QES in der Bundesnetzagentur

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Richtlinien, Tutorials, Rundschreiben, Intranettexte, Personalvereinbarungen/Dienstvereinbarungen sonstige hilfreiche Dokumente zur Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) und Signatursoftware und Umgang damit im Arbeitsalltag der Bundesnetzagentur einschließlich Angabe von Hersteller und Produktname soweit einschlägig.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. Oktober 2022
  • Frist
    22. November 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Richtlinien, Tuto…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
QES in der Bundesnetzagentur [#261318]
Datum
19. Oktober 2022 15:58
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Richtlinien, Tutorials, Rundschreiben, Intranettexte, Personalvereinbarungen/Dienstvereinbarungen sonstige hilfreiche Dokumente zur Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) und Signatursoftware und Umgang damit im Arbeitsalltag der Bundesnetzagentur einschließlich Angabe von Hersteller und Produktname soweit einschlägig. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261318/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Viele Grüße
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
WG: QES in der Bundesnetzagentur [#261318]
Datum
25. Oktober 2022 09:58
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage. Viele Grüße
Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> anbei wie von Ihnen erfragt, Dokumente u.a. zur Einführung der QeS inner…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
QES in der Bundesnetzagentur [#261318]
Datum
7. November 2022 09:00
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
2,8 MB
Sehr << Antragsteller:in >> anbei wie von Ihnen erfragt, Dokumente u.a. zur Einführung der QeS innerhalb der BNetzA aus unserem Intranet. Die Dokumente "Organisatorische Arbeitshilfe" und das "Manuskript Fachverfahren Elektronische Signatur" entsprechen nicht mehr dem aktuellen Stand, weitere Dokumente sind aber nicht vorhanden. Im Übrigen teile ich Ihnen mit: derzeit ist noch der "alte" Standard gesetzt: Kartenleser, Signaturkarte, meist mit PostIdent-Verfahren und geeignete SW. Mittelfristig soll ein IT-Standard etabliert werden, der auch kontinuierlich an aktuelle Bedarfe und Technologien angepasst werden soll. Viele Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Auskunft zu QES-Dokumenten. Ich bedanke mich ganz herzlich …
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: QES in der Bundesnetzagentur [#261318]
Datum
14. November 2022 19:58
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> herzlichen Dank für Ihre Auskunft zu QES-Dokumenten. Ich bedanke mich ganz herzlich für die schon geleisteten Mühen und wünsche der Bundesnetzagentur viel Erfolg bei der Aktualisierung der Dokumente. Über eine Veröffentlichung würden wir uns sicher freuen. Ich bitte Sie folgende Informationen zu ergänzen: -Herstellername, Produktname der eingesetzten Software zum Signieren von Dokumenten. Desweiteren würde mich interessieren, ob Sie einen Validierungsdienst für erforderlich halten oder nicht bzw. ob was man tun muss, damit man auch nach zehn Jahren noch einen Vertragsschluss per QES beweisen kann, wenn er denn bestritten würde. Das unterliegt dem Informationsfreiheitsanspruch allerdings nur, soweit Sie seitens der Bundesnetzagentur diese Information schon zusammengeschrieben haben. Aus den Publikationen war mir das nicht ersichtlich. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 261318 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/261318/

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Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag zu detaillierten Auskünften über die von der BNetzA eingeset…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: QES in der Bundesnetzagentur [#261318]
Datum
28. November 2022 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag zu detaillierten Auskünften über die von der BNetzA eingesetzte Software zum Signieren von Dokumenten muss ich leider ablehnen. Der Anspruch auf Informationszugang besteht hier nicht, da das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann (§ 3 Nr. 2 IFG). Mit solchen Informationen können nämlich dezidierte Angriffe auf die Systeme der Bundesnetzagentur vorbereitet werden (Direkte Ausnutzung von Schwachstellen; Supply-Chain-Angriffe). Zur öffentlichen Sicherheit zählt auch die Funktionsfähigkeit der Bundesnetzagentur als Bundesoberbehörde. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Ich bitte um Ihr Verständnis. Freundliche Grüße