Querstraße

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf der Querstraße wird entgegen der Beschilderung diagonales Parken von Autos geduldet. Häufig stehen diese Fahrzeuge auf dem Bürgersteig und behindern Fußgänger.

Bitte senden sie mir alle Anweisungen die beschreiben welche Parkverstöße geduldet werden und ab wann in Dortmund abgeschleppt wird.

Ich würde mich freuen, wenn in Zukunft auch formlosere Anfragen beantworten werden würden.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. August 2020
  • Frist
    23. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in auf der Querstraße wi…
An Kommunalverwaltung Dortmund Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Querstraße [#195355]
Datum
16. August 2020 12:12
An
Kommunalverwaltung Dortmund
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in auf der Querstraße wird entgegen der Beschilderung diagonales Parken von Autos geduldet. Häufig stehen diese Fahrzeuge auf dem Bürgersteig und behindern Fußgänger. Bitte senden sie mir alle Anweisungen die beschreiben welche Parkverstöße geduldet werden und ab wann in Dortmund abgeschleppt wird. Ich würde mich freuen, wenn in Zukunft auch formlosere Anfragen beantworten werden würden. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 195355 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/195355/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Dortmund
Ihre Email vom 16.08.2020 Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in fragde…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Ihre Email vom 16.08.2020
Datum
18. August 2020 07:47
Status
Warte auf Antwort
Stadt Dortmund Der Oberbürgermeister Guten Tag Antragsteller/in Antragsteller/in fragdenstaat.de, hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Mail vom 18.08.2020. Diese habe ich an den zuständigen Fachbereich weitergeleitet. Eine Antwort werden Sie von dort erhalten. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Dortmund
Sehr geehrteAntragsteller/in die Antwort der Verkehrsüberwachung zu Ihrer Anfrage liegt mir jetzt vor und ich mö…
Von
Kommunalverwaltung Dortmund
Betreff
Querstraße [#195355]
Datum
1. Oktober 2020 08:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Antwort der Verkehrsüberwachung zu Ihrer Anfrage liegt mir jetzt vor und ich möchte Ihnen gern wie folgt antworten: Die Kontrollen der Verkehrsüberwachung erfolgen im Rahmen der personellen Möglichkeiten und im gesamten Stadtgebiet. Festgestellte Verstöße werden im Regelfall gemäß des Tatbestandskataloges zur Straßenverkehrsordnung sanktioniert. Eine Duldung von Missständen gibt es nicht. In einigen Fällen wird vor einer erstmaligen Sanktionierung geklärt, ob es örtlich die Möglichkeit zur Schaffung von legalen Parkplätzen durch eine besondere Verkehrsregelung gibt. Eine Dienstanweisungen zu Abschleppmaßnahmen ist nicht vorhanden. Abschleppmaßnahmen (Ersatzvornahme zur Gefahrenabwehr) erfolgt bei normalen Parkverstößen im Regelfall nicht, da diese rechtmäßig aber auch verhältnismäßig (in Bezug auf die hohen Kosten des Betroffenen) erfolgen müssen. Die für die Prüfung von Abschleppmaßnahmen zuständigen Verwaltungsgerichte bestätigen Abschleppmaßnahmen nur, wenn entweder der fließende Verkehr oder die Allgemeinheit (Gehweg oder Straße für alle nicht mehr benutzbar) erheblich beeinträchtigt wurde oder aufgrund der Situation eine besondere Gefährdungslage besteht. Eine Abschleppmaßnahme ist immer eine Einzelfallentscheidung, die aufgrund der festgestellten Situation zu treffen ist. Nach der gängigen Rechtsprechung gilt ein Gehweg spätestens bei einer Restbreite unter einem Meter als nicht mehr ausreichend benutzbar. Bei Straßen müssen mindestens 3,05 Meter Restbreite auf der Fahrbahn verbleiben. Die Verkehrsüberwachung plant ihre Kontrollen aufgrund von eigenen Erkenntnissen und Beschwerdehinweisen im Rahmen einer täglichen Einsatzplanung aufgrund der bestehenden personellen Möglichkeiten ein. Eine generelle Überwachung von einzelnen Straßen oder ganzer Vororte / Bezirke kann aufgrund der vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Überwachung des ruhenden Verkehrs (Fahrzeug- u. Personalausstattung, Beschwerdeverfolgung im ges. Stadtgebiet, der Überwachung der Parkraumbewirtschaftung und der Anwohnerparkbereiche, der Veranstaltungsbegleitung und Unterstützung bei Sonderhalteverboten, Arbeitszeit und Schutzregelungen der Mitarbeiter u. Mitarbeiterinnen) nicht regelmäßig oder flächendeckend erfolgen. Für den Bereich der Querstraße wurden durch die Verkehrsüberwachung mitgeteilt, dass seit Februar 2020 160 Verstöße sanktioniert wurden. Mit freundlichen Grüßen