Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg

Die Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg, erwähnt in der öffentlichen Niederschrift vom 14.03.2019 des Bezirksausschuss Alhausen.

Außerdem eine Information wie der Planungsstand zu dieser Maßnahme ("Realisierung durch den Kreis")

Zitat:
"Auf Bitten der Stadt habe der Kreis nun eine Radwegeplanung erstellt, die seit wenigen Tagen der Verwaltung vorliege. Diese sei hinsichtlich vieler Detailfragen zu prüfen und in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Bau, Straßen und Umwelt vorzustellen. Im Übrigen hoffe man auf eine schnelle Realisierung durch den Kreis."

https://bad-driburg.rim.gkdpb.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZTl-k_fPacefMu3InBeyLye7sPRqyjh3t4fl2nLshfEf/Oeffentliche_Niederschrift_Bezirksausschuss_Alhausen_14.03.2019.pdf

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    28. August 2019
  • Frist
    1. Oktober 2019
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Kreisverwaltung Höxter Details
Von
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Betreff
Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg [#165380]
Datum
28. August 2019 16:41
An
Kreisverwaltung Höxter
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg, erwähnt in der öffentlichen Niederschrift vom 14.03.2019 des Bezirksausschuss Alhausen. Außerdem eine Information wie der Planungsstand zu dieser Maßnahme ("Realisierung durch den Kreis") Zitat: "Auf Bitten der Stadt habe der Kreis nun eine Radwegeplanung erstellt, die seit wenigen Tagen der Verwaltung vorliege. Diese sei hinsichtlich vieler Detailfragen zu prüfen und in einer der nächsten Sitzungen des Ausschusses für Bau, Straßen und Umwelt vorzustellen. Im Übrigen hoffe man auf eine schnelle Realisierung durch den Kreis." https://bad-driburg.rim.gkdpb.de/sdnetrim/UGhVM0hpd2NXNFdFcExjZTl-k_fPacefMu3InBeyLye7sPRqyjh3t4fl2nLshfEf/Oeffentliche_Niederschrift_Bezirksausschuss_Alhausen_14.03.2019.pdf
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte bestätigen Sie mir den Empfang meiner IFG-Anfrage vom 28.9.2019. Vielen Dank!…
An Kreisverwaltung Höxter Details
Von
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Betreff
AW: Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg [#165380]
Datum
12. September 2019 14:17
An
Kreisverwaltung Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte bestätigen Sie mir den Empfang meiner IFG-Anfrage vom 28.9.2019. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreisverwaltung Höxter
Sehr [geschwärzt], von einer Eingangsbestätigung hatte ich abgesehen, da Ihre Frage direkt beantwortet werden s…
Von
Kreisverwaltung Höxter
Betreff
WG: AW: Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg [#165380]
Datum
13. September 2019 09:16
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

geschwärzt
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Sehr [geschwärzt], von einer Eingangsbestätigung hatte ich abgesehen, da Ihre Frage direkt beantwortet werden sollte. Leider hat dies auf Grund anderer Termin ein bisschen länger gedauert als gedacht. Beigefügt erhalten Sie nunmehr aber den Bescheid auf Ihre Anfrage als PDF. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit dem Hinweis auf Seite 2 zumindest in Ansätzen helfen konnte. Eine Übersendung der Planung war aus den genannten Gründen nicht möglich. Sofern Sie diese Antwort veröffentlichen, anonymisieren Sie bitte die persönlichen Daten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] "[geschwärzt] [#[geschwärzt]]" <[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke vielmals für Ihre fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage. Leider unter…
An Kreisverwaltung Höxter Details
Von
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Betreff
AW: WG: AW: Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg [#165380]
Datum
13. September 2019 09:59
An
