Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter "NSU 2.0" Prozess

Sämtliche Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern (i.E. aktive Polizeibeamte, Polizeibeamte i.R. und externe Beobachter im Auftrag der Polizei) zum sogenannten NSU 2.0 Prozess gegen Alexander M. am Landgericht Frankfurt.

Ergänzend verweise ich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.2021 (4 K 477/20). Demnach fallen Protokolle polizeilicher Prozessbeobachter unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze und sind zudem auch nicht durch gängige Ausschlussgründe geschützt, sondern müssen auf entsprechenden Antrag herausgegeben werden.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    9. Juni 2022
  • Frist
    12. Juli 2022
  • Ein:e Follower:in
Aiko Kempen
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Pro…
An Hessisches Landeskriminalamt Details
Von
Aiko Kempen (FragDenStaat)
Betreff
Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter "NSU 2.0" Prozess [#250909]
Datum
9. Juni 2022 10:33
An
Hessisches Landeskriminalamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Protokolle und Mitschriften von polizeilichen Prozessbeobachtern (i.E. aktive Polizeibeamte, Polizeibeamte i.R. und externe Beobachter im Auftrag der Polizei) zum sogenannten NSU 2.0 Prozess gegen Alexander M. am Landgericht Frankfurt. Ergänzend verweise ich auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.2021 (4 K 477/20). Demnach fallen Protokolle polizeilicher Prozessbeobachter unter den Anwendungsbereich der Informationsfreiheitsgesetze und sind zudem auch nicht durch gängige Ausschlussgründe geschützt, sondern müssen auf entsprechenden Antrag herausgegeben werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 250909 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/250909/ Postanschrift << Adresse entfernt >> Aiko Kempen << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Aiko Kempen (FragDenStaat)

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Hessisches Landeskriminalamt
Guten Tag << Adresse entfernt >>, auf Ihre Anfrage hin müssen wir Ihnen mitteilen, dass kein Anspruch…
Von
Hessisches Landeskriminalamt
Betreff
WG: Protokolle Polizeiliche Prozessbeobachter "NSU 2.0" Prozess
Datum
20. Juli 2022 15:34
Status
Anfrage abgeschlossen
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Guten Tag << Adresse entfernt >>, auf Ihre Anfrage hin müssen wir Ihnen mitteilen, dass kein Anspruch auf die von Ihnen erbetenen Auskünfte besteht. Es ist zwar zutreffend, dass nach § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG gegenüber einer öffentlichen Stelle grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bestehen kann. Jedoch sind nach § 80 Abs. 1 Satz 4 HDSIG solche Entwürfe und Notizen ausgenommen, die nicht Bestandteil eines behördlichen Vorganges werden. Bei den Mitschriften polizeilicher Prozessbeobachter handelt es sich lediglich um Notizen. Diese wurden angefertigt, damit der jeweilige Prozessbeobachter den Verlauf des Verfahrens und seine eigenen Eindrücke darin festhalten kann. Derartige Notizen dienen daher ausschließlich der Gedankenstütze und werden nicht einem behördlichen Vorgang zugeordnet bzw. Gegenstand eines späteren Entscheidungsprozesses. Der Fall ist auch nicht mit der von Ihnen zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 24.11.2021 (4 K 477/20) vergleichbar. Dort wurden die Mitschriften von vornherein zu einheitlichen Prozessberichten zusammengeführt, um sie in die Verwaltungspraxis zu integrieren. Darüber hinaus findet das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 HDSIG nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch nach § 29 HSOG besteht ebenfalls nicht, da bereits keine Sie selbst betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Sie sind daher keine „betroffene“ Person gemäß § 29 HSOG. Es besteht auch kein Anspruch nach § 3 Abs. 1 UIG. Die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen sind bereits keine Umweltinformationen nach § 2 Abs. 3 UIG. Des Weiteren sind auch die Anwendungsbereiche des HUIG und VIG nicht eröffnet; Ihr Antrag zielt weder auf Umwelt- noch Verbraucherinformationen ab (§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 3 HUIG, §§ 1, 2 Abs. 1 VIG). Sollten Sie konkrete Fragen haben, können Sie sich jederzeit gerne bei uns melden. Mit freundlichen Grüßen,