Qualitative und quantitative Versorgungssicherheit der TwV-Leups

Anfrage an: Landratsamt Bayreuth

1. Der Fassungsbereich der WV-Leups entspricht NICHT den WR-Beschluss 1956 Abs. gemäßen Schutzauflagen Abs. III - es gibt nur einen provisorischen lückigen Bauzaun der NICHT den Vorgaben im LfU-Merkblatt genügt.
2. Es gibt, obwohl seit 1969 angemahnt - KEINE, "von Amtswegen" ausgewiesene, den aktuellen Vorschriften entsprechende Schutzgebietsausweisung und -Verordnung!
Stellen diese amtsbekannte Mangel ein TwVO-relevantes Gesundheitsgefährdungsrisiko der privaten und gewerblichen Wasserverbraucher dar? Wäre die WV unter diesen Betriebsbedingungen i. S. d. VVWas 3.1. ….. bei objektiver Bewertung "qualitativ" unzulänglich?
3. Der Wasserverbrauch in Leups geht lt. Versorger durch Wegfall eines Großverbrauchers um> 30 % zurück, das entspricht einer Zunahme der Schüttungsreserve (ohne bereits vorhandene Deckungsreserve, nur bezogen auf den künftigen Verbrach) von 50 %!
Ist eine nachhaltig sichere Deckungsreserve in dieser Höhe bei objektiver Bewertung i. S. der VVWas 3. .1. …. als "quantitativ unzureichend" zu bewerten.
4.Sind bei der techn. Ausstattung der WV-Anlage mit UV-Entkeimungsanlage "sporadische" Aufkeimungen des Rohwassers für die Trinkwasserkonsumenten gesundheitsgefährdend?
Schließt die TwVO "sporadisch" keimbelastetes Quell-/ROHwasser (nach UV-Entkeimung) grundsätzlich für die Eignungs/Verwendung als Trinkwasser aus?
Entspricht DIESER Anlagenzustand der TwVO, oder hätte nicht längst zeitnah Abhilfe der Mängel verfügt, oder die Anlage wegen Gesundheitsgefährdung aufgelassen werden müssen?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    21. Juni 2019
  • Frist
    22. Juli 2019
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Leopold Mayer
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Der Fa…
An Landratsamt Bayreuth Details
Von
Leopold Mayer
Betreff
Qualitative und quantitative Versorgungssicherheit der TwV-Leups [#151937]
Datum
21. Juni 2019 12:53
An
Landratsamt Bayreuth
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Der Fassungsbereich der WV-Leups entspricht NICHT den WR-Beschluss 1956 Abs. gemäßen Schutzauflagen Abs. III - es gibt nur einen provisorischen lückigen Bauzaun der NICHT den Vorgaben im LfU-Merkblatt genügt. 2. Es gibt, obwohl seit 1969 angemahnt - KEINE, "von Amtswegen" ausgewiesene, den aktuellen Vorschriften entsprechende Schutzgebietsausweisung und -Verordnung! Stellen diese amtsbekannte Mangel ein TwVO-relevantes Gesundheitsgefährdungsrisiko der privaten und gewerblichen Wasserverbraucher dar? Wäre die WV unter diesen Betriebsbedingungen i. S. d. VVWas 3.1. ….. bei objektiver Bewertung "qualitativ" unzulänglich? 3. Der Wasserverbrauch in Leups geht lt. Versorger durch Wegfall eines Großverbrauchers um> 30 % zurück, das entspricht einer Zunahme der Schüttungsreserve (ohne bereits vorhandene Deckungsreserve, nur bezogen auf den künftigen Verbrach) von 50 %! Ist eine nachhaltig sichere Deckungsreserve in dieser Höhe bei objektiver Bewertung i. S. der VVWas 3. .1. …. als "quantitativ unzureichend" zu bewerten. 4.Sind bei der techn. Ausstattung der WV-Anlage mit UV-Entkeimungsanlage "sporadische" Aufkeimungen des Rohwassers für die Trinkwasserkonsumenten gesundheitsgefährdend? Schließt die TwVO "sporadisch" keimbelastetes Quell-/ROHwasser (nach UV-Entkeimung) grundsätzlich für die Eignungs/Verwendung als Trinkwasser aus? Entspricht DIESER Anlagenzustand der TwVO, oder hätte nicht längst zeitnah Abhilfe der Mängel verfügt, oder die Anlage wegen Gesundheitsgefährdung aufgelassen werden müssen?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Leopold Mayer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Leopold Mayer

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