Radweg Münchner Str. auf die Münchner Str. in Sauerlach und nicht nach rechts in die Haarer Str.

Anfrage an: Landratsamt München

Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht und der Teileinziehung der Fahrbahn für den genannten Abschnitt, wodurch die Kreuzung durch Fahrräder nicht geradeaus von Sauerlach in Richtung München befahren werden darf und rechts nach Otterloh abgebogen werden muss.
Vor kurzem fuhr ich mit dem Fahrrad erstmalig auf die Kreuzung Münchner Str.->Haarer Str. in Sauerlach/Lanzenhaar und wollte mit dem Fahrrad geradeaus nach München fahren. Dies ist jedoch an dieser Stelle untersagt.
Diese Kreuzung hat einen gemeinsamen Geh- und Radweg, der mit Zeiten 240 (Rad- und Gehweg) gekennzeichnet ist. Hierdurch bin ich verpflichtet diesen Weg zu benutzen der nur nach Rechts führt. Radfahrern ist es, soweit ein benutzungspflichtiger Radweg/Radfahrstreifen vorhanden ist, nicht gestattet nach § 9 StVO mit dem fließenden Verkehr abzubiegen/geradeaus zu fahren, da der Radweg bzw. die Radverkehrsführung NICHT rechtzeitig vorher verlassen werden darf und hinter der Kurve gibt es auch keine Möglichkeit geradeaus zu fahren (Sperrlinie). Mit der Benutzungspflicht geht ein UMFASSENDES Fahrbahnnutzungsverbot einher. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO gehen durch Verkehrszeichen angeordnete Ge- und Verbote den allgemeinen Regelungen der StVO vor. Diese gilt auch für Pfeilmarkierungen. In diesen Fällen ist ein Befahren der Fahrbahn zum Abbiegen unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass seit der Radverkehrsnovelle von 1997 Radwegebenutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 nur noch dort angeordnet werden darf, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern, ist eine Ausnahme vom Fahrbahnnutzungsverbot, soweit es keine abbiegende Radverkehrsführung gibt, nicht angezeigt. Sie würde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Anordnung stehen, durch eine Trennung der Verkehrsarten die Sicherheit des Radverkehrs zu gewährleisten. Bereits das Einfahren auf die Fahrbahn ist nach § 10 StVO mit besonderen Gefahren verbunden, da andere Verkehrsteilnehmer häufig nicht mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies muss erst gelten, wenn auf einem benutzungspflichtigen Radweg Radfahrende nicht nur auf die Fahrbahn einfahren, sondern auch noch den allgemeinen Fahrstreifen befahren. Da in einem solchen Fall eine gesteigerte Gefahrenlage unabhängig davon besteht, ob eine Radverkehrsführung zum Abbiegen vorhanden ist oder nicht, kann dieser Umstand auch nicht als maßgebliches Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des direkten Abbiegens herangezogen werden. Ausschlaggebend kann vielmehr nur der mit der Anordnung verfolgte Zweck - die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs - sein.
Ein indirektes Abbiegen vom Straßenrand heraus ist nicht zulässig und wird von der Polizei als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird.

Mein Auskunftsbegehren stütze ich ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG und Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Straßenverkehrsbehörden können nicht, das Straßenrecht auszuhebeln, weil ihnen ein Teil des widmungsgemäßen Verkehrs nicht gefällt. Die von den Straßenverkehrsbehörden in Anspruch genommene “Vorherrschaft des Straßenverkehrsrechts” lässt allzu oft den “Vorbehalt des Straßenrechts” vergessen. Der Bayerische VGH urteilte in diesem Spannungsfeld erfreulich klar: Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche hinauslaufen würde (hier VZ 240, gegen das sich ein PKW-Fahrer wehrte).

Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    16. Juli 2020
  • Frist
    18. August 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich bitte um Ausk…
An Landratsamt München Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Radweg Münchner Str. auf die Münchner Str. in Sauerlach und nicht nach rechts in die Haarer Str. [#192789]
Datum
16. Juli 2020 06:46
An
Landratsamt München
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht und der Teileinziehung der Fahrbahn für den genannten Abschnitt, wodurch die Kreuzung durch Fahrräder nicht geradeaus von Sauerlach in Richtung München befahren werden darf und rechts nach Otterloh abgebogen werden muss. Vor kurzem fuhr ich mit dem Fahrrad erstmalig auf die Kreuzung Münchner Str.->Haarer Str. in Sauerlach/Lanzenhaar und wollte mit dem Fahrrad geradeaus nach München fahren. Dies ist jedoch an dieser Stelle untersagt. Diese Kreuzung hat einen gemeinsamen Geh- und Radweg, der mit Zeiten 240 (Rad- und Gehweg) gekennzeichnet ist. Hierdurch bin ich verpflichtet diesen Weg zu benutzen der nur nach Rechts führt. Radfahrern ist es, soweit ein benutzungspflichtiger Radweg/Radfahrstreifen vorhanden ist, nicht gestattet nach § 9 StVO mit dem fließenden Verkehr abzubiegen/geradeaus zu fahren, da der Radweg bzw. die Radverkehrsführung NICHT rechtzeitig vorher verlassen werden darf und hinter der Kurve gibt es auch keine Möglichkeit geradeaus zu fahren (Sperrlinie). Mit der Benutzungspflicht geht ein UMFASSENDES Fahrbahnnutzungsverbot einher. Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 StVO gehen durch Verkehrszeichen angeordnete Ge- und Verbote den allgemeinen Regelungen der StVO vor. Diese gilt auch für Pfeilmarkierungen. In diesen Fällen ist ein Befahren der Fahrbahn zum Abbiegen unzulässig. Vor dem Hintergrund, dass seit der Radverkehrsnovelle von 1997 Radwegebenutzungspflicht durch die Zeichen 237, 240 oder 241 nur noch dort angeordnet werden darf, wo es die Verkehrssicherheit oder der Verkehrsablauf zwingend erfordern, ist eine Ausnahme vom Fahrbahnnutzungsverbot, soweit es keine abbiegende Radverkehrsführung gibt, nicht angezeigt. Sie würde im Widerspruch zum Sinn und Zweck der Anordnung stehen, durch eine Trennung der Verkehrsarten die Sicherheit des Radverkehrs zu gewährleisten. Bereits das Einfahren auf die Fahrbahn ist nach § 10 StVO mit besonderen Gefahren verbunden, da andere Verkehrsteilnehmer häufig nicht mit einfahrenden Fahrzeugen rechnen. Dies muss erst gelten, wenn auf einem benutzungspflichtigen Radweg Radfahrende nicht nur auf die Fahrbahn einfahren, sondern auch noch den allgemeinen Fahrstreifen befahren. Da in einem solchen Fall eine gesteigerte Gefahrenlage unabhängig davon besteht, ob eine Radverkehrsführung zum Abbiegen vorhanden ist oder nicht, kann dieser Umstand auch nicht als maßgebliches Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des direkten Abbiegens herangezogen werden. Ausschlaggebend kann vielmehr nur der mit der Anordnung verfolgte Zweck - die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs - sein. Ein indirektes Abbiegen vom Straßenrand heraus ist nicht zulässig und wird von der Polizei als Ordnungswidrigkeit verfolgt wird. Mein Auskunftsbegehren stütze ich ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG und Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt München. Straßenverkehrsbehörden können nicht, das Straßenrecht auszuhebeln, weil ihnen ein Teil des widmungsgemäßen Verkehrs nicht gefällt. Die von den Straßenverkehrsbehörden in Anspruch genommene “Vorherrschaft des Straßenverkehrsrechts” lässt allzu oft den “Vorbehalt des Straßenrechts” vergessen. Der Bayerische VGH urteilte in diesem Spannungsfeld erfreulich klar: Mit der Anordnung einer Verkehrsbeschränkung auf der Grundlage des Straßenverkehrsrechts kann dauerhaft kein Zustand herbeigeführt werden, der im Ergebnis auf die endgültige Entwidmung oder Teileinziehung einer öffentlichen Verkehrsfläche hinauslaufen würde (hier VZ 240, gegen das sich ein PKW-Fahrer wehrte). Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 192789 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192789/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landratsamt München
Sehr [geschwärzt], hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Gerne schaue ich mir die beschriebene Situati…
Von
Landratsamt München
Betreff
AW: Radweg Münchner Str. auf die Münchner Str. in Sauerlach und nicht nach rechts in die Haarer Str. [#192789]
Datum
16. Juli 2020 12:28
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr [geschwärzt], hiermit bestätigen wir den Eingang Ihrer E-Mail. Gerne schaue ich mir die beschriebene Situation vor Ort an und prüfe inwiefern hier Handlungsbedarf besteht. Mit freundlichen Grüßen, [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]>[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt], [geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]

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Landratsamt München
Sehr geehrteAntragsteller/in der Abbau des von Ihnen beschriebenen Zeichens wurde mit heutigem Schreiben in Auftr…
Von
Landratsamt München
Betreff
AW: Radweg Münchner Str. auf die Münchner Str. in Sauerlach und nicht nach rechts in die Haarer Str. [#192789]
Datum
21. Juli 2020 10:23
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in der Abbau des von Ihnen beschriebenen Zeichens wurde mit heutigem Schreiben in Auftrag gegeben. Mit freundlichen Grüßen,