Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe

Prüfungsergebnisse und Stellungnahmen der Polizei zu baulichem Schutz des Radweges an den Kölner Ringen. Inklusive der relevanten Korrespondenz zwischen Stadt und Polizei.

Insbesondere diejenigen Prüfungsergebnisse und Stellungnahmen, welche in der Mitteilung 0115/2023 an den Verkehrsausschuss Köln genannt werden.

"Für den Hohenzollernring zwischen Hahnenstraße und Ehrenstraße wurden mehrere Konzepte mit baulichen Trennelementen entwickelt und unter Beteiligung der betroffenen Dienststellen und der Polizei geprüft."

Information nicht vorhanden

  • Datum
    25. Januar 2023
  • Frist
    28. Februar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Pr…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe [#268626]
Datum
25. Januar 2023 12:46
An
Polizeipräsidium Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Prüfungsergebnisse und Stellungnahmen der Polizei zu baulichem Schutz des Radweges an den Kölner Ringen. Inklusive der relevanten Korrespondenz zwischen Stadt und Polizei. Insbesondere diejenigen Prüfungsergebnisse und Stellungnahmen, welche in der Mitteilung 0115/2023 an den Verkehrsausschuss Köln genannt werden. "Für den Hohenzollernring zwischen Hahnenstraße und Ehrenstraße wurden mehrere Konzepte mit baulichen Trennelementen entwickelt und unter Beteiligung der betroffenen Dienststellen und der Polizei geprüft."
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268626/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 30.01.2023 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
30. Januar 2023 14:44
Status
Warte auf Antwort
Polizeipräsidium Köln Köln, 30.01.2023 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 12/23 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.01.2023 Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres oben genannten Schreibens. Ihr Antrag wird derzeit geprüft. Bitte haben Sie noch ein wenig Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ vom 25.01.2023 (#26862…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW:Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe [#268626]
Datum
28. Februar 2023 08:07
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ vom 25.01.2023 (#268626) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Polizeipräsidium Köln
Ihr IFG-Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 01.03.2023 ZA…
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr IFG-Auskunftsersuchen
Datum
1. März 2023 11:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 01.03.2023 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 12/23 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.01.2023 Sehr << Antragsteller:in >> mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu Prüfungsergebnissen und Stellungnahmen zu baulichem Schutz des Radweges an den Kölner Ringen, inklusive der relevanten Korrespondenz zwischen der Stadt Köln und der Polizei Köln. Insbesondere beantragen Sie diejenigen Prüfungsergebnisse und Stellungnahmen, welche in der Mitteilung 0115/2023 an den Verkehrsausschuss genannt werden. Nach Prüfung Ihres Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen erwähnte polizeiliche Stellungnahme wurde mündlich im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens nach der StVO im Rahmen einer Markierungsbesprechung im Stadthaus getätigt und von der Straßenverkehrsbehörde Köln entsprechend protokolliert. Schriftliche Notizen oder ein etwaiges Besprechungsprotokoll wurden dabei von der Polizei nicht gefertigt und sind dementsprechend beim Polizeipräsidium Köln nicht vorhanden. Darüber hinaus ist kein über die bereits bekannte mündliche Anhörung gehender Schriftverkehr im Sinne Ihrer Anfrage vorhanden. Da sich das Informationsrecht gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW lediglich auf behördlich vorhandene Informationen beschränkt und keine Verpflichtung besteht, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Daten erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen, wäre Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen
Polizeipräsidium Köln
Ihr Auskunftsersuchen Polizeipräsidium Köln Köln, 16.03.2023 ZA 24 …
Von
Polizeipräsidium Köln
Betreff
Ihr Auskunftsersuchen