Kreisverwaltung Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke vielmals für Ihre fristgerechte Beantwortung meiner Anfrage. Leider unterliegen Sie hier m.E. einem Irrtum, da § 7 Abs. 2 Buchstabe a) IFG NRW hier für eine reine Planung (ohne dazugehörigen Schriftverkehr) nicht greift. Ich weise ich darauf hin, dass nach OVG NRW vom 09.11.2006, Az. 8 A 1679/04 der Ausschlussgrund § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung bedarf. Danach sei jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. (https://openjur.de/u/117735.html) Vergleiche dazu auch: "Wohl kein anderer Verweigerungsgrund des IFG NRW wird in so zahlreichen Facetten fehlgedeutet wie dieser. (...) Der benannte Verweigerungsgrund kommt daher nur dann zum Zuge, wenn sich aus den begehrten Unterlagen ergibt, dass ein streitiger Willensbildungsprozess in der Behörde oder zwischen Behörden stattgefunden hat. Informationen über Willensbildungsprozesse, bei denen keine streitigen Meinungen zum Ausdruck kommen, können nicht unter Berufung auf diesen Verweigerungsgrund abgelehnt werden." Einundzwanzigster Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2013, Seite 104 (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Servi...) Und außerdem sogar selbst beim Vorhandensein von Stellungsnahmen im Dokument (Wobei das bei einer reinen Planung sehr unwahrscheinlich ist): "Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine "Meinungsverschiedenheit" begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle." OVG NRW 8 A 809/12 Ich verlange in meiner Anfrage ausdrücklich _keine_ Dokumente, die Bezug auf diese Planung nehmen (E-Mails etc.) und solche Meinungsverschiedenheiten erkennen lassen. Bitte überdenken Sie Ihre Entscheidung den Antrag abzulehnen mit Verweis auf die oben genannten Quellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg“ [#165380] [#165380]
Datum
13. September 2019 10:09
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/165380 Ich bin der Meinung, dass der Antrag von der Kreisverwaltung Höxter zu Unrecht abgelehnt wurde. Die Behörde verweist in diesem Fall auf § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW. Die Argumentation mit diesem Verweigerungsgrund ist aber nicht schlüssig, da es sich hier um reine Planungsunterlagen handelt und nicht z.B. den dazugehörigen Schriftverkehr. Ihre Behörde (LDI NRW) schreibt im Einundzwanzigsten Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht 2013, Seite 104 zu genau diesem Verweigerungsgrund: "Wohl kein anderer Verweigerungsgrund des IFG NRW wird in so zahlreichen Facetten fehlgedeutet wie dieser. (...) Der benannte Verweigerungsgrund kommt daher nur dann zum Zuge, wenn sich aus den begehrten Unterlagen ergibt, dass ein streitiger Willensbildungsprozess in der Behörde oder zwischen Behörden stattgefunden hat. Informationen über Willensbildungsprozesse, bei denen keine streitigen Meinungen zum Ausdruck kommen, können nicht unter Berufung auf diesen Verweigerungsgrund abgelehnt werden." (https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Berichte/Inhalt/21_DIB/DIB_2013.pdf) Ich weise auch darauf hin, dass nach OVG NRW vom 09.11.2006, Az. 8 A 1679/04 der Ausschlussgrund § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung bedarf. Danach sei jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. (https://openjur.de/u/117735.html) Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 165380.pdf - 2019-09-13_1-20190913084454500.pdf - 2019-09-13_1-Logo_Signatur_xregion2.jpg Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019
Datum
20. September 2019 10:35
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn [geschwärzt] auf Zusendung von Radplanungsunterlagen vom 28.8.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Ihr Zeichen: 64 - 95.21-003/003 ________________________________ Sehr [geschwärzt], sehr [geschwärzt], Herr [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 12.9.2019, welches mir in Kopie vorliegt, haben Sie seinen Antrag unter Bezugnahme auf §§ 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW abgelehnt. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Verweigerungsgründe der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. Die Anforderung an die Begründung orientiert sich dabei an § 39 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW), welcher aufgrund des § 1 VwVfG NRW unmittelbare Wirkung auch bei der Bescheidung von IFG-Anträgen entfaltet. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW sind in der Begründung "die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben". Die informationssuchende Person muss nachvollziehen können, warum der Zugang nicht gewährt werden soll. Sie haben den Antrag nach § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW abgelehnt, da der behördeninterne Entscheidungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen sei. § 7 IFG NRW schützt pauschal den behördlichen Entscheidungsbildungsprozess, wobei in den ersten beiden Absätzen verschiedene Varianten dieses Ablehnungsgrundes aufgezählt werden. Meines Erachtens sind die hier in Rede stehenden Planungsunterlagen keine der in § 7 IFG NRW enthaltenen Varianten zuzurechnen, da der Radwegeplan, unabhängig davon, dass er sich noch im Entwurfsstadium befindet, lediglich die Grundlage der zu treffenden Entscheidung bildet, jedoch keinen Aufschluss über den "behördlichen Entscheidungsbildungsprozess" gibt. Jedoch ist allein dieser vom Schutzbereich des § 7 IFG NRW umfasst, nicht bereits seine Grundlagen. Vgl. dazu auch OVG NRW vom 5.9.2006, 8 A 2190/04: "Der Begriff der Beratungen im Sinne dieser Bestimmung ist bezogen auf den Zweck der Regelung, die interne Willensbildung insbesondere im behördlichen Bereich zu schützen, vgl. Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Teil A, § 7 UIG Rn. 50; Reidt/Schiller, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht, Teil II Nr. 3, § 8 UIG Rn. 21, dahingehend zu konkretisieren, dass von ihm nur die Beratungs- und Abwägungsvorgänge, d.h. der Beratungsprozess oder -verlauf selbst, nicht aber die den Beratungen zugrunde liegenden, bereits zuvor vorliegenden Sachinformationen, über die beraten wird (Beratungsgegenstand wie etwa die zur Entscheidung führenden Tatsachen), oder auch die Beratungsergebnisse (wie etwa Gutachten, die die tatsächlichen oder rechtlichen Entscheidungsgrundlagen zusammenstellen), erfasst sind." Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
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AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380] Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der baldig e…
An Kreisverwaltung Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380]
Datum
7. Oktober 2019 14:18
An
Kreisverwaltung Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in in Anbetracht der baldig erreichten Klagefrist bitte ich um Zusendung der gewünschten Unterlagen, wenigstens aber um eine Stellungnahme zur Nachricht des LDI NRW an die Kreisverwaltung Höxter. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Kreisverwaltung Höxter
Antwort: AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380] Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für I…
Von
Kreisverwaltung Höxter
Betreff
Antwort: AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380]
Datum
8. Oktober 2019 11:56
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Geduld. Bislang konnte ich die Nachricht des LDI NRW noch nicht mit der zuständigen Fachabteilung abstimmen. Auch ein Kontakt zum LDI ist momentan auf Grund einer technischen Störung telefonisch nicht möglich. Insbesondere in Anbetracht der baldigen Klagefrist, würde ich mit Ihnen kurz über die Angelegenheit sprechen. Kann ich Sie telefonisch erreichen? Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Höxter
WG: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in wie soeb…
Von
Kreisverwaltung Höxter
Betreff
WG: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019
Datum
17. Oktober 2019 11:26
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in wie soeben telefonisch besprochen, möchte ich Ihnen kurz per E-Mail bestätigen, dass wir Ihre Anmerkungen urlaubsbedingt Ende Oktober beantworten werden. Sollte sich die Sachlage verändern und aus Ihrer Sicht eine frühere Antwort erforderlich sein, melden Sie sich bitte bei mir. Mit besten Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380] Sehr geehrteAntragsteller/in da mit "Ende Okto…
