Radwegbenutzungspflicht Ammerländerstraße

Anfrage an: Gemeinde Münsing

Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

am 21. Juni 2020 befuhr ich anlässlich einer Radtour mit dem Fahrrad erstmalig von Ammerland kommend die Ammerländerstraße Richtung Münsing. Diese Straße hat auf ca. 150m Länge vor der Einmündung auf die Weipertshausener Straße einen recht schmalen asphaltierten Weg (Fahrtrichtung rechts), der mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnet ist, wodurch ich verpflichtet war, diesen Weg zu benutzen.

Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im genannten Abschnitt.

Mein Auskunftsbegehren stütze ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG. Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, in diesem Fall insbesondere von den verpflichtend vonseiten der Straßenverkehrsbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. Juni 2020
  • Frist
    25. Juli 2020
  • Ein:e Follower:in
Martin Glas
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 21. J…
An Gemeinde Münsing Details
Von
Martin Glas
Betreff
Radwegbenutzungspflicht Ammerländerstraße [#189582]
Datum
23. Juni 2020 08:39
An
Gemeinde Münsing
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: am 21. Juni 2020 befuhr ich anlässlich einer Radtour mit dem Fahrrad erstmalig von Ammerland kommend die Ammerländerstraße Richtung Münsing. Diese Straße hat auf ca. 150m Länge vor der Einmündung auf die Weipertshausener Straße einen recht schmalen asphaltierten Weg (Fahrtrichtung rechts), der mit Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) gekennzeichnet ist, wodurch ich verpflichtet war, diesen Weg zu benutzen. Ich bitte um Auskunft (in Form einer Kopie der entsprechenden Akte bzw. Aktenteile) bezüglich der Anordnung der Radwegbenutzungspflicht im genannten Abschnitt. Mein Auskunftsbegehren stütze ich auf den allgemeinen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG. Ich erwäge, gegen die Anordnung der Benutzungspflicht Rechtsmittel einzulegen. Daher habe ich ein berechtigtes Interesse an Zugang zu den genannten Informationen. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Verkehrszeichen bzw. die ihnen zugrundeliegenden Anordnungen sind darüber hinaus Verwaltungsakte. Als Verkehrsteilnehmer, der von dieser Radwegbenutzungspflicht betroffen war, bin ich Adressat und damit nach Art. 13 BayVwVfG Beteiligter des Verwaltungsverfahrens. Als solcher hätte ich ein Akteneinsichtsrecht nach Art. 29 BayVwVfG, da die Kenntnis von Gründen, in diesem Fall insbesondere von den verpflichtend vonseiten der Straßenverkehrsbehörde anzustellenden Ermessenserwägungen etc. notwendig ist, um Rechtsschutzaussichten zu prüfen und ggf. Rechtsschutz geltend zu machen. Sie werden mir sicher zustimmen, dass es in der aktuellen Lage auch im öffentlichen Interesse liegt, wenn ich dafür nicht persönlich Ihre Dienststelle aufsuchen muss. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Martin Glas Anfragenr: 189582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189582/ Postanschrift Martin Glas << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Gemeinde Münsing
TÖL1-Radwegebenutzungspflicht Sehr geehrter Herr Glas, zunächst können wir den Erhalt Ihrer E-Mail bestätigen. Di…
Von
Gemeinde Münsing
Betreff
TÖL1-Radwegebenutzungspflicht
Datum
16. Juli 2020 15:38
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
TL1-Radweg.jpg
246,5 KB
image002.png
13,9 KB