Datum
16. März 2023 13:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Polizeipräsidium Köln Köln, 16.03.2023 ZA 24 - Beschwerdemanagement Az.: ZA 24 - 13.05.01 - E 12/23 Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> - per E-Mail - Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag vom 25.01.2023 Sehr << Antragsteller:in >> mit dem im Bezug genannten Schreiben beantragten Sie den Zugang zu Prüfungsergebnissen und Stellungnahmen zu baulichem Schutz des Radweges an den Kölner Ringen, inklusive der relevanten Korrespondenz zwischen Stadt Köln und Polizei Köln. Insbesondere beantragen Sie diejenigen Prüfungsergebnisse und Stellungnahmen, welche in der Mitteilung 0115/2023 an den Verkehrsausschuss genannt werden. Nach Prüfung Ihres Antrag teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen erwähnte polizeiliche Stellungnahme wurde mündlich im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Anhörungsverfahrens nach der StVO im Rahmen einer Markierungsbesprechung im Stadthaus getätigt und von der Straßenverkehrsbehörde Köln entsprechend protokolliert. Schriftliche Notizen oder ein etwaiges Besprechungsprotokoll wurden dabei von der Polizei nicht gefertigt und sind dementsprechend beim Polizeipräsidium Köln nicht vorhanden. Da sich das Informationsrecht gemäß § 4 Absatz 1 IFG NRW lediglich auf behördlich vorhandene Informationen beschränkt und keine Verpflichtung besteht, die erwünschten Informationen zu beschaffen oder Daten erst noch statistisch auszuwerten und die Ergebnisse der Auswertung dann zugänglich zu machen, wäre Ihr Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Sofern Sie einen förmlichen Ablehnungsbescheid wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass Sie gemäß § 13 Absatz 2 IFG NRW das Recht haben, die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen, sofern Sie die gegebene Auskunft nicht zufrieden stellen sollte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#268626] Guten Tag, Sie erklärten mir, dass die angefragte Stellungnahme im Rahmen ein…
An Polizeipräsidium Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Auskunftsersuchen [#268626]
Datum
9. Mai 2023 10:26
An
Polizeipräsidium Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sie erklärten mir, dass die angefragte Stellungnahme im Rahmen einer mündlichen Runde stattfand und die Protokolle durch die Stadtverwaltung erstellt wurden. Die Stadt Köln erklärt nun, dass es _keine_ mündliche Markierungsbesprechung gab und generell Stellungnahmen stets schriftlich eingeholt werden. Ich möchte Sie also noch mal darum bitten mir, wie bereits am 25. Januar 2023 angefragt, Ihre Stellungnahmen zum Thema Radweg-Protektion an den Kölner Ringen, zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der extrem langen Bearbeitungszeit würde ich mich über eine schnelle Bearbeitung meines Anliegens freuen. "Wir teilen Ihnen darüber hinaus gerne mit, dass generell Stellungnahmen stets schriftlich eingeholt werden. Das von Ihnen angegebene protokollierte Gespräch im Rahmen einer Markierungsbesprechung hat wegen der Corona-Einschränkungen nie stattgefunden. Alle Anhörungsverfahren wurden schriftlich geführt und der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme in der Mitteilung 0115/2023 veröffentlicht. Da keine Markierungsbesprechung stattgefunden hat kann auch kein Protokoll übermittelt werden." Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268626/
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ [#268626]
Datum
9. Mai 2023 10:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/268626/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die Polizei Köln mir Anfang März erklärte, dass die angefragte Information nicht vorhanden sei, weil es sich um ein mündliches, vor Ort Treffen im Stadthaus in Köln gehandelt habe und daher die Protokolle lediglich bei der Stadt Köln lägen. Nun erklärte heute die Stadtverwaltung Köln, dass es keine Treffen gegeben habe und sie generell schriftliche Stellungnahmen einholen würden. Darüber hinaus wird aus der Nachricht der Stadt deutlich, dass es tatsächlich eine schriftliche Stellungnahme gab. "Wir teilen Ihnen darüber hinaus gerne mit, dass generell Stellungnahmen stets schriftlich eingeholt werden. Das von Ihnen angegebene protokollierte Gespräch im Rahmen einer Markierungsbesprechung hat wegen der Corona-Einschränkungen nie stattgefunden. Alle Anhörungsverfahren wurden schriftlich geführt und der Inhalt der schriftlichen Stellungnahme in der Mitteilung 0115/2023 veröffentlicht. Da keine Markierungsbesprechung stattgefunden hat kann auch kein Protokoll übermittelt werden." Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 268626.pdf - 2023-01-30_1-informationsblattifg.pdf Anfragenr: 268626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268626/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.05.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ [#268626]
Datum
9. Mai 2023 14:04
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 09.05.2023 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszug…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“
Datum
16. Mai 2023 08:53
Status
Warte auf Antwort
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2023, hier: Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihr Begehren gegenüber der auskunftspflichtigen Stelle mit Schreiben vom heutigen Tage aufgegriffen. Über den weiteren Fortgang werde ich Sie unaufgefordert unterrichten. Bis dahin bitte ich um Geduld. Außerdem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Bitte teilen Sie mir mit, wenn Sie von der Behörde eine Antwort erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Information…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang; Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“
Datum
30. Mai 2023 11:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2023, mein Auskunftsersuchen vom 16.05.2023 Sehr << Antragsteller:in >> zwischenzeitlich habe ich vom Polizeipräsidium Köln eine kurze Zwischenmitteilung auf mein og. Auskunftsersuchen erhalten, welche ich Ihnen zur Kenntnisnahme in der Anlage weiterleite. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, Ich bin mit dieser Zwischenantwort sehr unzufrieden. Zuerst wird nicht innerhalb der gesetzlichen Fris…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang; Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ [#268626]
Datum
30. Mai 2023 16:17
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Ich bin mit dieser Zwischenantwort sehr unzufrieden. Zuerst wird nicht innerhalb der gesetzlichen Frist geantwortet, dann sind in der Antwort grobe Widersprüche zur Stadt Köln enthalten und jetzt wird weiter auf Zeit gespielt. Die Polizei hat mir auch keinerlei Zwischennachricht zukommen lassen. Ich möchte Sie bitten eine Beanstandung auszusprechen. So sollte keine Behörde mit Bürgern umgehen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268626/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei die abschließende Antwort des Polizeipräsidiums Köln nebst Prüfberi…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang; Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ [#268626]
Datum
1. Juni 2023 12:59
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
ifg-auskunftsersuchennamenamee12.eml
316,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> anbei die abschließende Antwort des Polizeipräsidiums Köln nebst Prüfbericht zu Ihrer Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Stellungnahme zur Beschwerde
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Stellungnahme zur Beschwerde
Datum
1. Juni 2023
Status
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> Ich bestehe auf die Zusendung der Originalfassung. 1) Mein Vertrauen in die Polize…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang; Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ [#268626]
Datum
2. Juni 2023 17:16
