Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Hausordnung, welche in sämtlichen Landeserstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs, beinhaltet eine Liste von verbotenen Gegenständen. Werden derartige Gegenstände bei Kontrollen am Eingang, auf dem Gelände oder auf den Zimmern entdeckt, dürfen diese laut Hausordnung eingezogen werden.

Bitte senden Sie mir für das Kalenderjahr 2021 sämtliche Protokolle von eingezogenen Gegenständen zu.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    14. Juli 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Hausordnung, welche in sämtlichen Landeserstau…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs [#253307]
Datum
14. Juli 2022 18:10
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, die Hausordnung, welche in sämtlichen Landeserstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs, beinhaltet eine Liste von verbotenen Gegenständen. Werden derartige Gegenstände bei Kontrollen am Eingang, auf dem Gelände oder auf den Zimmern entdeckt, dürfen diese laut Hausordnung eingezogen werden. Bitte senden Sie mir für das Kalenderjahr 2021 sämtliche Protokolle von eingezogenen Gegenständen zu. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253307/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags beim Ministerium der Just…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs [#253307]
Datum
25. Juli 2022 10:55
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrags beim Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg. Ein Anspruch auf Informationszugang nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) besteht nur in Bezug auf die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandenen amtlichen Informationen, vgl. § 3 Nr. 3 LIFG. Das LIFG begründet dagegen keinen Anspruch auf Beschaffung bislang nicht vorhandener Informationen. Die von Ihnen begehrten Informationen liegen dem Ministerium der Justiz und für Migration nicht vor. Somit besteht Ihrerseits kein Anspruch gegen das Ministerium der Justiz und für Migration auf Zugang zu den erbetenen Informationen. Ihr Antrag ist an die Regierungspräsidien Freiburg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen zu richten, da diese für den Betrieb der Landeserstaufnahmeeinrichtung in dem jeweiligen Regierungsbezirk zuständig sind. Entsprechend Ihrer Bitte um Weiterleitung Ihres Antrags an die zuständige Behörde habe ich diesen an die Regierungspräsidien weitergeleitet, verbunden mit der Bitte, diesen in eigenen Zuständigkeit zu bescheiden. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> ihr Antrag wurde uns als zuständige Behörde durch das Ministerium der Jus…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs [#253307]
Datum
5. August 2022 10:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ihr Antrag wurde uns als zuständige Behörde durch das Ministerium der Justiz und für Migration am 25.07.2022 weitergeleitet und ist derzeit in Bearbeitung. Eine Antwort erfolgt innerhalb der von § 7 Abs. 7 S. 1 LIFG vorgesehen Frist. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Antrag über Plattform "Frag den Staat" #253307 Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage üb…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Antrag über Plattform "Frag den Staat" #253307
Datum
11. August 2022 13:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> in der Anlage übersenden wir Ihnen den Bescheid mit der Bitte um Kenntnisnahme. Das Original geht Ihnen in den nächsten Tagen per Post zu. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Kein Nachrichtentext
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Via
Upload
Betreff
Datum
12. August 2022 08:44
Status
Anfrage abgeschlossen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#253307] Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Rückmeld…
An Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#253307]
Datum
17. August 2022 18:41
An
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Rückmeldung. Mit dieser Email stelle ich eine neue Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. In Ihrer Antwort schreiben Sie, dass Protokollierungen eingezogener Gegenstände nach Verlassen der LEA gelöscht werden. Ich bitte daher um Zusendung sämtlicher vorliegender Protokollierungen, d.h. eine Liste der eingezogenen Gegenstände, die Personen abgenommen wurden, die aktuell in der LEA wohnen. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Ich verzichte ausdrücklich auf die Zusendung des Originaldokumentes auf postalischem Wege. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253307 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253307/
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Kein Nachrichtentext
