Sehr geehrter Herr Anders,
Sie bitten mit Ihrer Anfrage nach dem HmbTG unter Bezugnahmen auf die Ziffern 42 bis 47 (Baustellenführung für den Radverkehr) der Drs. 22/106 betr. „Einigung mit der Volksinitiative Radentscheid Hamburg. Die Fahrradstadt Hamburg wird inklusiver“ um Übersendung aller Arbeitsanweisungen / Dienstanweisungen o.Ä., die aufgrund dieser Regeln in der Innenbehörde und/oder Polizei eingeführt oder verändert wurden.
Die im Ersuchen der Bürgerschaft genannten Ziffern 42 bis 47 (Baustellenführung für den Radverkehr) der Drs. 22/106 beziehen sich auf Baustellenführungen für den Radverkehr, vorwiegend in der Zuständigkeit der Straßenbaubehörden nach § 45 Absatz 2 Straßenverkehrs-Ordnung.
Für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an und auf Straßen – und damit auch für die Baustellenführungen für den Radverkehr – sind die Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021) maßgebend. Die „Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen“ wurden von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV) fortgeschrieben und mit der Ausgabe 2021 als RSA 21 über das ARS 24/2021 durch das BMDV bekanntgegeben. Die Einführung der RSA 21 erfolgte für die Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden in Hamburg durch die Behörde für Inneres und Sport über die Hamburger Richtlinien zur Anordnung von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (HRVV) Kapitel: Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21 – Ausgabe 2021) Einführung der Richtlinien für Hamburg vom 26.04.2022.
Die HRVV sind im Transparenzportal Hamburg veröffentlicht (siehe HRVV-Richtlinien für die verkehrsrechtliche Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA 21) Einführungserlass (
hamburg.de) ).
Temporäre Umleitungen (z.B. infolge von Baumaßnahmen) richten sich darüber hinaus nach Abschnitt 11 lfd. Nr. 65 bis 75 gemäß Anlage 3 zu § 42 Absatz 2 StVO und den hierzu erlassenen Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO). Die Ausgestaltung und Aufstellung der Umleitungsbeschilderung richtet sich nach den Richtlinien für Umleitungsbeschilderungen (RUB).
Weitere Vorgaben, Arbeitsanweisungen oder Dienstanweisungen wurden von der Behörde für Inneres und Sport zu Baustellenführungen für den Radverkehr nicht erlassen.
Darüber hinaus gehende Einwirkungen auf Baulastträger, Baudienststellen, Realisierungsträger oder zur Qualitätssicherung von Baufirmen liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der Behörde für Inneres und Sport. Richten Sie hierzu Ihre Anfrage nach dem HmbTG an die Behörde für Verkehr und Mobilitätswende.
Mit freundlichen Grüßen