Radwege

Es fällt auf, dass manche (vielfach) Übergänge von der "Straße" zum Radweg relativ hohe und scharfe Kanten (bei uns meist aus Granit) haben, andere sind dagegen bündig/ebenengleich ausgeführt.
Für Radler stellen diese hohen und scharfkantigen Übergänge ein echtes Problem dar: Man muss Angst um Reifen und Felgen haben, gerade bei schmalen Reifen (wie am Rennrad üblich), also abbremsen, um möglichst langsam drüber zu fahren.
Ich habe das bei einer Gemeinde kritisch hinterfragt. Man hat meine Anfrage weitergeleitet an das zuständige staatliche Bauamt Bayern. Als Antwort erhielt ich u.a. folgende Auskunft:
"Ganz bündig können wir die Übergänge leider nicht herstellen, da ein kleiner Absatz zur Wasserführung benötigt wird."
So wie es hier formuliert ist, kann es wohl nicht generell stimmen, denn in anderen Gemeinden werden diese Übergänge bündig ausgeführt, selbst auf dem fraglichen Radweg gibt es solche bündigen Übergänge.
Frage:
Wie verhält es sich nun mit dem "nötigen Absatz zur Wasserführung"?

Mit der Bitte um Antwort, gerne mit entsprechenden Quellenangaben

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    5. November 2019
  • Frist
    7. Dezember 2019
  • Ein:e Follower:in
Wolfgang Moser
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Es fällt au…
An Bundesanstalt für Straßenwesen Details
Von
Wolfgang Moser
Betreff
Radwege [#169894]
Datum
5. November 2019 20:59
An
Bundesanstalt für Straßenwesen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Es fällt auf, dass manche (vielfach) Übergänge von der "Straße" zum Radweg relativ hohe und scharfe Kanten (bei uns meist aus Granit) haben, andere sind dagegen bündig/ebenengleich ausgeführt. Für Radler stellen diese hohen und scharfkantigen Übergänge ein echtes Problem dar: Man muss Angst um Reifen und Felgen haben, gerade bei schmalen Reifen (wie am Rennrad üblich), also abbremsen, um möglichst langsam drüber zu fahren. Ich habe das bei einer Gemeinde kritisch hinterfragt. Man hat meine Anfrage weitergeleitet an das zuständige staatliche Bauamt Bayern. Als Antwort erhielt ich u.a. folgende Auskunft: "Ganz bündig können wir die Übergänge leider nicht herstellen, da ein kleiner Absatz zur Wasserführung benötigt wird." So wie es hier formuliert ist, kann es wohl nicht generell stimmen, denn in anderen Gemeinden werden diese Übergänge bündig ausgeführt, selbst auf dem fraglichen Radweg gibt es solche bündigen Übergänge. Frage: Wie verhält es sich nun mit dem "nötigen Absatz zur Wasserführung"? Mit der Bitte um Antwort, gerne mit entsprechenden Quellenangaben
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Moser <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Wolfgang Moser << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Moser

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Bundesanstalt für Straßenwesen
Sehr geehrter Herr Moser, auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 05.11.2019 ergeht folgender Bescheid: 1. Der …
Von
Bundesanstalt für Straßenwesen
Betreff
WG: Radwege [#169894]
Datum
25. November 2019 16:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Moser, auf Ihren unten stehenden IFG-Antrag vom 05.11.2019 ergeht folgender Bescheid: 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Gründe I. Mit unten stehender E-Mail ersuchten Sie die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) u.a. auf Basis des Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz Bund) um Übersendung von Informationen zur baulichen Ausführung von Übergängen "von der Straße zum Radweg". II. Der Antrag ist abzulehnen, da der Herausgabe der begehrten Information jedenfalls der Ablehnungsgrund des § 9 Abs. 3 IFG entgegensteht. Gemäß § 9 Abs. 3 IFG kann ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller sich die Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, wozu bspw. behördliche Informationen sowie das Internet zählen (Schoch, IFG-Kommentar, 2. Auflage, § 9 , Rn 46 f.). Grundlagen für den Entwurf sowie den Bau und Betrieb von Radverkehrsanlagen liefern die "Empfehlungen für Radverkehrsanlagen" (ERA 2010) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (FGSV). In Ziffer 11.1.6 der ERA werden die bautechnischen Aspekte, die den Übergang zwischen Seitenraum und Fahrbahn betreffen, näher beschrieben. Diese ERA können über den FGSV-Verlag unter dem nachfolgenden Link käuflich erworben werden. Wir weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass es sich hierbei lediglich um Empfehlungen handelt: http://www.fgsv-verlag.de/catalog/produ… Kostenentscheidung Gebühren und Auslagen werden gem. § 10 Abs. 3 S. 1 IFG Bund i.V.m. Nr. 1.1. der Anlage zur IFGGebV nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Brüderstraße 53, 51427 Bergisch Gladbach schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Mit freundlichen Grüßen