratssitzungen der BaFin könnte unbeabsichtigt auch Falschinformationen der BaFin gegenüber den Mitgliedern des Verwaltungsrats, d.h. damit auch Misswirtschaft in der BaFin, schützen. Dr. Troost, Mitglied, Mitglied des Verwaltungsrats BaFin, wunderte sich in einer Bundestagsrede auch über verunglimpfende Aussagen des Exekutivdirektors Caspari über die eigenen Beschäftigten, mit Worten des Herrn Caspari "Nieten". Solche Schmäh und andere Tricks von Führungspersonen in der BaFin wäre leichter auf Wahrheit zu hinterfragen, wenn Sitzungsprotokolle öffentlich wären. Bitte prüfen Sie auch das.