Radweg Kreuzung Berg-Am-Laim-Straße auf die Trausnitzer Str.
Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht und der Teileinziehung der Fahrbahn für den genannten Abschnitt, wodurch die Kreuzung Berg-Am-Laim-Straße nicht nach links abbiegend in die Trausnitzer Str. befahren werden darf und insoweit ein willkürliches Verkehrsverbot für Fahrzeuge besteht.
Vor kurzem fuhr ich mit dem Fahrrad erstmalig auf die Kreuzung Berg-Am-Laim-Straße und wollte mit dem Fahrrad links in die Trausnitzer Str. einbiegen. Dies ist jedoch an dieser Stelle untersagt.
Diese Kreuzung hat einen Radweg, der mit Zeiten 241 (Radweg) gekennzeichnet (obwohl zugewachsen) ist. Hierdurch bin ich verpflichtet diesen Weg/Radfahrstreifen zu benutzen. Radfahrern ist es, soweit ein benutzungspflichtiger Radweg/Radfahrstreifen vorhanden ist, nicht gestattet nach § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO aus dem fließenden Verkehr nach (links/rechts) abzubiegen, da der Radweg bzw. die Radverkehrsführung für einen Abbiegevorgang (nach links/rechts) NICHT rechtzeitig vorher verlassen werden darf. Mit der Benutzungspflicht geht ein UMFASSENDES Fahrbahnnutzungsverbot einher. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO gehen durch Verkehrszeichen angeordnete Ge- und Verbote den allgemeinen Regelungen der StVO vor. Diese gilt auch für Pfeilmarkierungen. In diesen Fällen ist ein Befahren der Fahrbahn zum Abbiegen unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass seit der Radverkehrsnovelle von 1997 Radwegebenutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 nur noch dort angeordnet werden darf, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern, ist eine Ausnahme vom Fahrbahnnutzungsverbot, soweit es keine abbiegende Radverkehrsführung gibt, nicht angezeigt. Sie würde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Anordnung stehen, durch eine Trennung der Verkehrsarten die Sicherheit des Radverkehrs zu gewährleisten. Bereits das Einfahren auf die Fahrbahn ist nach § 10 StVO mit besonderen Gefahren verbunden, da andere Verkehrsteilnehmer häufig nicht mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies muss erst gelten, wenn auf einem benutzungspflichtigen Radweg Radfahrende nicht nur auf die Fahrbahn einfahren, sondern auch noch den allgemeinen Fahrstreifen befahren. Da in einem solchen Fall eine gesteigerte Gefahrenlage unabhängig davon besteht, ob eine Radverkehrsführung zum Abbiegen vorhanden ist oder nicht, kann dieser Umstand auch nicht als maßgebliches Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des direkten Abbiegens herangezogen werden. Ausschlaggebend kann vielmehr nur der mit der Anordnung verfolgte Zweck - die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs - sein.
Ein indirektes Abbiegen vom Straßenrand heraus ist nicht zulässig und wird von der Polizei genauso wie das Nicht-Benutzen des Radweges als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.
Mein Auskunftsbegehren stütze ich ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG und Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Straßenverkehrsbehörden können nicht, das Straßenrecht auszuhebeln, weil ihnen ein Teil des widmungsgemäßen Verkehrs nicht gefällt. Die von den Straßenverkehrsbehörden in Anspruch genommene “Vorherrschaft des Straßenverkehrsrechts” lässt allzu oft den “Vorbehalt des Straßenrechts” vergessen. Der Bayerische VGH urteilte in diesem Spannungsfeld erfreulich klar: Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche hinauslaufen würde (hier VZ 240, gegen das sich ein PKW-Fahrer wehrte).
Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.
Anfrage wurde wegen der Kosten zurückgezogen
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Datum18. Juli 2020
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22. August 2020
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Kosten dieser Information:750,00 Euro
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