Prüfungsrichtlinien der Rechtsaufsicht betreffend die Handelskammer
Die Handelskammer Hamburg hat eine Richtlinie zur Ausführung des Finanzstatus (RFS) erlassen. Dort steht unter Teil VI § 17 (1):
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Bei der Prüfung sind die Prüfungsrichtlinien der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie sinngemäß die §§ 317, 320, 321 und 322 des Handelsgesetzbuches und sinngemäß des § 53 Abs.1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beachten.
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Die Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation hat die Rechtsaufsicht über die Handelskammer Hamburg. Insofern muss dann ja auch eine Prüfungsrichtlinie existieren. Daher bitte ich um Zusendung der Prüfungsrichtlinien.
Anfrage erfolgreich
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Datum31. März 2014
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3. Mai 2014
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