Quarantäne Ich ziehe um

Ich ziehe aus Irland nach Berlin um.
Die ersten Wochen werde ich mich bei meinen Eltern aufhalten. Besteht für uns alle Quarantänepflicht?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Mai 2021
  • Frist
    12. Juni 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes …
An Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Quarantäne Ich ziehe um [#220046]
Datum
8. Mai 2021 15:11
An
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich ziehe aus Irland nach Berlin um. Die ersten Wochen werde ich mich bei meinen Eltern aufhalten. Besteht für uns alle Quarantänepflicht?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220046 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220046/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen ode…
Von
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Quarantäne Ich ziehe um [#220046]
Datum
10. Mai 2021 11:45
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen oder sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet sich digital zu melden unter: www.einreiseanmeldung.de Die folgende Ausnahme gilt nur für die Verwandtschaft nicht für die Schwägerschaft, folglich nicht für Partner, der nicht mit der besuchten Person Verwandt ist: Gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 2a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind Personen für familiär bedingte Reisen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, wenn sie aus einem Risikogebiet ein oder ausreisen, um im Land Berlin Verwandte ersten oder zweiten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten besuchen, oder den Besuch aufgrund eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts vornehmen. Sie sind bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden von der Absonderungspflicht ausgenommen, müssen jedoch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS_CoV-2 in deutscher französischer oder englischer Sprache mit sich führen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet ausreisen und dann wieder nach Berlin einreisen. Sie können sich höchstens 48 Stunden vor Ihrer Einreise nach Deutschland auf Covid-19 testen lassen. Bei negativem Testergebnis (molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2) und Symptomfreiheit entfällt für Sie gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung die Pflicht zur häuslichen Quarantäne. Bitte beachten Sie folgende Verhaltensmaßnahmen: • Die Befreiung von der häuslichen Quarantäne gemäß § 23 Absatz 6 SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung gilt nur soweit Sie keine Symptome aufweisen. • negatives Testergebnis Sollten jedoch in den 10 Tagen nach Einreise Symptome auftreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, setzen Sie sich bitte umgehend direkt mit uns über <<E-Mail-Adresse>> oder telefonisch über 030/9029-16662 in Verbindung. Die Ausnahmen von der Einreisequarantäne nach § 23 Abs. 2-4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung , welche Personen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreien, gelten nicht mehr für Einreisende aus Gebieten, in denen sich die neuen Virus-Mutationen verbreitet haben. Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland aus Virusvarianten-Gebieten wird von 10 auf 14 Tage erhöht. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Quarantäne für Reisende aus Virusvarianten-Gebieten nach 5 Tagen entfällt. Eine Liste der Risikogebiete finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Die Ausnahmeregelungen gelten nur, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung auf Sie zutreffen und Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Weiter Information in Bezug auf die Ausnahmen finden Sie unter: https://www.berlin.de/corona/massnahm... https://www.berlin.de/corona/massnahm... Generell ist es ein sehr dynamisches Geschehen und wir weisen Sie darauf hin, dass sich die rechtlichen Regelungen und Maßnahmen in Abhängigkeit von der epidemiologischen Entwicklung häufigen Änderungen unterliegen. Mit freundlichen Grüßen

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Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen ode…
Von
Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin - Gesundheitsamt
Betreff
AW: Quarantäne Ich ziehe um [#220046]
Datum
10. Mai 2021 11:45
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht. Wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen oder sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet sich digital zu melden unter: www.einreiseanmeldung.de Die folgende Ausnahme gilt nur für die Verwandtschaft nicht für die Schwägerschaft, folglich nicht für Partner, der nicht mit der besuchten Person Verwandt ist: Gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 2a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind Personen für familiär bedingte Reisen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, wenn sie aus einem Risikogebiet ein oder ausreisen, um im Land Berlin Verwandte ersten oder zweiten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten besuchen, oder den Besuch aufgrund eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts vornehmen. Sie sind bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden von der Absonderungspflicht ausgenommen, müssen jedoch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS_CoV-2 in deutscher französischer oder englischer Sprache mit sich führen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet ausreisen und dann wieder nach Berlin einreisen. Sie können sich höchstens 48 Stunden vor Ihrer Einreise nach Deutschland auf Covid-19 testen lassen. Bei negativem Testergebnis (molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2) und Symptomfreiheit entfällt für Sie gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung die Pflicht zur häuslichen Quarantäne. Bitte beachten Sie folgende Verhaltensmaßnahmen: • Die Befreiung von der häuslichen Quarantäne gemäß § 23 Absatz 6 SARS-CoV-2- Infektionsschutzverordnung gilt nur soweit Sie keine Symptome aufweisen. • negatives Testergebnis Sollten jedoch in den 10 Tagen nach Einreise Symptome auftreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, setzen Sie sich bitte umgehend direkt mit uns über <<E-Mail-Adresse>> oder telefonisch über 030/9029-16662 in Verbindung. Die Ausnahmen von der Einreisequarantäne nach § 23 Abs. 2-4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung , welche Personen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreien, gelten nicht mehr für Einreisende aus Gebieten, in denen sich die neuen Virus-Mutationen verbreitet haben. Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland aus Virusvarianten-Gebieten wird von 10 auf 14 Tage erhöht. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Quarantäne für Reisende aus Virusvarianten-Gebieten nach 5 Tagen entfällt. Eine Liste der Risikogebiete finden Sie unter dem folgenden Link: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Die Ausnahmeregelungen gelten nur, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung auf Sie zutreffen und Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen. Weiter Information in Bezug auf die Ausnahmen finden Sie unter: https://www.berlin.de/corona/massnahm... https://www.berlin.de/corona/massnahm... Generell ist es ein sehr dynamisches Geschehen und wir weisen Sie darauf hin, dass sich die rechtlichen Regelungen und Maßnahmen in Abhängigkeit von der epidemiologischen Entwicklung häufigen Änderungen unterliegen. Mit freundlichen Grüßen