Auskunftsbegehren, Ihre Anfrage vom 21.02.2023
Ihr Zeichen: #271015
Unser Zeichen: RF/22020503
München, 13.03.2023
Sehr geehrter Herr Lüke,
Mit E-Mail vom 21. Februar 2023 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes („IFG“) die Übersendung von „Wilfried Karl, Christian Hummert: Digitale Souveränität: Die Rolle der ZITiS in der deutschen Cybersicherheitsarchitektur. In: Datenschutz und Datensicherheit - DuD. Band 45, Nr. 4, April 2021, S. 223–228“.
Auf Ihren Antrag ergeht folgender Bescheid:
I. Entscheidung
Ihr Antrag wird abgelehnt.
II. Begründung
Es besteht kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Sie haben als „jedermann“ grundsätzlich ein Recht auf Zugang zu bei Behörden des Bundes vorliegenden amtlichen Informationen gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG. Gemäß § 2 Nummer 1 IFG ist eine amtliche Information jede einem amtlichen Zweck dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung, wobei Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen, nicht dazu gehören. Ob es sich bei dem von Ihnen beantragten Aufsatz um eine amtliche Information im Sinne des § 2 Nummer 1 IFG handelt, kann jedoch dahingestellt bleiben.
Rechtsgrundlage für die Versagung des Informationszugangs ist § 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG. Demnach kann ein Antrag nach dem IFG abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Dies gilt unabhängig davon, ob die betreffende Quelle kostenlos oder zu Marktpreisen erhältlich ist. Die Kostenlosigkeit des Informationszugangs ist keine Voraussetzung für die Allgemeinzugänglichkeit einer Informationsquelle (Schoch, IFG, 2. Auflage, § 9 Rn. 49).
Die Voraussetzungen des § 9 Absatz 3 zweite Alternative IFG sind vorliegend erfüllt. Bei der begehrten Information handelt es sich um einen Aufsatz in der Zeitschrift Datenschutz und Datensicherheit (DuD), welche zu Marktpreisen erhältlich ist oder in einer Bibliothek ausgeliehen werden kann.
Wir bedauern Ihnen keine Auskunft geben zu können.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich („ZITiS“) erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Zentralen Stelle für Informationstechnik im Sicherheitsbereich („ZITiS“), Zamdorfer Straße 88, 81677 München, oder elektronisch
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>, oder
2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>
erklärt werden.
Mit freundlichen Grüßen