Sehr geehrter Herr Glas, zunächst können wir den Erhalt Ihrer E-Mail bestätigen. Die Gemeinde Münsing hat uns Ihre Mitteilung übersandt - sie ist am 07.07.2020 beim Landratsamt eingegangen. Das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen ist zuständige Verkehrsbehörde für Kreis-, Staats- und Bundesstraßen. Damit auch für die von Ihnen beanstandete Fahrradführung im Zuge der TÖL-1. Zu Ihrer Anfrage können wir mitteilen, wie folgt: · Zu Ihrer Sachverhaltsdarstellung ergeben sich aus unserer Sicht keine besonderen Hinweise. Sie haben die Situation und die straßenverkehrsrechtlichen Verhaltensregeln, die Ihnen aus der Radwegebenutzungspflicht obliegen, klar dargestellt. Wir haben auch keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass Sie von diesem Verkehrszeichen erstmals beschwert sind. Damit haben Sie ein Rechtsschutzinteresse und sind u.E. auch klagebefugt. Andere förmliche Rechtsmittel sind bei der Anfechtung von Verkehrszeichen nicht gegeben. · Die rechtlichen Voraussetzungen der Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht sind zwischenzeitlich hoch und müssen abgewogen und begründet sein (vgl. § 45 Abs. 1 und 9 StVO). Das war zur damaligen Zeit, die Gemeinde Münsing nennt als Zeitraum dieser Regelung etwa 30-ig Jahre, noch nicht so. Das ist selbstverständlich keine Rechtfertigung, warum das immer noch so sein muss. Eine förmliche Anordnung und insbesondere eine Begründung für dieses Verkehrszeichen findet sich leider nicht. In einem Klageverfahren müsste man das sicher nachholen. Dennoch: Wirkung nach außen erfolgt allein durch das Verkehrszeichen 240. · Aus unserer Sicht und in Abstimmung mit der Polizeiinspektion Wolfratshausen ergeben sich hinreichend Gründe, warum es, im Sinne größtmöglicher Verkehrssicherheit, bei einer Benutzungspflicht -auch heute noch- bleiben muss. Die Gründe seien nur stichpunktartig genannt: · Die TÖL-1 hat in diesem Bereich ein Fahrbahnbreite von 4,00- max. 4,30 m. Sie hat eine hohe Verkehrsbedeutung in die Tourismusregion am Starnberger See. Wenn man bedenkt, das zum Überholen eines RadFahrenden 1,50 m erforderlich sind, kann man sich die verbleibende Restbreite und die damit verbundenen Gefahren ausrechnen. · Die TÖL-1 hat einen hohen Anteil an breiten, landwirtschaftlichen Fahrzeugen, das verstärkt die Problematik. · Wenn Sie sich die Fahrbahnränder anschauen, mit den Bäumen und Abhängen, lassen diese keinen Spielraum für Ausweichmanöver, die aufgrund der Fahrbahnbreite notwendig werden könnten; es findet sich kein Sicherheitsraum. · Im weiteren Verlauf des Geh-und Radweges, befindet sich eine gut ausgebaute Bucht. Sie dient auch dem Radverkehr, weil von dort die weiteren Geh -und Radwege führen. Die RadFahrenden sollen ganz bewusst dorthin und nicht mitten in die gefährliche Einmündung TÖL1/St2065 "geführt" werden. · Wir sehen auch keine besondere Auswirkung oder Beeinträchtigung für den fließenden Radverkehr. Es sind keine unzumutbaren "Radfahrmanöver" notwendig, um in den straßenbegleitenden Radweg einzufädeln. Insgesamt überwiegen u.E. die Verkehrssicherheitsinteressen, die sich aus einer Benutzungspflicht ergeben, deutlich gegenüber den Interessen an der Nutzung der Fahrbahn. Aus diesen Gründen sehen wir keine Veranlassung die Benutzungspflicht aufzuheben. Wir erachten die Anordnung nicht als rechtswidrig - im Gegenteil, als zwingend notwendig. Nicht um des Recht haben`s Willen, sondern aus Gründen der allgemeinen Verkehrssicherheit aller VerkehrsteilnehmerInnen in diesem Bereich. Selbstverständlich stehen wir für Rückfragen gerne zur Verfügung und natürlich bleibt es Ihnen unbenommen Klage gegen dieses Verkehrszeichen zu erheben. Mit freundlichen Grüßen
Martin Glas
AW: TÖL1-Radwegebenutzungspflicht [#189582] Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfra…
An Gemeinde Münsing Details
Von
Martin Glas
Betreff
AW: TÖL1-Radwegebenutzungspflicht [#189582]
Datum
25. Juli 2020 09:09
An
Gemeinde Münsing
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Radwegbenutzungspflicht Ammerländerstraße“ vom 23.06.2020 (#189582) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit vollständig beantwortet. Es fehlt zur Gesamtbeurteilung der Rechtmäßigkeit immer noch die auf § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO gestützte verkehrsrechtliche Anordnung, welche bisher nicht vorgelegt wurde. Darin müssen insbesondere die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Radwegbenutzungspflicht und das ausgeübte Ermessen dargestellt sein. Mit freundlichen Grüßen Martin Glas Anfragenr: 189582 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/189582/

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Gemeinde Münsing
AW: TÖL1-Radwegebenutzungspflicht [#189582] Sehr geehrter Herr Glas, wir sind der Auffassung, dass wir Ihnen vollu…
Von
Gemeinde Münsing
Betreff
AW: TÖL1-Radwegebenutzungspflicht [#189582]
Datum
13. August 2020 08:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Glas, wir sind der Auffassung, dass wir Ihnen vollumfänglich Auskunft erteilt haben. Insbesondere finden sich in unserer E-Mail auch Gründe und Abwägungstatbestände. Im Übrigen darf darauf hingewiesen werden, dass sich das Informationsfreiheitsgesetz ausschließlich an Bundesbehörden wendet. Mit freundlichen Grüßen