Qualitative und quantitative Versorgungssicherheit der TwV-Leups
1. Der Fassungsbereich der WV-Leups entspricht NICHT den WR-Beschluss 1956 Abs. gemäßen Schutzauflagen Abs. III - es gibt nur einen provisorischen lückigen Bauzaun der NICHT den Vorgaben im LfU-Merkblatt genügt.
2. Es gibt, obwohl seit 1969 angemahnt - KEINE, "von Amtswegen" ausgewiesene, den aktuellen Vorschriften entsprechende Schutzgebietsausweisung und -Verordnung!
Stellen diese amtsbekannte Mangel ein TwVO-relevantes Gesundheitsgefährdungsrisiko der privaten und gewerblichen Wasserverbraucher dar? Wäre die WV unter diesen Betriebsbedingungen i. S. d. VVWas 3.1. ….. bei objektiver Bewertung "qualitativ" unzulänglich?
3. Der Wasserverbrauch in Leups geht lt. Versorger durch Wegfall eines Großverbrauchers um> 30 % zurück, das entspricht einer Zunahme der Schüttungsreserve (ohne bereits vorhandene Deckungsreserve, nur bezogen auf den künftigen Verbrach) von 50 %!
Ist eine nachhaltig sichere Deckungsreserve in dieser Höhe bei objektiver Bewertung i. S. der VVWas 3. .1. …. als "quantitativ unzureichend" zu bewerten.
4.Sind bei der techn. Ausstattung der WV-Anlage mit UV-Entkeimungsanlage "sporadische" Aufkeimungen des Rohwassers für die Trinkwasserkonsumenten gesundheitsgefährdend?
Schließt die TwVO "sporadisch" keimbelastetes Quell-/ROHwasser (nach UV-Entkeimung) grundsätzlich für die Eignungs/Verwendung als Trinkwasser aus?
Entspricht DIESER Anlagenzustand der TwVO, oder hätte nicht längst zeitnah Abhilfe der Mängel verfügt, oder die Anlage wegen Gesundheitsgefährdung aufgelassen werden müssen?
Anfrage abgelehnt
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Datum21. Juni 2019
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22. Juli 2019
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