Prüfbericht: Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg

Der Prüfungsbericht sowie weitere Unterlagen (u.a. die Rückforderung) zur Überzahlung von 213 T € Fördermitteln für die Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes

- siehe Verwaltungsvorlage Stadt Bad Driburg

"Das Rechnungsprüfungsamt der Bezirksregierung Detmold hat im Jahr 2021 die
Städtebaumittel für die Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes
geprüft. Der erste Bewilligungsbescheid für die Neugestaltung war auf den 12.11.2009
datiert.
Bei einer Fördersumme vor rd. 6,3 Mio. € wurde eine Überzahlung von Fördermitteln von
rd. 213.000,00 € festgestellt. Die überzahlten Beträge wurden bereits im Laufe des Jahres
2022 erstattet. Über die Angelegenheit wurde der Ausschuss für Bau, Straßen, Umwelt
und Klimaschutz in seiner Sitzung am 31.03.2022 in Kenntnis gesetzt."

https://ratsinfo.bad-driburg.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZYlpsVdY9S59uZsUEwQ7qcTpo5kFJPeh4lkH4rR2rKTz/Beschlussvorlage_0160-2022.pdf

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. September 2022
  • Frist
    18. Oktober 2022
  • Kosten dieser Information:
    55,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfbericht: Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259057]
Datum
14. September 2022 11:50
An
Bezirksregierung Detmold
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Prüfungsbericht sowie weitere Unterlagen (u.a. die Rückforderung) zur Überzahlung von 213 T € Fördermitteln für die Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes - siehe Verwaltungsvorlage Stadt Bad Driburg "Das Rechnungsprüfungsamt der Bezirksregierung Detmold hat im Jahr 2021 die Städtebaumittel für die Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes geprüft. Der erste Bewilligungsbescheid für die Neugestaltung war auf den 12.11.2009 datiert. Bei einer Fördersumme vor rd. 6,3 Mio. € wurde eine Überzahlung von Fördermitteln von rd. 213.000,00 € festgestellt. Die überzahlten Beträge wurden bereits im Laufe des Jahres 2022 erstattet. Über die Angelegenheit wurde der Ausschuss für Bau, Straßen, Umwelt und Klimaschutz in seiner Sitzung am 31.03.2022 in Kenntnis gesetzt." https://ratsinfo.bad-driburg.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZYlpsVdY9S59uZsUEwQ7qcTpo5kFJPeh4lkH4rR2rKTz/Beschlussvorlage_0160-2022.pdf
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259057/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer Mail vom 14.09.2022 beantragen Sie die Übermittlung folgender I…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Prüfbericht: Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259057]; Antwort der Bezirksregierung Detmold
Datum
22. September 2022 10:22
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> in Ihrer Mail vom 14.09.2022 beantragen Sie die Übermittlung folgender Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW): Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg Im Hinblick auf ihren Informationswunsch teile ich Ihnen folgendes mit: Die mit Ihrem Antrag angeforderten Unterlagen müssen von unserem Haus vorher mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der datenschutz- und urheberrechtlichen Vorgaben, geprüft und aufgearbeitet werden. Gemäß § 11 IFG NRW sind für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. Insoweit steht uns hinsichtlich der Gebührenerhebung dem Grunde nach kein Ermessen zu. Vielmehr sind wir zur Gebührenerhebung gesetzlich verpflichtet. Der Rahmen für die zu erhebenden Gebühren und Auslagen ist in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) festgelegt. Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Verwaltungsaufwand. Dieser kann nach der VerwGebO IFG NRW mit Gebühren bis zu 1000 € zuzüglich der entstandenen Auslagen belegt werden. Ihrem Wunsch entsprechend können wir Ihnen mitteilen, dass eine erste überschlägige Voreinschätzung der Gebühren und Auslagen ergeben hat, dass diese sich derzeit voraussichtlich bei rd. 55€ bewegen werden. Wir bitten Sie zudem um Verständnis, dass wir uns mit Blick auf die Regelung in § 11 IFG NRW für weitere Anträge die Erhebung von Gebühren und Auslagen entsprechend der VerwGebO IFG NRW vorbehalten. Soweit Sie beantragt haben, Sie von den Gebühren zu befreien, bitten wir um eine weitergehende Begründung. Gem. § 2 VerwGebO IFG NRW kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen nur dann abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ihre derzeitige Begründung, die Informationen sollen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens dieser Billigkeitsregelung nicht, da sie nicht dem Regelbeispiel der sozialen Härte entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG NRW (LT-Drs. 13/1311, S. 14) entspricht eine grundsätzliche Gebührenerhebung der Verwaltungspraxis. Die Vorlage des Ministerpräsidenten zur VerwGebO IFG NRW v. 29.01.2002 sieht ausdrücklich nur vor, dass zur Vermeidung sozialer Härten von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. Daher müssen die von Ihnen benannten Gründe dem Regelbeispiel „soziale Härten“ entsprechen oder diesen in Qualität und Umfang gleich stehen. Dies kann bisher von uns nicht erkannt werden. Bitte teilen Sie uns bis spätestens 04.10.2022 mit, ob Sie Ihren Antrag weiter aufrechterhalten und begründen Sie – sofern zutreffend - eingehend Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung unter Berücksichtigung der oben angegebenen Hinweise. Für schriftliche Fragen und weitergehende Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte teilen Sie mir mit, welchen Seitenumfang der Bericht hat. Mit freundlichen …
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Prüfbericht: Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259057]; Antwort der Bezirksregierung Detmold [#259057]
Datum
22. September 2022 11:38
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bitte teilen Sie mir mit, welchen Seitenumfang der Bericht hat. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259057/
Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> in der vorangegangen Mail vom 22.09.2022, ergänzend zu Ihrem Antrag vom 1…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Prüfbericht: Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259057]; Antwort der Bezirksregierung Detmold [#259057]
Datum
20. Oktober 2022 11:57
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> in der vorangegangen Mail vom 22.09.2022, ergänzend zu Ihrem Antrag vom 14.09.2022 [#259057], beantragen Sie die Übermittlung folgender Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW): Seitenumfang des Berichtes Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg Im Hinblick auf ihren Informationswunsch teile ich Ihnen folgendes mit: Die mit Ihrem ursprünglichen Antrag angeforderten Unterlagen müssen von uns vorher mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere datenschutz- und urheberrechtlicher Vorgaben, geprüft und aufgearbeitet werden. Gemäß § 11 IFG NRW sind für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. Insoweit stehen uns hinsichtlich der Gebührenerhebung dem Grunde nach kein Ermessen zu. Vielmehr sind wir zur Gebührenerhebung gesetzlich verpflichtet. Der Rahmen für die zu erhebenden Gebühren und Auslagen ist in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) festgelegt. Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Verwaltungsaufwand. Dieser kann nach der VerwGebO IFG NRW mit Gebühren bis zu 1000 € zuzüglich der entstandenen Auslagen belegt werden. Ihrem Wunsch entsprechend können wir Ihnen derzeit mitteilen, eine erste überschlägige Voreinschätzung der Gebühren und Auslagen hat ergeben, dass sich diese voraussichtlich bei rd. 55€ bewegen werden. Ich bitte zudem um Verständnis, dass wir uns mit Blick auf die Regelung in § 11 IFG NRW für weitere Anträge die Erhebung von Gebühren und Auslagen entsprechend der VerwGebO IFG NRW vorbehalten. Soweit Sie beantragt haben, Sie von Gebühren der Höhe nach zu befreien, bitten wir um weitere Begründung. Gem. § 2 VerwGebO IFG NRW kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen nur dann abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ihre derzeitige Begründung, die Informationen sollen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens dieser Billigkeitsregelung nicht, da diese nicht dem Regelbeispiel der sozialen Härte entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG NRW (LT-Drs. 13/1311, S. 14) entspricht eine grundsätzliche Gebührenerhebung der Verwaltungspraxis. Die Vorlage des Ministerpräsidenten zur VerwGebO IFG NRW v. 29.01.2002 sieht ausdrücklich nur vor, dass zur Vermeidung sozialer Härten von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. Daher müssen die von Ihnen benannten Gründe dem Regelbeispiel „soziale Härten“ entsprechen oder diesen in Qualität und Umfang gleich stehen. Dies ist bisher nicht zu erkennen. Bitte teilen Sie mir bis spätestens 07.11.2022 mit, ob Sie Ihren Antrag vom 14.09.2022 weiter aufrechterhalten und begründen sie eingehend Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung unter Berücksichtigung meiner Hinweise. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Zum Verständnis: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie für das Mitteilen des Umfangs …
An Bezirksregierung Detmold Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Prüfbericht: Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259057]; Antwort der Bezirksregierung Detmold [#259057]
Datum
20. Oktober 2022 12:48
An
Bezirksregierung Detmold
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Zum Verständnis: Verstehe ich Sie richtig, dass Sie für das Mitteilen des Umfangs (Seitenzahl) des Prüfberichts 55 € Gebühren erheben wollen? Kurz: Dieselbe Gebühr wie für das Zurverfügungstellen des gesamten Berichts mitsamt Prüfung? Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259057 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259057/

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Bezirksregierung Detmold
Sehr << Antragsteller:in >> in der vorangegangen Mail vom 20.10.2022, ergänzend zu Ihrem Antrag vom 1…
Von
Bezirksregierung Detmold
Betreff
Prüfbericht: Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg [#259057]; Antwort der Bezirksregierung Detmold [#259057]; erneute Antwort der Bezirksregierung Detmold
Datum
17. November 2022 06:42
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> in der vorangegangen Mail vom 20.10.2022, ergänzend zu Ihrem Antrag vom 14.09.2022 [#259057] und Ihrer Mail vom 22.09.2022, stellten Sie eine ergänzende Frage zur Anfrage #259057. Im Hinblick auf ihren Informationswunsch teile ich Ihnen folgendes mit: Gemäß § 11 IFG NRW sind für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. Der Rahmen für die zu erhebenden Gebühren und Auslagen ist in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) festgelegt. Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Verwaltungsaufwand. Es ist richtig, dass eine erste überschlägige Voreinschätzung der Gebühren und Auslagen ergeben hat, dass sich diese voraussichtlich bei rd. 55€ bewegen werden. Mit freundlichen Grüßen