Radwege B8 zwischen Oberbilker Allee und Borsig-/Sonnenstr.
wie wird die Abweichung von der VwV zu StVO §2 hinsichtlich der geforderten Breiten für benutzungspflichtige Radwege begründet? Dabei beziehe ich mich insbesondere auf den Satz
"Ausnahmsweise und nach sorgfältiger Überprüfung kann von den
Mindestmaßen dann, wenn es aufgrund der örtlichen oder verkehrlichen
Verhältnisse erforderlich und verhältnismäßig ist, an kurzen Abschnitten
(z. B. kurze Engstelle) unter Wahrung der Verkehrssicherheit abgewichen
werden."
1) Welche besondere Gefahrenlage haben Sie in die jeweiligen Fahrtrichtungen festgestellt?
2) Wie lautet die Begründung für die Anordnung von VZ 241 (vormals 240) in Richtung Süden?
3) Bitte senden Sie mir die Niederschrift zu der sicherlich unverzüglich durchgeführten Verkehrsschau nach Anordnung von VZ 241 in Richtung Süden zu.
Anfrage eingeschlafen
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Datum22. August 2016
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23. September 2016
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