Sehr geehrter Herr Simon,
die Prüfung der Aktenlage hat ergeben, dass die von Ihnen begehrten Informationen im Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration vorliegen. In den Prüfvermerken werden unter anderem Vermögenswerte, Einnahmen/Ausgaben, Zuweisungen, Personalkosten des MDK u.ä. aufgeschlüsselt. Die Haushaltspläne des MDK sind nicht öffentlich zugänglich.
Die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird insofern einen nicht nur geringfügigen Verwaltungsaufwand verursachen. Für die Bearbeitung wären daher gemäß § 10 IZG LSA<
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt...> Verwaltungskosten zu erheben. Die genaue Höhe der entstehenden Verwaltungskosten ist nach dem entstehenden Arbeitsaufwand zu bemessen und kann derzeit nicht beziffert werden. Im Einzelnen müssen folgende Schritte veranlasst werden:
· Heraussuchen der Unterlagen zum Gegenstand Ihrer Anfrage
· Prüfung von Ausschlusstatbeständen nach den §§ 3-6 IZG LSA<
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt...>
· Drittbeteiligung nach § 8 IZG LSA<
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt...> – In dem Zusammenhang verweise ich auf die Frist von einem Monat gemäß § 8 Abs. 1 IZG LSA, die einem Dritten zur Stellungnahme zur Verfügung steht. Die Frist zur Bearbeitung Ihres Antrags aus § 7 Abs. 5 IZG LSA verlängert sich entsprechend.
· Zusammenstellen der Unterlagen und ggf. Schwärzen von personenbezogenen oder aus sonstigen Gründen schutzwürdigen Informationen
· Erstellen eines Bescheides einschließlich Kostenentscheidung
In Anbetracht der geschilderten Arbeitsschritte ist nicht auszuschließen, dass der Höchstbetrag von 500 Euro nach Teil A der Anlage 1 zu § 1 der IZG LSA KostVO<
https://www.landesrecht.sachsen-anhal...> in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AllGO LSA<
http://www.landesrecht.sachsen-anhalt...> anzusetzen wäre. Dies entspräche einer Bearbeitungszeit von ca. 7 h für Beamte in der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt sowie für Beschäftigte der Entgeltgruppen E 13 bis E 15Ü.
Für den Fall, dass Sie Ihren Antrag aufrecht erhalten, bitte ich Sie, dieses Schreiben als Anhörung im Sinne von § 1 Abs. 1 VwVfG LSA<
https://www.landesrecht.sachsen-anhal...> in Verbindung mit § 28 VwVfG<
https://www.gesetze-im-internet.de/vw...> anzusehen. Voraussetzung für eine formelle Bearbeitung des Antrags wäre, dass Sie Ihre Bereitschaft zur Übernahme der entstehenden Verwaltungskosten erklären.
Mit freundlichen Grüßen