Prüfung richterlicher Willklür und Falschentscheidung am Amtsgericht Tiergarten in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeitt

Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurde von der Polizei Berlin kein Anhörungsschreiben versandt, zu dem Stellung eine Nennung der Fahrereigenschaft möglich gewesen wäre. Diese Anschreiben werden per einfacher Post versandt oder eben auch nicht. Nach ca. 4 Monaten erhielt ich von der Behörde eine kostenpflichtige Zustellung (gelber Brief) eines Kostenbescheides, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Ich hatte zuvor auch keinen Bußgeldbescheid erhalten! Dies ist keine Schutzbehauptung, sondern Fakt, ansonsten müsste es ja eine Zustellungsurkunde geben. Gegen diesen Bescheid habe ich das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt.

Frau Richterin Sertic gibt in Ihrem Beschluss vom 02.02.2023 Folgendes an: "Ein Zugang des Anhörungsbogens sei gerade nicht zu erbringen, weil dies nach der ständigen Rechtsprechung aufgrund des Massencharakters entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gerade nicht erforderlich ist. Nichts desto trotz gehen auch einfache Briefe bei Zustellungsschwierigkeiten an den erkennbaren Absender zurück, sodass ein entsprechend unterbliebener Rücklauf ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der einfache Brief den Empfänger tatsächlich erreicht hat. " Ich bitte die Leitung des Amtsgerichts um Prüfung dieser Rechtsauffassung, die auch nicht durch Urteile belegt wurde. Wie soll denn bitte ein Brief an den Absender zurückkommen, der von der Behörde nie versandt wurde??

Warum soll bitte ein Anhörungsschreiben und ein Bußgeldbescheid mit Zustellungsnachweis nicht beim Empfänger ankommen? Hier findet m.E. eher ein Massenverfahren beim Amtsgericht statt, das dem Betroffenen jedes Rechtsmittel verwehrt, zumal die Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OwiG nicht anfechtbar ist!

Damit wird es Richterinnen und Richtern ermöglich, genau solche Massenverfahren ungeprüft abzuwimmeln. Zumindest für einen Bußgeldbescheid gilt ein Zustellungsnachweis. Hier wurde nicht einmal die Akte geprüft.

Ich erbitte Prüfung und öffentliche Stellungnahme durch die Leitung.

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    11. Februar 2023
  • Frist
    15. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wegen …
An Amtsgericht Tiergarten Details
Von
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Betreff
Prüfung richterlicher Willklür und Falschentscheidung am Amtsgericht Tiergarten in Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeitt [#269983]
Datum
11. Februar 2023 03:13
An
Amtsgericht Tiergarten
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit wurde von der Polizei Berlin kein Anhörungsschreiben versandt, zu dem Stellung eine Nennung der Fahrereigenschaft möglich gewesen wäre. Diese Anschreiben werden per einfacher Post versandt oder eben auch nicht. Nach ca. 4 Monaten erhielt ich von der Behörde eine kostenpflichtige Zustellung (gelber Brief) eines Kostenbescheides, dass das Bußgeldverfahren eingestellt wurde und der Fahrer nicht ermittelt werden konnte. Ich hatte zuvor auch keinen Bußgeldbescheid erhalten! Dies ist keine Schutzbehauptung, sondern Fakt, ansonsten müsste es ja eine Zustellungsurkunde geben. Gegen diesen Bescheid habe ich das Rechtsmittel der Erinnerung eingelegt. Frau Richterin Sertic gibt in Ihrem Beschluss vom 02.02.2023 Folgendes an: "Ein Zugang des Anhörungsbogens sei gerade nicht zu erbringen, weil dies nach der ständigen Rechtsprechung aufgrund des Massencharakters entsprechender Ordnungswidrigkeitenverfahren gerade nicht erforderlich ist. Nichts desto trotz gehen auch einfache Briefe bei Zustellungsschwierigkeiten an den erkennbaren Absender zurück, sodass ein entsprechend unterbliebener Rücklauf ein ausreichendes Indiz dafür ist, dass der einfache Brief den Empfänger tatsächlich erreicht hat. " Ich bitte die Leitung des Amtsgerichts um Prüfung dieser Rechtsauffassung, die auch nicht durch Urteile belegt wurde. Wie soll denn bitte ein Brief an den Absender zurückkommen, der von der Behörde nie versandt wurde?? Warum soll bitte ein Anhörungsschreiben und ein Bußgeldbescheid mit Zustellungsnachweis nicht beim Empfänger ankommen? Hier findet m.E. eher ein Massenverfahren beim Amtsgericht statt, das dem Betroffenen jedes Rechtsmittel verwehrt, zumal die Entscheidung gemäß § 62 Abs. 2 Satz 3 OwiG nicht anfechtbar ist! Damit wird es Richterinnen und Richtern ermöglich, genau solche Massenverfahren ungeprüft abzuwimmeln. Zumindest für einen Bußgeldbescheid gilt ein Zustellungsnachweis. Hier wurde nicht einmal die Akte geprüft. Ich erbitte Prüfung und öffentliche Stellungnahme durch die Leitung.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 269983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/269983/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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