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich bestehe auf die Zusendung der Originalfassung. 1) Mein Vertrauen in die Polizei Köln ist dank der unprofessionellen und rechtswidrigen Bearbeitung dieser und zweier parallel laufender IFG-Anfragen zutiefst erschüttert. Nach mehrmaliger Prüfung wollte man mir erklären, dass die Information in der Behörde nicht existieren, weil es eine mündliche Besprechung im Stadthaus gegeben hätte. Erst durch mein Nachfragen bei der Stadt Köln konnte ich diese Behauptung widerlegen. Dadurch kann ich nicht darauf vertrauen, dass _alle_ Informationen im gleichen Wortlaut in der Zusammenfassung enthalten sind. 2) In einem Prüfbericht wird ein Datum der Prüfung stehen. Dieses Datum ist nicht in der Vorlage zu finden. 3) In einer Prüfung sind in der Regel Prüfungs- und Kontextgrenzen definiert. Diese stehen nicht in der Vorlage. Wie würde geprüft, was wurde nicht geprüft? 4) Die Namen der Prüfenden sind nicht in der Vorlage enthalten. Diese Namen sind nicht Teil der schützenswerten Personendaten, denn hier greift IFG NRW §9 (3) a oder b. Bitte beachten Sie ferner die außergewöhnlich lange Bearbeitungszeit. Die gesetzliche Frist ist bereits im Februar verstrichen. Ich möchte Sie bitten weiter vermittelnd tätig zu werden und freue mich bereits auf Ihre nächste Antwort. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268626/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: IFG-Auskunftsersuchen [geschwärzt] E 12/23/Ihr Aktenzeichen 209.2.3.2.3-3261/23 Sehr [geschwärzt], vielen Dan…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: IFG-Auskunftsersuchen [geschwärzt] E 12/23/Ihr Aktenzeichen 209.2.3.2.3-3261/23
Datum
6. Juni 2023 12:37
Status
Sehr [geschwärzt], vielen Dank für Ihre Antwort, die ich Herrn [geschwärzt] zur Kenntnis übermittelt habe. Wie bereits telefonisch mitgeteilt, hat er sich mit der Bitte um weitere Vermittlung an mich, da noch Fragen offenstehen. Hierbei geht es um folgende Fragen/Informationen: · In einem Prüfbericht wird ein Datum der Prüfung stehen. Dieses Datum ist nicht in der Vorlage zu finden. · In einer Prüfung sind in der Regel Prüfungs- und Kontextgrenzen definiert. Diese stehen nicht in der Vorlage. Wie würde geprüft, was wurde nicht geprüft? · Die Namen der Prüfenden sind nicht in der Vorlage enthalten. Diese Namen sind nicht Teil der schützenswerten Personendaten, denn hier greift IFG NRW §9 (3) a oder b Bitte senden Sie Ihre Antwort direkt an Herrn [geschwärzt] und nehmen mich bei Ihrer Antwort in "cc". Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] Gesendet: Dienstag, 30. Mai 2023 12:05 [geschwärzt] ([geschwärzt]) <[geschwärzt]> [geschwärzt] Polizeipräsidium Köln Köln, 30.05.2023 ZA 24 - Beschwerdemanagement [geschwärzt] An die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Referat 2 [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] Sehr geehrte [geschwärzt], bezugnehmend auf die o.s. E-Mail teile ich Ihnen mit, dass sich nach erneuter internen Prüfung und Rücksprache mit der Stadt Köln herausgestellt hat, dass die Anhörung nicht vor Ort sondern schriftlich stattgefunden hat. Jedoch sind die begehrten Informationen mit der anliegenden Mitteilung 0115/2023 bereits veröffentlicht worden. Weitere inhaltliche Stellungnahmen der Polizei Köln liegen nicht vor. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
AW: IFG-Auskunftsersuchen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> E 12/23/Ihr Aktenz…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Auskunftsersuchen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> E 12/23/Ihr Aktenzeichen 209.2.3.2.3-3261/23 [#268626]
Datum
12. Juni 2023 16:27
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Vielen Dank, dass Sie mich in Ihrer Antwort an die Polizei Köln ins cc gesetzt haben. Jedoch möchte ich hier noch klarstellen, dass ich auf die Herausgabe der Originalfassung bestehe. Die Liste, die Sie als offene Fragen weitergegeben haben, ist eine nicht abschließende Aufzählung von Argumenten, weshalb meine Forderung nach der Originalfassung nicht abzulehnen ist. Das Verfahren zu dieser IFG Anfrage läuft bald seit einem halben Jahr. Die angefragte Korrespondenz zwischen Polizei und Stadt Köln fehlt ebenfalls weiterhin. Die Liste an unhaltbaren Zuständen ist lang: 1) Die Polizei Köln hat sich in dieser Sache seit Mitte März nicht mehr an mich gewandt. 2) Sie hat fälschlicherweise behauptet, dass die angefragte Information nicht schriftlich vorläge. 3) Sie hat die angefragte Korrespondenz bis heute immer noch nicht weitergegeben. 4) Die Frist ist seit bald 5 Monaten abgelaufen. 5) Auch bei anderen IFG Anfragen, in denen die LDI NRW vermittelt, reagiert die Polizei nicht, nicht fristgerecht oder rechtswidrig. Daher möchte ich Sie weiterhin bitten diesen Fall in Ihre Gruppenbesprechung mitzunehmen und eine Beanstandung des Verhaltens der Polizei Köln zu prüfen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszug…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2023, hier: Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“
