Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hausordnung, welche in sämtlichen Landeserstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs, beinhaltet eine Liste von verbotenen Gegenständen. Werden derartige Gegenstände bei Kontrollen am Eingang, auf dem Gelände oder auf den Zimmern entdeckt, dürfen diese laut Hausordnung eingezogen werden.

Laut Rückmeldung Ihrer Behörde auf eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz existieren Protokollierungen der eingezogenen Gegenstände, welche nach Verlassen der jeweiligen Person gelöscht werden.

Ich bitte Sie für die Landeserstaufnahmeeinrichtung(en) in Ihrem Verantwortungsbereich um die Zusendung sämtlicher vorliegender Protokollierungen, das bedeutet von den Personen die zum aktuellen Zeitpunkt in der LEA wohnen.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung und verzichte ausdrücklich auf die postalische Zustellung jeglicher Original-Dokumente.

Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Hausordnung, welche in sämtlichen Landeserstau…
An Regierungspräsidium Tübingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs [#257291]
Datum
17. August 2022 18:58
An
Regierungspräsidium Tübingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Hausordnung, welche in sämtlichen Landeserstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs, beinhaltet eine Liste von verbotenen Gegenständen. Werden derartige Gegenstände bei Kontrollen am Eingang, auf dem Gelände oder auf den Zimmern entdeckt, dürfen diese laut Hausordnung eingezogen werden. Laut Rückmeldung Ihrer Behörde auf eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz existieren Protokollierungen der eingezogenen Gegenstände, welche nach Verlassen der jeweiligen Person gelöscht werden. Ich bitte Sie für die Landeserstaufnahmeeinrichtung(en) in Ihrem Verantwortungsbereich um die Zusendung sämtlicher vorliegender Protokollierungen, das bedeutet von den Personen die zum aktuellen Zeitpunkt in der LEA wohnen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung und verzichte ausdrücklich auf die postalische Zustellung jeglicher Original-Dokumente. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257291 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257291/

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