Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Ihr Antrag vom 8. Mai 2023
Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Ihrem o.g. Antrag begehren Sie Zugang zu amtlichen Informationen der Bundeszentrale für politische Bildung (bpb). Den Zugang zu Informationen des Bundes regelt das Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Auch die Bearbeitung Ihrer Anfrage erfolgt auf der Grundlage dieses Gesetzes.
Sie beantragten den Zugang zu folgenden Informationen:
Sämtliche Sitzungsprotokolle des Wissenschaftlichen Beirats der bpb seit 2021
Nach erster förmlicher Prüfung des Antrags stellen wir fest, dass die Bearbeitung Ihres Antrags einen einfachen Verwaltungsaufwand übersteigt und daher voraussichtlich nicht gebührenfrei bearbeitet werden kann.
Wir beabsichtigen, hinsichtlich personenbezogener Daten Dritter eine pauschale Schwärzung vorzunehmen. Sollten Sie damit nicht einverstanden sein, möchten wir Sie bitten, zur durchzuführenden Interessenabwägung vorab darzulegen, worin Ihr Informationsinteresse besteht. Sollte die Interessenabwägung zugunsten der Interessen des betroffenen Dritten ausfallen, wäre eine Einwilligung i.S.d. § 5 IFG einzuholen.
Die Schwärzung der personenbezogenen Daten ist mit einem erheblichen personellen Aufwand verbunden. Die Gebühr bemisst sich daher auf der Grundlage der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) unter Berücksichtigung des auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachaufwands.
Insoweit würden unter Heranziehung des § 1 Abs. 1 IFGGebV i.V.m. 2.2 Teil A des Gebühren- und Anlageverzeichnisses vorliegend Gebühren zwischen 30, -- € und 500,-- € anfallen. Auf ihre frühere Frage zu ggf. Ermäßigung der entsprechenden Kosten: selbstverständlich bemühen wir uns hier, die entsprechenden Gebühren möglichst gering zu halten.
Ich bitte Sie daher mir mitzuteilen, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten wollen.
Sollten Sie insbesondere mit der Schwärzung personenbezogener Daten nicht einverstanden sein, so bitte ich Ihren Antrag noch entsprechend zu begründen.
Die Bearbeitungsfrist von einem Monat gemäß § 7 Abs. 5 IFG wird auf den 7. Juni 2023 festgesetzt.
Mit freundlichen Grüßen