Qualitätssicherung von Covid-19 Schnelltests

ICovid19-Schnelltests/Teststationen: Worin besteht der Mehrwert/ die medizinische Leistung von Personal, im Vergleich zum Kauf eines Schnelltests in der Apotheke oder Supermarkt und warum ist ein selbst durchgeführter Schnelltest, den ich für 1 Euro hinsichtlich der Testgüte für das BMG weniger Wert, als ein Schnelltest, den eine Teststation für 1 Euro kauft, den für den ich aber 12 Euro zahlen muss? Wie stellt das BMG bei den Teststationen sicher, dass die Qualität der Testprozedur eingehalten wird (Stichwort Lagerung und Durchführung) und wie ist das durch den Verbraucher:in zu erkennen? Welche Maßnahmen wurden zuletzt durch das BMG unternommen, um die Teststationen zu regulieren und wie häufig wird die Einhaltung der Regularien durch das BMG geprüft?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. Oktober 2021
  • Frist
    13. November 2021
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Alex Hagedorn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ICovid19-Schnellt…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Alex Hagedorn
Betreff
Qualitätssicherung von Covid-19 Schnelltests [#230930]
Datum
11. Oktober 2021 09:22
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ICovid19-Schnelltests/Teststationen: Worin besteht der Mehrwert/ die medizinische Leistung von Personal, im Vergleich zum Kauf eines Schnelltests in der Apotheke oder Supermarkt und warum ist ein selbst durchgeführter Schnelltest, den ich für 1 Euro hinsichtlich der Testgüte für das BMG weniger Wert, als ein Schnelltest, den eine Teststation für 1 Euro kauft, den für den ich aber 12 Euro zahlen muss? Wie stellt das BMG bei den Teststationen sicher, dass die Qualität der Testprozedur eingehalten wird (Stichwort Lagerung und Durchführung) und wie ist das durch den Verbraucher:in zu erkennen? Welche Maßnahmen wurden zuletzt durch das BMG unternommen, um die Teststationen zu regulieren und wie häufig wird die Einhaltung der Regularien durch das BMG geprüft?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alex Hagedorn Anfragenr: 230930 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/230930/ Postanschrift Alex Hagedorn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alex Hagedorn
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hagedorn, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte fern…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Eingangsbestätigung, Qualitätssicherung von Covid-19 Schnelltests [#230930]
Datum
12. Oktober 2021 07:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hagedorn, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (SARS-CoV-2) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Pandemie nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Hagedorn, auf ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 11.10.2021 gebe ich Ihnen folgende Auskunft…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
IFG Antrag zur Qualitätssicherung von Covid-19 Schnelltests [#230930]
Datum
26. Oktober 2021 09:16
Status
Sehr geehrter Herr Hagedorn, auf ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 11.10.2021 gebe ich Ihnen folgende Auskunft: Hinsichtlich privat gekaufter Schnelltest und solchen für den professionellen Einsatz in Testzentren und anderen Testeinrichtungen können erhebliche Unterschiede bestehen. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte veröffentlich auf seiner Internetseite unter www.bfarm.de/antigentests eine Marktübersicht solcher Tests und schreibt diese fort. Dort finden Sie auch Hinweise zu den CE-Kennzeichnungen und weitere Informationen. Der für Ihre Frage wesentlichste Unterschied ergibt sich auf rechtlicher Ebene. Bei einem privat durchgeführten Schnelltest kann - im Gegensatz zu einem Test in einem Testzentrum - kein Zeugnis über ein positives oder negatives Ergebnis ausgestellt werden. In der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (TestV) in der Fassung vom 21. September 2021 ist in § 6 geregelt, wer zur Leistungserbringung und somit zur Ausstellung eines Zeugnisses über das Ergebnis des Tests berechtigt ist (https://www.bundesanzeiger.de/pub/pub... ). Eine Teststationen oder ein Testzentrum darf nur betreiben, wer die Voraussetzungen nach §1, Satz 2 TestV erfüllt: Der Anspruch (.) umfasst 1. das Gespräch mit der zu testenden Person im Zusammenhang mit der Testung, 2. die Entnahme von Körpermaterial, 3. die Diagnostik, 4. die Ergebnismitteilung, die Ausstellung eines Zeugnisses über das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 einschließlich der Erstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 6 des Infektionsschutzgesetzes oder eines COVID-19-Testzertifikats im Sinne des § 22 Absatz 7 des Infektionsschutzgesetzes; der Anspruch auf Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikates setzt das Vorliegen eines Nachweises hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in verkörperter oder digitaler Form voraus, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt und 5. die Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über das Vorliegen einer medizinischen Kontraindikation zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 gemäß § 4a Nummer 2. Das Bundesministerium für Gesundheit ist an der Kontrolle der ordentlichen Erfüllung der Aufträge in den Testzentren nicht beteiligt, da es keine Testzentren beauftragt. Diese Aufgabe obliegt den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Mit freundlichen Grüßen