Prüfung auf Veranlassung Dritter zur Überprüfung des 2. Rettungswegs Uhlstraße 12

Anfrage an: Stadt Brühl

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW an die Stadt Brühl, Bauordnungsamt

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 25.09.2018 führte ein mittlerweile anderweitig beschäftigter Sachbearbeiter des Bauordnungsamts eine „Prüfung auf Veranlassung Dritter zur Überprüfung des 2. Rettungswegs im Haus Uhlstraße 12 durch.
In einem Gesprächsprotokoll vom 26.11.2019 behauptete die später für den Fall zuständige Sachbearbeiterin, daß es sich bei dem sogenannten „Dritten“ um die Feuerwehr handelte.
Allerdings waren weder der Brandschutzbeauftragte der Brühler Feuerwehr noch sein Stellvertreter bereit, den Eigentümern des Hauses Uhlstraße 12 vor Zeugen zu bestätigen, daß die Brühler Feuerwehr Veranlasser dieser Überprüfung war. Der Brandschutzbeauftragte betonte zudem, daß, selbst wenn die Kreisfeuerwehr Bergheim diese Überprüfung angeordnet hätte, er zumindest Kenntnis davon gehabt haben müßte.

Bitte übersenden Sie mir den gesamten Schriftverkehr, den die Feuerwehr bezüglich der Beantragung dieser Überprüfung an das Bauordnungsamt gerichtet hat.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. Juni 2022
  • Frist
    23. Juli 2022
  • 0 Follower:innen
Dagmar Pütz
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW an die Stadt Brühl, Bauordnungsamt Sehr geehrte Damen und Herren,…
An Stadt Brühl Details
Von
Dagmar Pütz
Betreff
Prüfung auf Veranlassung Dritter zur Überprüfung des 2. Rettungswegs Uhlstraße 12 [#251862]
Datum
21. Juni 2022 13:29
An
Stadt Brühl
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW an die Stadt Brühl, Bauordnungsamt Sehr geehrte Damen und Herren, am 25.09.2018 führte ein mittlerweile anderweitig beschäftigter Sachbearbeiter des Bauordnungsamts eine „Prüfung auf Veranlassung Dritter zur Überprüfung des 2. Rettungswegs im Haus Uhlstraße 12 durch. In einem Gesprächsprotokoll vom 26.11.2019 behauptete die später für den Fall zuständige Sachbearbeiterin, daß es sich bei dem sogenannten „Dritten“ um die Feuerwehr handelte. Allerdings waren weder der Brandschutzbeauftragte der Brühler Feuerwehr noch sein Stellvertreter bereit, den Eigentümern des Hauses Uhlstraße 12 vor Zeugen zu bestätigen, daß die Brühler Feuerwehr Veranlasser dieser Überprüfung war. Der Brandschutzbeauftragte betonte zudem, daß, selbst wenn die Kreisfeuerwehr Bergheim diese Überprüfung angeordnet hätte, er zumindest Kenntnis davon gehabt haben müßte. Bitte übersenden Sie mir den gesamten Schriftverkehr, den die Feuerwehr bezüglich der Beantragung dieser Überprüfung an das Bauordnungsamt gerichtet hat. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Dagmar Pütz Anfragenr: 251862 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251862/ Postanschrift Dagmar Pütz << Adresse entfernt >>

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