Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.

Querverweise beim Wahlprüfungsgesetz NW auf die dazu erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen

die bei der adressierten Stelle, dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, im Allgemeinen und im Besonderen bei dessen oder deren für die Verkündungsmedien zuständigen Stelle im Referat 14 in der Abteilung 1 der adressierten Stelle vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben,
- ob und gegebenenfalls seit wann es die im Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - und darin in Artikel I Paragraph 13 erwähnten erforderlichen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen gibt und wann sie in Kraft getreten sind und
- um welche Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen es sich dabei namentlich oder ihrer jeweiligen Bezeichnung nach handelt und
- wo diese gemäß Paragraph 13 Wahlprüfungsgesetz NW erlassenen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen in den Verkündungsmedien und im Internet zu finden sind,
- wo und in welchen Informationssammlungen sowie unter welchen Bezeichnungen und unter welchen aktenplanmäßigen Zuordnungen die für die "für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden" maßgeblichen Ausführungsbestimmungen für die Bescheinigung der Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten zu finden sind.

Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise im Internetauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und im Besonderen unter den Fußnoten oder redaktionellen Hinweisen auf den Seiten für das Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - (URL: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=0&bes_id=3351&aufgehoben=N&anw_nr=2 ) und in den die "Wahlprüfung" und das "Wahlprüfungsgesetz" und die "Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen zum Wahlprüfungsgesetz" und die "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951" und die "Durchführungsverordnung zum Wahlprüfungsgesetz" und die "Ausführungsbestimmungen zum Wahlprüfungsgesetz" betreffenden Suchfunktionen der Verkündungsmedien im Internetauftritt des Landes unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und permanenten Links zu den begehrten Informationen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Mai 2022
  • Frist
    28. Juni 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Querverweise beim Wahlprüfungsgesetz NW auf die dazu erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen [#249882]
Datum
25. Mai 2022 10:40
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die bei der adressierten Stelle, dem für Inneres zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, im Allgemeinen und im Besonderen bei dessen oder deren für die Verkündungsmedien zuständigen Stelle im Referat 14 in der Abteilung 1 der adressierten Stelle vorhandenen Informationen, die Auskunft darüber geben, - ob und gegebenenfalls seit wann es die im Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - und darin in Artikel I Paragraph 13 erwähnten erforderlichen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen gibt und wann sie in Kraft getreten sind und - um welche Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen es sich dabei namentlich oder ihrer jeweiligen Bezeichnung nach handelt und - wo diese gemäß Paragraph 13 Wahlprüfungsgesetz NW erlassenen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen in den Verkündungsmedien und im Internet zu finden sind, - wo und in welchen Informationssammlungen sowie unter welchen Bezeichnungen und unter welchen aktenplanmäßigen Zuordnungen die für die "für die Führung der Wählerliste (Wahlkartei) zuständigen Gemeindebehörden" maßgeblichen Ausführungsbestimmungen für die Bescheinigung der Wahlberechtigung der zustimmenden Wahlberechtigten zu finden sind. Die begehrten Informationen sollen elektronisch und in ausdruckbarer Form allgemein zugänglich gemacht werden und zwar vorzugsweise im Internetauftritt des Landes Nordrhein-Westfalen im Allgemeinen und im Besonderen unter den Fußnoten oder redaktionellen Hinweisen auf den Seiten für das Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen - Wahlprüfungsgesetz NW - (URL: https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?sg=0&menu=0&bes_id=3351&aufgehoben=N&anw_nr=2 ) und in den die "Wahlprüfung" und das "Wahlprüfungsgesetz" und die "Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen zum Wahlprüfungsgesetz" und die "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951" und die "Durchführungsverordnung zum Wahlprüfungsgesetz" und die "Ausführungsbestimmungen zum Wahlprüfungsgesetz" betreffenden Suchfunktionen der Verkündungsmedien im Internetauftritt des Landes unter textlicher oder schriftlicher Mitteilung der betreffenden Fundstellen und permanenten Links zu den begehrten Informationen an den IFG-Antragsteller per E-Mail oder über die Plattform von FragDenStaat.de.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 249882 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/249882/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr <Information-entfernt> wie bei Ihrer Anfrage vom 22.05.2022 handelt es sich auch hier nicht um eine F…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Querverweise beim Wahlprüfungsgesetz NW auf die dazu erlassenen Verordnungen und Ausführungsbestimmungen [#249882]
Datum
27. Mai 2022 09:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr <Information-entfernt> wie bei Ihrer Anfrage vom 22.05.2022 handelt es sich auch hier nicht um eine Frage nach dem IFG. Ihre Fragen beantworte ich zusammengefasst wie folgt: Nach § 13 Wahlprüfungsgesetz NRW erlässt das für Inneres zuständige Ministerium die erforderlichen Durchführungsverordnungen und Ausführungsbestimmungen. Diesem Auftrag wurde mit der "Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1951<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=5120040121143752671>" - zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. August 2016<https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_vbl_detail_text?anw_nr=6&vd_id=15840&ver=8&val=15840&sg=0&menu=0&vd_back=N> (GV.NRW.S. 726) - Rechnung getragen. Weitere Ausführungsbestimmungen liegen nicht vor. Zuständig für die Bescheinigung des Wahlrechts der Antragsteller sind die Gemeindebehörden. Aussagen zur dortigen Aktenführung können von hier nicht getroffen werden. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.