QA an Schulen

Werden bei der QA an Schulen auch Lehrkräfte über 60 Jahren anhospitiert?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. März 2023
  • Frist
    22. April 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragste…
An Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
QA an Schulen [#273455]
Datum
19. März 2023 14:54
An
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Guten Tag, << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Werden bei der QA an Schulen auch Lehrkräfte über 60 Jahren anhospitiert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).<< Antragsteller:in >> Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 273455 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/273455/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Empfangsbestätigung Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten w…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Empfangsbestätigung
Datum
19. März 2023 14:54
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Damen und Herren, wir bestätigen den Eingang Ihrer E-Mail. Gleichzeitig bitten wir um Verständnis dafür, dass eine inhaltliche Antwort darauf nicht - wie das wohl häufig erwartet wird - in jedem Fall kurzfristig erfolgen kann. Die Erklärung liegt einfach darin, dass hier täglich sehr viele Briefe und E-Mails von Bürgerinnen und Bürgern eingehen, die sich mit ihren Anliegen an Frau Ministerin Dorothee Feller oder das Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen wenden. Wir versuchen natürlich, diese Schreiben grundsätzlich in der chronologischen Reihenfolge ihres Eingangs und nach ihrer Dringlichkeit so rasch wie eben möglich zu beantworten. Das gelingt allerdings nicht immer so zügig, wie das wünschenswert wäre. Wir möchten Sie daher bitten, sich mit einer inhaltlichen Antwort auf Ihr Anliegen noch ein wenig zu gedulden. Mit Blick auf die Fülle des Schriftverkehrs bitten wir auch um Nachsicht, dass wir bei unaufgefordert übersandten Firmen- oder Produktinformationen nicht in jedem Fall antworten können. Wir sind dennoch bemüht, Ihrem Anliegen angemessen Rechnung zu tragen. Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Sie beantragen Zugang zu Unterlagen unter Berufung auf das IFG. Die hier…
Von
Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Betreff: QA an Schulen [#273455]
Datum
23. März 2023 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr << Antragsteller:in >> Sie beantragen Zugang zu Unterlagen unter Berufung auf das IFG. Die hierzu einschlägigen Unterlagen sind veröffentlicht unter https://www.schulministerium.nrw/schule-bildung/schulorganisation/qualitaetsanalyse. Den rechtlichen Rahmen finden Sie hier: https://www.schulministerium.nrw/schulgesetz-fuer-das-land-nordrhein-westfalen. Bezüglich Ihrer Frage zu Qualitätsanalyse und "Lehrkräfte über 60 Jahren" werden Sie keine Passagen finden, da die Qualitätsanalyse keine Altersdifferenzierungen vorsieht. Trotzdem können einige Lehrkräfte auf eigenen Wunsch von Unterrichtsbesuchen ausgenommen werden: Bei Lehrkräften, die sich während des Unterrichtsbesuchs in einer "Stufenweisen Wiedereingliederung" befinden, klärt die Schulleitung vorab, ob sich diese Personen eine Unterrichtsbeobachtung zutrauen. Bei Verneinung werden diese Lehrkräfte ohne weitere Begründung vom Qualitätsteam von der Unterrichtsbesuchsplanung ausgenommen. Sofern der Wunsch einer Lehrkraft auf Nichtteilnahme an den Unterrichtsbesuchen des Qualitätsteams aus medizinischen Gründen geäußert wird, soll eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden, die die Notwendigkeit der Nichtteilnahme bestätigt. Das Qualitätsteam hat dem ärztlichen Votum regelmäßig zu entsprechen. Sofern andere schwerwiegende Gründe dem Unterrichtsbesuch einer Lehrkraft entgegenstehen, entscheidet das Qualitätsteam im Rahmen seines Ermessens als Schulaufsichtsbehörde. Dabei ist der Vorschlag der Schulleitung zu berücksichtigen. Mit freundlichen Grüßen