Sehr
Antragsteller/in
vielen Dank für Ihre E-Mail vom 20. Juli 2021.
COVID-19-Fälle, die die Falldefinition des Robert Koch-Instituts (RKI) erfüllen, müssen vom zuständigen Gesundheitsamt spätestens am nächsten Arbeitstag elektronisch an die zuständige Landesbehörde und von dort spätestens am nächsten Arbeitstag an das RKI übermittelt werden. Dabei können - sofern sie dem Gesundheitsamt vorliegen bzw. vom Gesundheitsamt ermittelt werden können - auch zusätzliche Informationen übermittelt werden, z.B. Erkrankungsbeginn, wahrscheinlicher Infektionsort, Symptome und ob der/die Betroffene ins Krankenhaus oder auf eine Intensivstation eingewiesen worden ist oder geimpft ist. Die Daten werden vom RKI ausgewertet und dargestellt (siehe Situationsberichte:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... und Dashboard:
https://experience.arcgis.com/experie...). In vielen Fällen sind die Informationen aber nicht vollständig, weil sie zum Zeitpunkt der Meldung noch nicht vorliegen, nicht Inhalt der Meldung sind und von den Gesundheitsämtern erst ermittelt werden müssen. Bei COVID-19 kann es vorkommen, dass zunächst mild erkrankte Personen erst einige Tage später schwer erkranken und im Krankenhaus behandelt werden müssen, diese Information zum Verlauf aber den Gesundheitsämtern nicht immer vorliegt. Damit insbesondere die Informationen zur Hospitalisierung von COVID-Fällen schneller und vollständiger beim Gesundheitsamt vorliegen, wurde die Meldepflicht für Krankenhauseinweisungen mit Bezug zu COVID-19 erweitert.
In die Statistik des RKI gehen die COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Das Risiko an COVID-19 zu versterben ist bei Personen, bei denen bestimmte Vorerkrankungen bestehen, höher. Daher ist es in der Praxis häufig schwierig zu entscheiden, inwieweit die SARS-CoV-2-Infektion direkt zum Tode beigetragen hat. Sowohl Menschen, die unmittelbar an der Erkrankung verstorben sind ("gestorben an"), als auch Personen mit Vorerkrankungen, die mit SARS-CoV-2 infiziert waren und bei denen sich nicht abschließend nachweisen lässt, was die Todesursache war ("gestorben mit") werden derzeit erfasst. Generell liegt es immer im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als verstorben an bzw. mit COVID-19 ans RKI übermittelt wird oder nicht. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird "verstorben an der gemeldeten Krankheit" angegeben.
Verstorbene, die zu Lebzeiten nicht auf COVID-19 getestet wurden, aber in Verdacht stehen, an COVID-19 verstorben zu sein, können post mortem auf das Virus untersucht werden.
Darüber hinaus wird in fast allen Bundesländern der vertrauliche Teil der Todesbescheinigung an das Gesundheitsamt gesendet. Dort kann ein Abgleich mit den Meldedaten erfolgen, wenn auf der Todesbescheinigung als Todesursache eine Infektionskrankheit angegeben ist.
Eine Excel-Tabelle aller vom RKI berichteten Fälle, Todesfälle und Inzidenzen seit Beginn der Pandemie ist abrufbar unter
www.rki.de/covid-19 > Daten zum Download.
Mit freundlichen Grüßen