Quellcode Software Funkzellenabfragen-Transparenz-System des Landes Berlin

den Quellcode der Computeranwendung "Funkzellenabfragen-Transparenz-System" des Landes Berlin.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Januar 2021
  • Frist
    13. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Fol…
An Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Quellcode Software Funkzellenabfragen-Transparenz-System des Landes Berlin [#208370]
Datum
10. Januar 2021 15:51
An
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
den Quellcode der Computeranwendung "Funkzellenabfragen-Transparenz-System" des Landes Berlin.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 208370 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/208370/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in die Herausgabe des Quellendes, der Dokumentationen und/oder Architekturdiagramme kön…
Von
Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Re: Quellcode Software Funkzellenabfragen-Transparenz-System des Landes Berlin [#208370]
Datum
11. Januar 2021 14:17
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
31,8 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in die Herausgabe des Quellendes, der Dokumentationen und/oder Architekturdiagramme können nicht erfolgen. Grund dafür ist, das der Quellcode nebst jegliche Dokumentationen Eigentum der Senatsverwaltung für Justiz sind. Eine Offenlegung der Daten ist nicht vorgesehen. Es obliegt rechtlich dem Urheberrechtsinhaber über die Veröffentlichung jeglicher Bestanteile des FTS zu entscheiden. Dieses fällt nicht unter das Informationsfreiheitsgesetzt des Landes Berlin, sondern grundsätzlich unter das Urheberrecht. Einer Akteneinsicht zu dem Verfahren kann Ihnen auch nicht gewährt werden. Auf Grund des Datenschutzes und der Informationssicherheit in diesem Verfahren sind durch die Senatsverwaltung für Justiz jegliche technischen und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen um den Schutz der enthaltenen Daten und des Systems sicher zu stellen. Da Daten von den Strafverfolgungsbehörden eingeliefert werden ist ein Zugang zu den Akten oder Daten nicht statthaft, da diese die ordnungsmäßige Aufgabenerfüllung beeinträchtigen und Daten von Dritten gefährdet sein könnten. Sowohl die Vorgaben des Datenschutzes als auch die Klassifikation des Systems als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch (gem. dem § 4 SÜG i.V.m. §2 Abs. 2 VSA) erlauben keine Einsichtnahme in Dokumente, welche das System gefährden könnten. Leider können wir Ihren Bitten nicht statt geben. Mit freundlichen Grüßen