Sehr << Antragsteller:in >>
in der vorangegangen Mail vom 22.09.2022, ergänzend zu Ihrem Antrag vom 14.09.2022 [#259057], beantragen Sie die Übermittlung folgender Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG NRW):
Seitenumfang des Berichtes
Überförderung Neugestaltung der Langen Straße und des Rathausvorplatzes Bad Driburg
Im Hinblick auf ihren Informationswunsch teile ich Ihnen folgendes mit:
Die mit Ihrem ursprünglichen Antrag angeforderten Unterlagen müssen von uns vorher mit Blick auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben, insbesondere datenschutz- und urheberrechtlicher Vorgaben, geprüft und aufgearbeitet werden.
Gemäß § 11 IFG NRW sind für Amtshandlungen aufgrund dieses Gesetzes Gebühren und Auslagen zu erheben. Insoweit stehen uns hinsichtlich der Gebührenerhebung dem Grunde nach kein Ermessen zu. Vielmehr sind wir zur Gebührenerhebung gesetzlich verpflichtet.
Der Rahmen für die zu erhebenden Gebühren und Auslagen ist in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) festgelegt. Die Höhe richtet sich dabei unter anderem nach dem Verwaltungsaufwand.
Dieser kann nach der VerwGebO IFG NRW mit Gebühren bis zu 1000 € zuzüglich der entstandenen Auslagen belegt werden.
Ihrem Wunsch entsprechend können wir Ihnen derzeit mitteilen, eine erste überschlägige Voreinschätzung der Gebühren und Auslagen hat ergeben, dass sich diese voraussichtlich bei rd. 55€ bewegen werden.
Ich bitte zudem um Verständnis, dass wir uns mit Blick auf die Regelung in § 11 IFG NRW für weitere Anträge die Erhebung von Gebühren und Auslagen entsprechend der VerwGebO IFG NRW vorbehalten.
Soweit Sie beantragt haben, Sie von Gebühren der Höhe nach zu befreien, bitten wir um weitere Begründung. Gem. § 2 VerwGebO IFG NRW kann von der Erhebung von Gebühren und Auslagen nur dann abgesehen werden, als dies aus Gründen der Billigkeit, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten geboten erscheint. Ihre derzeitige Begründung, die Informationen sollen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden, rechtfertigt die Annahme des Vorliegens dieser Billigkeitsregelung nicht, da diese nicht dem Regelbeispiel der sozialen Härte entspricht. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum IFG NRW (LT-Drs. 13/1311, S. 14) entspricht eine grundsätzliche Gebührenerhebung der Verwaltungspraxis. Die Vorlage des Ministerpräsidenten zur VerwGebO IFG NRW v. 29.01.2002 sieht ausdrücklich nur vor, dass zur Vermeidung sozialer Härten von der Gebührenerhebung abgesehen werden kann. Daher müssen die von Ihnen benannten Gründe dem Regelbeispiel „soziale Härten“ entsprechen oder diesen in Qualität und Umfang gleich stehen. Dies ist bisher nicht zu erkennen.
Bitte teilen Sie mir bis spätestens 07.11.2022 mit, ob Sie Ihren Antrag vom 14.09.2022 weiter aufrechterhalten und begründen sie eingehend Ihren Antrag auf Gebührenbefreiung unter Berücksichtigung meiner Hinweise.
Mit freundlichen Grüßen