An Kreisverwaltung Höxter Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380]
Datum
8. November 2019 14:13
An
Kreisverwaltung Höxter
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in da mit "Ende Oktober" vermutlich der Oktober 2019 gemeint war, möchte ich hiermit den aktuellen Stand anfragen. Gibt es inzwischen eine Stellungnahme der Kreisverwaltung? Wie lautet diese? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165380
Kreisverwaltung Höxter
Antwort: WG: AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380] Sehr geehrteAntragsteller/in leider ko…
Von
Kreisverwaltung Höxter
Betreff
Antwort: WG: AW: WG: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380]
Datum
11. November 2019 14:22
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in leider konnte die Nachricht nicht wie geplant beantwortet werden. Die ergänzende Stellungnahme wird Sie aber diese Woche erreichen. Mit freundlichen Grüßen
Kreisverwaltung Höxter
Ihr Zeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 // mein Zeichen 64 - 95.21-003/003 Sehr geehrteAntragsteller/in anliegend über…
Von
Kreisverwaltung Höxter
Betreff
Ihr Zeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 // mein Zeichen 64 - 95.21-003/003
Datum
18. November 2019 12:20
Status
geschwärzt
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Sehr geehrteAntragsteller/in anliegend übersende ich Ihnen die mit Email vom 20.09.2019 erbetene ergänzende Stellungnahme. Da keine Bedenken gegen die vorgeschlagene Vorgehensweise bestehen, habe ich dem Antragsteller ebenfalls direkt eine Kopie der Stellungnahme übersandt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung AZ 209.2.3.2.3-9329/19 - Meine Stellungnahme [#165380]
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe heute di…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung AZ 209.2.3.2.3-9329/19 - Meine Stellungnahme [#165380]
Datum
18. November 2019 18:32
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe heute die Stellungnahme des Kreis Höxter bezüglich meines abgelehnten IFG-Antrags erhalten. Dazu möchte ich gerne dem LDI meine Einschätzung geben und um weitere Vermittlung bitten. Die rechtliche Begründung der Kreisverwaltung Höxter verfängt nicht, weil sie wichtige Aspekte der gängigen Rechtssprechung sowie des 16. Datenschutzberichts außer Acht lässt. Die Kreisverwaltung schreibt: "In diesem Fall ist die einzige Sachinformation, der (....) bekannte Wunsch der Stadt Bad Driburg, für die angefragte Brunnenstraße in Bad Driburg eine Radwegeplanung zu erstellen." Das ist so nicht korrekt. Tatsächlich ist die angefragte Sachinformation das angefragte Gutachten über eine Radwegeplanung an der Brunnenstraße. Diese bildet eine Beratungsgrundlage, die von den eng zu fassenden Ausnahmen des § 7 IFG NRW nicht erfasst werden. Es ist weiter richtig, dass sich die "Straßenumgestaltung (...) in einem internen Beratungsprozess zwischen den Baulastträgern" befindet. Jedoch deckt der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW nur solche Dokumente ab, aus denen ein streitiger Willensbildungsprozess klar hervorgeht. Beispielsweise wären das hier Beratungsprotokolle zum Straßenumbau oder Schriftverkehr, in denen die Umgestaltung debattiert wird. Aus dem 21. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht des LDI NRW, Seite 103 ff.: "Ein Antrag soll danach abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess der Willensbildung von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. Wohl kein anderer Verweigerungsgrund des IFG NRW wird in so zahlreichen Facetten fehlgedeutet wie dieser. Zweck dieser Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. Das Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als Entscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des Verwaltungsträgers wahrgenommen werden. Der benannte Verweigerungsgrund kommt daher nur dann zum Zuge, wenn sich aus den begehrten Unterlagen ergibt, dass ein streitiger Willensbildungsprozess in der Behörde oder zwischen Behörden stattgefunden hat. Informationen über Willensbildungsprozesse, bei denen keine streitigen Meinungen zum Ausdruck kommen, können nicht unter Berufung auf diesen Verweigerungsgrund abgelehnt werden. Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Beschluss vom 28. Juli 2011 – 13a F 3/11 – bestätigt. " Und außerdem sogar selbst beim Vorhandensein von Stellungsnahmen im Dokument - wovon bei einem Gutachten aber kaum auszugehen ist: "Dabei ist zu beachten, dass nicht bereits jede divergierende Stellungnahme eine "Meinungsverschiedenheit" begründet. Derartige Stellungnahmen gehören nicht selten im Sinne der Zusammentragung unterschiedlicher Sichtweisen und Ansichten zu dem den eigentlichen behördlichen Willensbildungsprozess vorbereitenden Bereich, sind aber nicht unmittelbar Teil der Entscheidungsfindung der öffentlichen Stelle." OVG NRW 8 A 809/12 Die Kreisverwaltung Höxter zitiert zur Begründung weiter aus dem 16. Datenschutzbericht von 2003. Dazu sei gesagt, dass _ALLE_ genannten Urteile zum Zeitpunkt der Erstellung des 16. Datenschutzberichts nicht bekannt waren. Das IFG NRW war zu diesem Zeitpunkt sehr neu und es gab noch keine gefestigte Rechtssprechung. Diese sollte aber inzwischen mehr als eindeutig sein. Ungeachtet dessen verfängt selbst diese Begründung nicht, denn wenn man sich das beschriebene Beispiel einmal ansieht, dann widerspricht selbst der 16. DSB direkt der Argumentation der Kreisverwaltung: Ich zitiere: "Die Stellungnahme, in die der oben angesprochene Bürger Einsicht begehrte, enthielt eine Wertung, die in der Stadtverwaltung noch nicht abschließend beraten und den kommunalpolitischen Gremien noch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden war. Die Stadt gewährte dem Informationssuchenden aber den Informationszugang zu der fachlichen Stellungnahme, nachdem sie die vor Veröffentlichung zu schützende Wertung geschwärzt hatte. Nicht alle Unterlagen, die der Vorbereitung einer behördlichen Entscheidung dienen, sind automatisch Bestandteile des Bewertungs- und Willensbildungsprozesses. Oftmals stellen sie vielmehr nur eine Voraussetzung für diesen Prozess dar. Eine Verweigerung des Informationszugangs zu diesen Unterlagen kommt allenfalls in Betracht, wenn sonst interne oder zwischen den Behörden ausgetauschte Meinungsäußerungen, Einschätzungen und Bewertungen bekannt würden. Im Falle des Endberichts über ein Förderungsprojekt wird möglicherweise die Aussage zur Fortsetzung der Förderung zu schwärzen sein, es kann aber nicht der ganze Bericht vorenthalten werden. " Man sieht also, dass der 16. DSB mir den Informationsanspruch auf ein Gutachten vielmehr zuspricht. Höchstens sind zu schützende Wertungen zu schwärzen, wovon aber kaum auszugehen ist, wenn nur die sachlichen Planungsunterlagen zur Verfügung gestellt würden. Stellungnahmen frage ich _explizit_ nicht an. Ich bitte das LDI NRW deshalb weiter um Vermittlung. Die Kreisverwaltung Höxter verkennt hier geltendes Recht und gängige Rechtssprechung. Ich bitte Sie darum, dass die Kreisverwaltung vor diesem rechtlichen Hintergrund erneut um Stellungnahme gebeten wird. Weiter sollte die Möglichkeit der offiziellen Beanstandung nach § 13 IFG NRW in Betracht gezogen werden, falls auch eine neuerliche Stellungnahme geltendes Recht auf den Informationsanspruch verkennt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165380
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019
Datum
2. Dezember 2019 15:26
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Zusendung von Radplanungsunterlagen vom 28.8.