Datum
14. August 2023 13:30
Status
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2023, hier: Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie die Stellungnahme der Polizei Köln zur Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> Es freut mich sehr, dass Sie so intensiv die Vermittlung zwisghen mi…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2023, hier: Vermittlung bei Anfrage „Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe“ [#268626]
Datum
14. August 2023 14:54
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> Es freut mich sehr, dass Sie so intensiv die Vermittlung zwisghen mir und dem PP Köln wahrnehmen. Die Stellungnahme der Polizei ist sehr interessant, denn hier wird offenbart, dass 1) Verwaltungshandeln nicht dokumentiert wird, da Prüfergebnisse nicht verschriftlicht werden. Dazu zitiere ich das Innenministerium NRW: --- Die öffentliche Verwaltung hat die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation ihres Handelns. Dies ergibt sich mittelbar aus Artikel 20 II des Grundgesetzes. Dort heißt es: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Nach einer höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts leitet sich daraus die Pflicht zur Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns ab: „Die den Behörden nach dem Grundgesetz obliegende Vollziehung der Gesetze ist nicht ohne eine Dokumentation der einzelnen Verwaltungsvorgänge denkbar, die das bisherige sachbezogene Geschehen sowie mögliche Erkenntnisquellen für das künftig in Frage kommende behördliche Handeln enthält; dies macht die Führung von Akten erforderlich, ohne daß dies eines ausdrücklichen Ausspruches im Gesetz bedürfte.“ (Beschluss vom 16.03.1988, 1 B 153/87.) Diese Pflicht gilt auch für die Führung elektronischer Akten und Vorgänge (vgl. § 9 II EGovG NRW). ----- 2) Die Polizei behauptet die Unwahrheit, wenn sie schreibt, dass die Stadt Köln mir die Information ebenfalls verweigere. Tatsächlich habe ich eine Einladungs- und zwei Antwortsemails (einmal PP, einmal Feuerwehr) von der Stadt erhalten. Leider sind diese geschwärzt und damit unvollständig. Der Prozess läuft noch. Es zeigt nicht von professionellem Arbeiten, wenn die Polizei schon Aussagen trifft, zu einem Verfahren an dem sie nicht beteiligt ist und der zudem noch nicht abgeschlossen ist. 3) Die Polizei und die Stadt Köln haben meinen Namen ausgetauscht und wissen jeweils, dass bei bei der anderen Behörde etwas angefragt habe. Die Weitergabe meiner schützenswerten Personendaten ist nicht mit mir abgesprochen, nicht notwendig und eine wiederholte Verletzung meines Rechtes auf Souveränität meiner Daten. Ich möchte Sie hier bitten die Polizei an die Prinzipien des Datenschutzes zu erinnern. Wäre es aus Ihrer Sicht sinnvoller eine separate Beschwerde an die LDI zu versenden? Insgesamt ist an dieser Stelle keine weitere Vermittlung möglich, da die Polizei die angefragten Informationen nicht mehr vorliegen hat. Das ist natürlich sehr enttäuschend, aber so ist es nunmal. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 268626 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/268626/

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Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszug…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Antrag auf Informationszugang; hier: Prüfungsergebnisse Protektion Kölner Ringe
Datum
31. August 2023 12:31
Status
Mein AZ: 209.2.3.2.3-3261/23 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 25.01.2023 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 14.08., in dem Sie darum baten, dass ich die Polizei Köln an die Prinzipien des Datenschutzes erinnere. Diesem Wunsch bin ich nachgekommen und habe mich telefonisch mit dem Polizeipräsidium Köln in Verbindung gesetzt und nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass die Prinzipien des Datenschutzes sorgfältig zu prüfen und umzusetzen sind. Mit freundlichen Grüßen