Prüfbericht Seperator 2005

Den Prüfbericht von Martin Golke zum Seperator vom BND vom 13.10.2005, wie berichtet in https://<< Adresse entfernt >>/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-bsi-bnd-und-zweimal-telekom/

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Januar 2015
  • Frist
    3. März 2015
  • Ein:e Follower:in
Andre Meister
Andre Meister (netzpolitik.org)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Prüfbericht …
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Andre Meister (netzpolitik.org)
Betreff
Prüfbericht Seperator 2005 [#8556]
Datum
30. Januar 2015 18:04
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den Prüfbericht von Martin Golke zum Seperator vom BND vom 13.10.2005, wie berichtet in https://netzpolitik.org/2015/live-blog-aus-dem-geheimdienst-untersuchungsausschuss-bsi-bnd-und-zweimal-telekom/ Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Andre Meister netzpolitik.org <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Andre Meister netzpolitik.org << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
B21-010 03 05/001 Sehr geehrte auf Ihre Anfrage vom 30.01.2015 auf Informationszugang nach dem Informationsfreih…
Von
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Via
Briefpost
Betreff
B21-010 03 05/001
Datum
26. Februar 2015
Status
Warte auf Antwort
72,0 KB
Sehr geehrte auf Ihre Anfrage vom 30.01.2015 auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) ergeht folgender Bescheid: Ihr o.g. Antrag wird abgelehnt, da der von Ihnen angeforderte Prüfbericht der Geheimhaltungspflicht unterliegt. Gemäß § 3 Nr. 4 IFG besteht unter anderem der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Dieser Ausnahmetatbestand liegt vor, da die von Ihnen begehrten Informationen als geheimhaltungsbedürftige Tatsachen und Erkenntnisse im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) in Verbindung mit der Verschlusssachenanweisung (VSA) als Verschlusssache eingestuft wurden. Die Informationen dürfen damit nur Personen zugänglich gemacht werden, die aufgrund ihrer Dienstpflichten von diesen Kenntnis haben müssen. Die Einstufung als Verschlusssache wurde aus Anlass Ihres Antrages nochmals überprüft und wird aufrechterhalten. Die Kenntnisnahme der angeforderten Informationen durch Unbefugte könnte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein, da die Informationen ein technisches System des Bundesnachrichtendienstes betreffen und sich aus ihnen unter Umständen Rückschlüsse auf Strategien und Aktivitäten des Dienstes ziehen lassen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, Godesberger Allee 185-189, 53175 Bonn, Widerspruch erhoben werden. Ich bedauere, dass ich Ihnen bei Ihrem Anliegen nicht weiterhelfen konnte. Mit freundlichen Grüßen