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Ihre Email vom 18.11.2019 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Email vom 18.11. beziehen Sie sich auf ein Gutachten ("Tatsächlich ist die angefragte Sachinformation das angefragte Gutachten über eine Radwegeplanung an der Brunnenstraße."), welches in der zwischen Ihnen und der Stadt Höxter bislang geführten Korrespondenz jedoch gar nicht vorkommt und welches Sie in Ihrem Antrag vom 28.8. auch nicht erwähnt hatten. Insofern kann ich hier nicht erneut vermittelnd tätig werden - wofür ich um Ihr Verständnis bitte - , da der Antrag ein solches Gutachten überhaupt nicht umfasst und es auch in den Schreiben der Stadt keinen Hinweis darauf gibt, dass ein solches Gutachten existiert. Sollte jedoch ein Gutachten vorliegen, gebe ich Ihnen recht: Da es sich dabei um die Willensbildungsgrundlage, nicht jedoch um den eigentlichen Willensbildungsprozess handelte, läge der Ausnahmetatbestand nach § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380] Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Sehr geehrteAntrag…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380]
Datum
2. Dezember 2019 21:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Sehr geehrteAntragsteller/in der von mir gewählte Begriff "Gutachten" ist hier wohl nicht ganz korrekt gewählt worden. Ich bitte um Entschuldigung für die Verwirrung. Es existiert jedoch eine Radwegeplanung. Das ist gesichert und geht u.a. aus dem Protokoll der Sitzung des Bezirksausschuss Alhausen hervor. Auch telefonisch wurde mir die Existenz der Planungen bestätigt und auch dass diese Planung an die Stadt Bad Driburg versandt wurde. Und selbst in der Stellungnahme des Kreis Höxters wird von "Varianten einer Radverkehrsführung" gesprochen. Meine IFG-Anfrage bezieht sich auf eine solche Variante, die der Stadt Bad Driburg am 14.3 vorlag. Aus meiner IFG-Anfrage "bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Radwegeplanung für die Brunnenstraße, Bad Driburg, erwähnt in der öffentlichen Niederschrift vom 14.03.2019 des Bezirksausschuss Alhausen." Diese Planung wurde bereits mit der Stadt Bad Driburg geteilt. Es handelt sich bei den reinen Planungsunterlagen rechtlich um Beratungsgegenstände bzw. Willensbildungsgrundlagen. Aus den Planungen (Skizzen, Pläne etc.) geht kein Meinungsbildungsprozess der Behörden hervor. Somit können die Planungsunterlagen nicht durch § 7 IFG NRW geschützt sein. Ich bitte also weiter um Vermittlung, da genau diese Radwegeplanung von mir am 28.8 angefragt wurde. Eine Zuständigkeit des LDI NRW ist somit in diesem Fall weiter gegeben. Insbesondere bitte ich um Beachtung der in meiner E-Mail vom 18. November genannten Punkte. Die Stellungnahme des Kreises ist voller Widersprüche: Sie spricht von "In diesem Fall ist die einzige Sachinformation, der (....) bekannte Wunsch der Stadt Bad Driburg, für die angefragte Brunnenstraße in Bad Driburg eine Radwegeplanung zu erstellen." und erwähnt im selben Text "Varianten einer Radverkehrsführung", die man wohl kaum als etwas anderes als "Sachinformationen" bezeichnen könnte. Auch zitiert die Stellungnahme den 16. DSB des LDI NRW, aber ein Blick in den vollständigen Bericht zeigt, dass dieser dem Kreis direkt widerspricht. Der Kreis sollte zumindest neuerlich Stellungnahme beziehen oder gar beanstandet werden, da diese aktuelle Stellungnahme von argumentativen Fehlern nur so strotzt und die Rechtssprechung bezüglich Willensbildungsgrundlagen inzwischen glasklar ist. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165380
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Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn…
Von
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Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019
Datum
18. Dezember 2019 12:39
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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn << Antragsteller:in >> Lohmanns auf Zusendung von Radplanungsunterlagen vom 28.8.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Ihr Zeichen: 64 - 95.21-003/003 Ihr Schreiben vom 12.11.2019 ________________________________ Sehr << Antragsteller:in >> sehr geehrter Herr Oeynhausen, vielen Dank für Ihre Rückmeldung auf mein Auskunftsersuchen. Darin teilen Sie mit, dass sich die Umgestaltung aktuell noch im internen Beratungsprozess zwischen den beiden Baulastträgern befände. Dabei seien auch Varianten einer Radverkehrsführung sowie unterschiedliche Ideen zur Ausgestaltung ausgetauscht worden. Diese bislang erfolgten Tätigkeiten ordnen Sie den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW zu. Hierzu habe ich noch eine Rückfrage, die ich der Übersichtlichkeit halber erneut schriftlich adressiere. Soweit Sie "Varianten einer Radverkehrsführung" erwähnen, hat sich mir die Frage gestellt, was konkret hierunter zu verstehen ist. Sollten dies konkrete Pläne, Skizzen oder Karten sein, würde ich die Voraussetzungen des § 7 IFG NRW für nicht erfüllt halten, da Derartiges lediglich die Entscheidungsgrundlage bildet, jedoch nicht dem durch § 7 IFG NRW geschützten Entscheidungsbildungsprozess zuzuordnen wäre. Hinsichtlich der Voraussetzungen des tatsächlich nicht ganz unmissverständlich verfassten § 7 Abs. 2 lit. a IFG NRW möchte ich Sie gerne auf unseren 21. Datenschutz- und Informationsfreiheitsbericht aufmerksam machen. Dort finden Sie auf Seite 103f. konkrete Ausführungen zu diesem Ablehnungsgrund: [cid:image001.png@01D5B5A0.2A7BD110] [cid:image002.png@01D5B5A0.2A7BD110] Ihnen eine Frohe Weihnacht und mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380] Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Sehr geehrteAntragste…
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AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380]
Datum
27. Januar 2020 11:50
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Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Sehr geehrteAntragsteller/in gab es inzwischen eine Stellungnahme des Kreis Höxter auf ihre schriftliche Nachfrage zu den Planungen und dem Willensbildungsprozess? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165380
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AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380] Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Sehr geehrteAntragste…
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<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 28.8.2019 [#165380]
Datum
4. Februar 2020 11:14
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Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Sehr geehrteAntragsteller/in können Sie mir hierzu einen Zwischenstand mitteilen? Die Kreisverwaltung Höxter hatte ja nun 1,5 Monate Zeit auf Ihre Aufforderung zur Stellungnahme zu antworten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165380
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AW: Erinnerung [#165380] Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre letzte Erinnerung ist nun eine ganze IFG-Frist (1 Mona…
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AW: Erinnerung [#165380]
Datum
9. März 2020 10:54
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ihre letzte Erinnerung ist nun eine ganze IFG-Frist (1 Monat) her. Sie haben den Kreis Höxter am 18. Dezember 2019 zur Stellungnahme aufgefordert. Das ist nun 2,5 Monate her. Haben Sie inzwischen eine Stellungnahme des Kreis Höxter erhalten? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165380
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WG: Anfrage nach dem IFG NRW - Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfal…
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WG: Anfrage nach dem IFG NRW - Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19
Datum
18. März 2020 15:50
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Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Zusendung von Radplanungsunterlagen vom 28.8.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in in Ihrer Email vom 9.3. fragen Sie nach einer Rückmeldung des Kreises Höxter. Diese habe ich mittlerweile in Form eines Anrufs sowie diesem Schreiben, was ich Ihnen hier weiterleite, erhalten. Da ich den Eindruck habe, mit meinen Vermittlungsversuchen nicht unbedingt weiterzukommen, darf ich Sie bitten, das Angebot von Herrn Oeynhausen anzunehmen und telefonisch Kontakt zum Kreis aufzunehmen. Zumal es sich bei den von Ihnen angefragten Informationen ausweislich des Schreibens des Kreises bislang lediglich um einen Entwurf gemäß § 7 Abs. 1 IFG NRW handelt und sich Vieles im persönlichen Gespräch bzw. vor Ort und unter den unmittelbar Beteiligten leichter klären lässt. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Anfrage nach dem IFG NRW - Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 [#165380] Sehr geehrteAntragsteller/in i…
