Prüfung zu mögliche Nachzahlungen von EEG-Umlagen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Prüfungen, die Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, Tennet, 50Hertz und TransnetBW) in Auftrag gegeben haben zu mögliche Nachzahlungen von EEG-Umlagen.

Hintergrund ist folgender Artikel, in dem die Prüfungen erwähnt werden: https://www.spiegel.de/wirtschaft/industrie-drohen-eeg-nachzahlungen-in-milliardenhoehe-a-1290024.html

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    8. April 2021
  • Frist
    11. Mai 2021
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Sabrina Winter
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Prüfungen, die Übertragun…
An Bundesnetzagentur Details
Von
Sabrina Winter (FragDenStaat)
Betreff
Prüfung zu mögliche Nachzahlungen von EEG-Umlagen [#217761]
Datum
8. April 2021 12:06
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Prüfungen, die Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, Tennet, 50Hertz und TransnetBW) in Auftrag gegeben haben zu mögliche Nachzahlungen von EEG-Umlagen. Hintergrund ist folgender Artikel, in dem die Prüfungen erwähnt werden: https://www.spiegel.de/wirtschaft/industrie-drohen-eeg-nachzahlungen-in-milliardenhoehe-a-1290024.html
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 217761 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/217761/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Sabrina Winter (FragDenStaat)

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Bundesnetzagentur
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.04.2021, die die Bundesnetzagentur über die Plattfor…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Prüfung zu mögliche Nachzahlungen von EEG-Umlagen [#217761]
Datum
7. Mai 2021 16:54
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich beziehe mich auf Ihre Mail vom 08.04.2021, die die Bundesnetzagentur über die Plattform „Frag den Staat“ erreicht hat. Sie bitten um die Übersendung von Informationen zu „Prüfungen, die die Übertragungsnetzbetreiber (Amprion, Tennet, 50Hertz und TransnetBW) in Auftrag gegeben haben zu möglichen Nachzahlungen von EEG-Umlagen“ und nehmen einen Artikel des „Spiegel“ vom 04.10.2019 „EEG-Umlage auf Strom – Industrie drohen Nachzahlungen in Milliardenhöhe“ in Bezug. Ihr Informationsbegehren wird intern geprüft. Da sich im Rahmen der Prüfung Anhaltspunkte ergeben haben, dass Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben könnten, beabsichtige ich den betroffenen Übertragungsnetzbetreibern und der beauftragten Anwaltskanzlei zunächst die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben, ob durch die Herausgabe von Informationen zu den o.g. Prüfungen Beruf- und Geschäftsgeheimnisse oder sonstige schutzwürdige Interessen berührt sein könnten. Dem von einer behördlichen Auskunftserteilung Drittbetroffenen sind jedoch diejenigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die ihm ermöglichen, seine rechtlich geschützten Interessen zu wahren und sein Recht auf Stellungnahme effektiv wahrzunehmen (siehe Schoch, IFG, 2. Aufl. 2012, § 8 Rn. 38 f.). Im Rahmen dieser Drittbeteiligung haben die Dritten auch einen Anspruch darauf, dass offengelegt wird, wer die Informationsoffenlegung beantragt hat. Grundsätzlich ist dem Dritten daher auch der Name des Antragstellers mitzuteilen (Ziekow/Debus, in: Fluck/ Fischer/ Martini, § 8 IFG Rn. 28). Der von Ihnen beantragte Informationszugang könnte, soweit und sofern er nach abschließender Prüfung gewährt würde, nach vorläufiger Einschätzung voraussichtlich nicht kostenfrei erteilt werden. Grund hierfür ist, dass die betroffenen Unternehmen nach § 8 IFG bzw. § 9 Abs. 1 UIG anzuhören sind, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die begehrten Informationen zu schützende Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des betroffenen Unternehmens enthalten. Damit handelt es sich nicht mehr um eine einfache Auskunft im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 2 IFG bzw. § 12 Abs. 1 S. 2 UIG. Die maximal zulässige Gebühr beträgt laut IFGGebV bzw. UIGGebV "bis zu 500 Euro". Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem individuell zurechenbaren Bearbeitungsaufwand, der erst nach Bearbeitung der Anfrage genau bezifferbar ist. Bitte teilen Sie mir daher mit, wie Sie hier weiterhin verfahren möchten. Entsprechend wird sich die weitere Bearbeitung Ihres Antrags verzögern. Mit freundlichen Grüßen