Sehr Antragsteller/in
ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.04.2021, die die Bundesnetzagentur über die Plattform „Frag den Staat“ erreicht hat.
Sie bitten um die Übersendung von Informationen zu „Prüfungen, die die Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, Tennet, 50Hertz und TransnetBW) in Auftrag gegeben haben zu möglichen Nachzahlungen von EEG-Umlagen“ und nehmen einen Artikel des „Spiegel“ vom 04.10.2019 „EEG-Umlage auf Strom – Industrie drohen Nachzahlungen in Milliardenhöhe“ in Bezug.
Ihr Informationsbegehren wird intern geprüft. Da sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte ergeben haben, dass Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten, beabsichtige ich den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern und der beauftragten Anwaltskanzlei zunächst die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, ob durch die Herausgabe von Informationen zu den o.g. Prüfungen Beruf- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen berührt sein könnten. Dem von einer behördlichen Auskunftserteilung Drittbetroffenen sind jedoch diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihm ermöglichen, seine rechtlich geschützten Interessen zu wahren und sein Recht auf Stellungnahme effektiv wahrzunehmen (siehe Schoch, IFG, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 38 f.). Im Rahmen dieser Drittbeteiligung haben die Dritten auch einen Anspruch darauf, dass offengelegt wird, wer die Informationsoffenlegung beantragt hat. Grundsätzlich ist dem Dritten daher auch der Name des Antragstellers mitzuteilen (Ziekow/Debus, in: Fluck/ Fischer/ Martini, § 8 IFG Rn. 28).
Der von Ihnen beantragte Informationszugang könnte, soweit und sofern er nach abschließender Prüfung gewährt würde, nach vorläufiger Einschätzung voraussichtlich nicht kostenfrei erteilt werden. Grund hierfür ist, dass die betroffenen Unternehmen nach § 8 IFG bzw. § 9 Abs. 1 UIG anzuhören sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die begehrten Informationen zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens enthalten. Damit handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 IFG bzw. § 12 Abs. 1 S. 2 UIG. Die maximal zulässige Gebühr beträgt laut IFGGebV bzw. UIGGebV "bis zu 500 Euro". Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem individuell zurechenbaren Bearbeitungsaufwand, der erst nach Bearbeitung der Anfrage genau bezifferbar ist.
Bitte teilen Sie mir daher mit, wie Sie hier weiterhin verfahren möchten. Entsprechend wird sich die weitere Bearbeitung Ihres Antrags verzögern.
Mit freundlichen Grüßen