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 14.07.2022 beim Ministerium der Justiz und für Migration…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs [#253307]
Datum
19. August 2022 12:14
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre Anfrage vom 14.07.2022 beim Ministerium der Justiz und für Migration vom 14.07. wurde von dort am 25.07. zuständigkeitshalber an die Regierungspräsidien als Träger der Erstaufnahmeeinrichtungen in Baden-Württemberg weitergeleitet. Vor dem Versand dieser Mail wurden sieben Listen für die im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Karlsruhe betriebenen Erstaufnahmeeinrichtungen zu den im Jahr 2021 eingezogenen oder freiwillig abgegebenen Gegenständen, die dort verwahrt wurden, hochgeladen, soweit diese Aufstellungen noch vorhanden sind. Diese Listen werden nicht vom Regierungspräsidium Karlsruhe, sondern von den die Alltagsbetreuung der Bewohner leistenden Privatfirmen geführt. Die personenbezogenen Daten der an den Gegenständen berechtigten Bewohner sowie der für die Betreiberfirmen handelnden Personen wurden gemäß § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 S. 4 LIFG geschwärzt. Da Ihr Antrag die Übermittlung von Protokollen nennt, teilen wir weiter mit, dass in einzelnen Einrichtungen zwar noch einzelfallbezogene Unterlagen zu 2021 eingelagerten Gegenständen in Papierform vorhanden sind (Asservatenscheine). Vor einer Herausgabe dieser Unterlagen müssten die vorgenannten personenbezogenen Daten aber auf jedem Einzelstück geschwärzt werden, während dies bei den beiliegenden Listen pauschal vorgenommen werden konnte. Die Erhebung und Bearbeitung dieser Unterlagen wäre nicht in der Monatsfrist nach § 7 Abs. 7 S. 1 LIFG möglich und es müsste wegen des entstehenden Verwaltungsaufwands auch eine Gebühr nach § 10 Abs. 1 und 2 LIFG erhoben werden. Bitte teilen Sie uns innerhalb eines Monats mit, ob Sie insoweit Ihren Antrag weiterverfolgen wollen. Falls Sie sich nicht äußern, gehen wir von einer Erledigung Ihres Informationsbegehrens durch diese Antwort aus. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 14.07.2022 zur Übersendung sämtliche…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
AW: Protokolle eingezogener Gegenstände in den LEAs [#253307]
Datum
23. August 2022 14:48
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 14.07.2022 zur Übersendung sämtlicher Protokolle bezüglich eingezogener Gegenstände in den Landeserstaufnahmeeinrichtungen Baden-Württembergs für das Kalenderjahr 2021. Ihr Antrag wurde dem Regierungspräsidium Freiburg als zuständige Stelle für den Betrieb der Landeserstaufnahmeeinrichtungen im Regierungsbezirk Freiburg durch das Ministerium der Justiz und für Migration am 25.07.2022 weitergeleitet. Im Kalenderjahr 2021 wurden eingezogene Gegenstände in der Landeserstaufnahmeeinrichtung Freiburg erst seit August in einer Tabelle dokumentiert. Vor August wurden eingezogene Gegenstände mit dem in der Anlage zur Hausordnung vorgesehenen Formular verwahrt und bei Abreise zusammen mit diesem Formular wieder herausgegeben. Daher bestehen bei uns für den Zeitraum vor August 2021 keine Aufzeichnungen über eingezogene Gegenstände. Soweit uns für August bis einschließlich Dezember 2021 Aufzeichnungen über eingezogenen oder freiwillig abgegebene Gegenstände vorliegen, übersenden wir Ihnen diese im Anhang. Die Listen werden nicht vom Regierungspräsidium Freiburg, sondern von einem in der Landeserstaufnahmeeinrichtung tätigen Dienstleister geführt. Die personenbezogenen Daten der an den Gegenständen berechtigten Bewohner wurden gemäß § 7 Abs. 1 S. 4 LIFG BW zum Schutz deren Persönlichkeitsrechte geschwärzt. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#253307] Sehr << Antragsteller:in >> zuständigkeitshalb…
Von
Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz [#253307]
Datum
14. September 2022 15:18
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zuständigkeitshalber beantworte ich Ihnen Ihre Anfrage vom 17.08.2022 an Frau Titze bei RP Tübingen auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Im Anhang dieser Mail übersende ich Ihnen vier Listen für die Einrichtungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungspräsidiums Tübingen eingezogenen oder freiwillig abgegebenen Gegenständen, die dort in der KW 34 verwahrt wurden. Diese Listen werden nicht vom Regierungspräsidium Tübingen, sondern von den die Alltagsbetreuung der Bewohner leistenden Privatfirmen geführt. Die personenbezogenen Daten der an den Gegenständen berechtigten Bewohner sowie der für die Betreiberfirmen handelnden Personen wurden gemäß § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 1 S. 4 LIFG geschwärzt. Durch die Übersendung der Listen gehen wir von einer Erledigung Ihres Informationsbegehrens durch diese Antwort aus. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente