Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wenn Sie aus einem ausländischen Risikogebiet einreisen oder sich innerhalb von 10 Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet sich digital zu melden unter:
www.einreiseanmeldung.de
Die folgende Ausnahme gilt nur für die Verwandtschaft nicht für die Schwägerschaft, folglich nicht für Partner, der nicht mit der besuchten Person Verwandt ist:
Gemäß § 23 Absatz 3 Nr. 2a SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung sind Personen für familiär bedingte Reisen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne ausgenommen, wenn sie aus einem Risikogebiet ein oder ausreisen, um im Land Berlin Verwandte ersten oder zweiten Grades oder den nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten besuchen, oder den Besuch aufgrund eines gemeinsamen oder geteilten Sorge- oder Umgangsrechts vornehmen. Sie sind bei Aufenthalten von mehr als 72 Stunden von der Absonderungspflicht ausgenommen, müssen jedoch ein negatives Testergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS_CoV-2 in deutscher französischer oder englischer Sprache mit sich führen. Diese Regelung gilt auch für Personen, die aus einem Risikogebiet ausreisen und dann wieder nach Berlin einreisen.
Sie können sich höchstens 48 Stunden vor Ihrer Einreise nach Deutschland auf Covid-19 testen lassen. Bei negativem Testergebnis (molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona Virus SARS-CoV-2) und Symptomfreiheit entfällt für Sie gemäß § 23 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 6 der SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung die Pflicht zur häuslichen Quarantäne.
Bitte beachten Sie folgende Verhaltensmaßnahmen:
• Die Befreiung von der häuslichen Quarantäne gemäß § 23 Absatz 6 SARS-CoV-2-
Infektionsschutzverordnung gilt nur soweit Sie keine Symptome aufweisen.
• negatives Testergebnis
Sollten jedoch in den 10 Tagen nach Einreise Symptome auftreten, die auf eine COVID-19-Erkrankung im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, setzen Sie sich bitte umgehend direkt mit uns über
<<E-Mail-Adresse>> oder telefonisch über 030/9029-16662 in Verbindung.
Die Ausnahmen von der Einreisequarantäne nach § 23 Abs. 2-4 SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung , welche Personen von der Pflicht zur häuslichen Quarantäne befreien, gelten nicht mehr für Einreisende aus Gebieten, in denen sich die neuen Virus-Mutationen verbreitet haben. Die Pflicht zur häuslichen Quarantäne für Ein- und Rückreisende aus dem Ausland aus Virusvarianten-Gebieten wird von 10 auf 14 Tage erhöht. Die Möglichkeit einer Verkürzung der Quarantäne für Reisende aus Virusvarianten-Gebieten nach 5 Tagen entfällt.
Eine Liste der Risikogebiete finden Sie unter dem folgenden Link:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Die Ausnahmeregelungen gelten nur, soweit die Voraussetzungen nach der Verordnung auf Sie zutreffen und Sie keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert-Koch-Instituts hinweisen.
Weiter Information in Bezug auf die Ausnahmen finden Sie unter:
https://www.berlin.de/corona/massnahm...
https://www.berlin.de/corona/massnahm...
Generell ist es ein sehr dynamisches Geschehen und wir weisen Sie darauf hin, dass sich die rechtlichen Regelungen und Maßnahmen in Abhängigkeit von der epidemiologischen Entwicklung häufigen Änderungen unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen