Qualifikation der Social-Media-Abteilung der BVG (Abitur in Geschichte)

Bezugnehmend auf den folgenden Tweet der BVG: https://twitter.com/BVG_Ubahn/status/1732304181703188906
möchten Sie bitte kurz erläutern, wie viele Mitarbeiter der Social-Media-Abteilung der BVG, die unter dem Account BVG_Ubahn auf Twitter/X tweeten/posten dürfen, die Abiturprüfung im Fach Geschichte abgelegt (und nicht nur einen Geschichtskurs belegt) haben.

Angesichts des minimalen Umfangs und des Umstandes, dass diese Information ausweislich des Tweets ja bereits vorhanden sein dürfte, gehe ich davon aus, dass hier ein so geringer Verwaltungsaufwand vorliegt, dass Gebühren nicht erhoben werden dürften.

Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen

  • Datum
    6. Dezember 2023
  • Frist
    9. Januar 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bezugn…
An Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Qualifikation der Social-Media-Abteilung der BVG (Abitur in Geschichte) [#294308]
Datum
6. Dezember 2023 17:22
An
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bezugnehmend auf den folgenden Tweet der BVG: https://twitter.com/BVG_Ubahn/status/1732304181703188906 möchten Sie bitte kurz erläutern, wie viele Mitarbeiter der Social-Media-Abteilung der BVG, die unter dem Account BVG_Ubahn auf Twitter/X tweeten/posten dürfen, die Abiturprüfung im Fach Geschichte abgelegt (und nicht nur einen Geschichtskurs belegt) haben. Angesichts des minimalen Umfangs und des Umstandes, dass diese Information ausweislich des Tweets ja bereits vorhanden sein dürfte, gehe ich davon aus, dass hier ein so geringer Verwaltungsaufwand vorliegt, dass Gebühren nicht erhoben werden dürften.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294308 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294308/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag nach dem BlnIFG ist bei uns eingegangen und wird unt…
Von
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG)
Betreff
23/00715 - AW: Qualifikation der Social-Media-Abteilung der BVG (Abitur in Geschichte) [#294308]
Datum
11. Dezember 2023 16:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag << Antragsteller:in >> Ihr o.g. Antrag nach dem BlnIFG ist bei uns eingegangen und wird unter dem aus dem Betreff ersichtlichen Aktenzeichen geführt. Wir möchten darauf hinweisen, dass über IFG-Anträge in Form eines Verwaltungsaktes rechtlich beschieden wird. Ein Verwaltungsakt ist jedoch über E- Mail nicht zustellfähig, so dass wir von Ihnen eine zustellfähige Anschrift benötigen. Nach § 16 BlnIFG sind Gebühren zu erheben. Ein Grund für eine Gebührenbefreiung ist nicht ersichtlich, daher weisen wir vorsorglich darauf hin, dass sich die Höhe der Gebühren nach dem tatsächlich entstehenden Aufwand richtet. Der gesetzliche Rahmen ist gem. dem Berliner Gesetz über Gebühren und Beiträge in Verbindung mit der Verwaltungsgebührenordnung ist in Tarifstelle 1004 festgelegt (https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/jlr-VwGebOBE2009V12P2/part/X). Ein Anspruch auf die Ermittlung des voraussichtlich entstehenden Verwaltungsaufwandes bzw. einen Kostenvoranschlag besteht nicht. Bitte teilen Sie unter <<E-Mail-Adresse>> mit, ob Sie an Ihrem Antrag festhalten und Sie die Gebühren übernehmen. Was den Hintergrund Ihres Antrages angeht, so möchten wir gern nochmals klarstellen, dass wir für die unglücklichen Posts, die von unserem Team geschaltet wurden, um Entschuldigung gebeten und unser Bedauern ausgedrückt haben. Es ist grundsätzlich unser Anspruch, dass alle unsere Fahrgäste sich in unseren Verkehrsmitteln sicher fühlen. Wir als BVG distanzieren uns ganz klar von jeglicher Form von Gewalt, Diskriminierung und Rassismus und ebenso von jeglicher Form von Antisemitismus. Mit freundlichen Grüßen,