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<< Anfragesteller:in >>
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AW: WG: Anfrage nach dem IFG NRW - Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 [#165380]
Datum
18. März 2020 16:22
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich hatte bereits mit dem Kreis telefoniert (schon im Oktober, meine ich). Die angehängten Daten sollten mir übrigens zugesandt werden - was bisher meines Wissens nach nicht erfolgt war. Immerhin habe ich diese Informationen nun über Sie erhalten. Mir geht es aber auch um die grundsätzliche Frage, ob planerische (Vor)-Entwürfe der Allgemeinheit nach dem IFG NRW vorenthalten werden dürfen. Das hat sicherlich ganz konkrete Auswirkungen darauf, inwiefern man als Allgemeinheit überhaupt "mitreden" kann - das ist gerade für die Phase nach dem Vorentwurf entscheidend. Deshalb frage ich konkret das LDI NRW: Handelt es sich laut LDI NRW bei einem planerischen Vorentwurf einer Straße um einen Ausnahme nach § 7 Abs. 1 IFG NRW? Ich frage, weil ich das nicht ganz so aus der Literatur entnehmen kann. Haben Sie da weitere Quellen zu? Nach Franßen/Seidel, IFG NRW: "1. Entwürfe zu Entscheidungen (Alt. 1) Entwürfe zu Entscheidungen sind jene Schriftstücke, in denen die zu treffende Entscheidung — wie der zu erlassende Verwaltungsakt — noch keine endgültige, vom unterzeichnungsberechtigten Amtsträger unterschriebene, Festlegung gefunden hat. Für die Entscheidung, ob es sich bei der fraglichen Information um einen entscheidungsvorbereitenden Entwurf handelt, kommt es damit darauf an, ob der zur Zeichnung berechtigte Entscheidungsträger die billigende Zeichnung vorgenommen hat. Nicht entscheidend dagegen ist, ob es sich bei dem Entwurf zu einer Entscheidung um einen solchen handelt, der die Entscheidung unmittelbar vorbereitet, wie bei den Arbeiten und Beschlüssen im Sinne von Abs. 1, Alt. 2." Und auch zur Alt. 2 "Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung" "Nicht hierunter fallen die den Verfahrensakten zuzurechnenden Unterlagen, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Grundlage der zu treffenden Entscheidung bilden." Nach OVG NRW, Urt. v. 19.06.2002 - 21B 589/02 müssten die planerischen Vorentwürfe auch der "unmittelbaren Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung" dienen. Welche Verwaltungsentscheidung ist das hier? Und müsste dieser Verwaltungsakt nicht eine unmittelbare, nach außen gerichtete Rechtswirkung haben? Das sehe ich hier nicht gegeben. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 165380 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/165380

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AW: Anfrage nach dem IFG NRW - Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfal…
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AW: Anfrage nach dem IFG NRW - Ihr Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19
Datum
20. März 2020 16:00
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Ihr Antrag auf Zusendung von Radplanungsunterlagen vom 28.8.2019 Aktenzeichen: 209.2.3.2.3-9329/19 ________________________________ Sehr geehrteAntragsteller/in die Anhänge, die ich Ihnen in meiner Email vom 18.3. zugesandt habe, waren laut Aussage des Kreises Höxter in einem postalischen Schreiben an Sie von Anfang Dezember enthalten, müssten Ihnen folglich vorliegen. Die Frage, inwieweit die von Ihnen beantragte Information tatsächlich einen Entwurf i.S.d. § 7 IFG NRW darstellt, kann ich mangels genauerer Sachverhaltskenntnisse nicht ohne Weiteres beurteilen. Abschließend komme ich daher noch einmal auf meine Bitte zurück: Da ich den Eindruck habe, mit meinen Vermittlungsversuchen nicht unbedingt weiterzukommen, darf ich Sie bitten, das Angebot von Herrn Oeynhausen anzunehmen und telefonisch Kontakt zum Kreis aufzunehmen. Mit freundlichen Grüßen

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