Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie bitten um die Übersendung der Prüfungsaufgaben inklusive des Erwartungshorizontes und Musterlösungen für die zentralen Abschlussprüfungen der gymnasialen Oberstufe in den Fächern Geschichte, Englisch und Deutsch der letzten 5 Jahre.
Die von Ihnen zitierte Rechtsgrundlage vermittelt im vorliegenden Fall keinen Anspruch auf Auskunft oder Information.
Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Voraussetzung ist hierfür zunächst, dass das LIFG im Einzelfall zur Anwendung gelangt. Dies ist bezüglich der von Ihnen verlangten Daten nicht der Fall.
Vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen sind gem. § 2 Abs. 3 Nr. 2 LIFG Prüfungsbehörden, soweit Prüfungen betroffen sind. Nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers soll dadurch die Ausforschung von Prüfungsunterlagen verhindert werden (vgl. LT-Drs. 15/7720, S. 61). Zu den Prüfungsunterlagen in diesem Sinne zählen auch Prüfungsaufgaben. Die schriftlichen Prüfungsunterlagen auch für das zentralen Abschlussprüfungen der gymnasialen Oberstufe einschließlich der Nachtermine werden landeseinheitlich durch das Kultusministerium gestellt (vgl. § 21 Abs. 2 Abiturverordnung Gymnasien der Normalform). Dem im Geschäftsbereich des Kultusministeriums eingerichteten Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg (IBBW) kommt dabei die Aufgabe zu, die schriftlichen Abiturprüfungsaufgaben zu erstellen (§ 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes über das Institut für Bildungsanalysen Baden-Württemberg). Neben der Prüfungsbehörde Kultusministerium, die bisher schon vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen war, ist damit nach dem Aufgabenübergang zum IBBW dieses als Prüfungsbehörde zu behandeln, die das Kultusministerium bei zentralen Prüfungen unterstützt.
Überdies ist zu beachten, dass die zentralen Abschlussprüfungen der gymnasialen Oberstufe einzelner Fächer regelmäßig fremde urheberrechtlich geschützte Werke enthalten, so dass einem vollständigen Informationszugang regelmäßig der Schutz geistigen Eigentums entgegenstehen würde (vgl. § 6 S. 1 LIFG). Die Prüfung, in welchem Umfang urheberrechtlich geschützte Werke Dritter in den Aufgaben nicht verarbeitet worden sind, würde einen erheblichen Verwaltungsaufwand begründen, der ebenfalls zur Antragsablehnung führen könnte, anderenfalls erhebliche Gebühren erhoben werden könnten (vgl. § 9 Abs. 3 Nr. 3 LIFG).
Allerdings wird darauf hingewiesen, dass das Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen online für die Fächer Deutsch und Englisch (sowie auch für Französisch und Mathematik) Aufgabensammlungen bereitstellt:
https://www.iqb.hu-berlin.de/abitur/sam…
Mit freundlichen Grüßen