Sehr geehrter Herr Ueding,
vielen Dank für Ihre Anfragen vom 05.08.2023 und 06.08.2023, die zuständigkeitshalber an mich weitergeleitet wurden und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige.
Es handelt sich um Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit denen Sie Folgendes wissen wollen:
1. Abwägung und Begründung der wiederaufgestellten Umlaufsperre am Ende der Gustav-Kessler-Straße an der Kreuzung zum Bröltalbahnweg.
2. Handelt es sich im Abschnitt zwischen Glückstraße und Vinzenzstraße (östlicher Abschnitt) und im Abschnitt zwischen Sebastianusstraße und dem Wendehammer (westlicher Abschnitt) um einen Gehweg oder einen befestigten Seitenstreifen? Falls es sich um einen Gehweg handelt: Warum wird das Parken auf dem Gehweg im westlichen Abschnitt geduldet, obwohl das Parken nicht durch ein Zeichen 315 erlaubt ist?
3. Warum wird hinsichtlich der Breite des Radwegs auf dem Hochbord entlang der B 56 Sankt Augustiner Straße Richtung Bonn zwischen den Knotenpunkten Niederkassler Straße und Kaiser-Konrad-Straße (auf der Brücke über den Bröltalbahnweg und auf Höhe der Hausnummer 89) von der VwV-StVO abgewichen? Warum wurde am Ende der Nutzungspflicht auf eine sichere Ausleitung auf die Fahrbahn verzichtet? Warum wurde angesichts der vorgenannten Punkte (für Radfahrer) eine Nutzungspflicht auf dem Hochbord erlassen?
4. Übersendung der Anordnung für den wassergebundenen Weg im Kern von Holzlar, der die Straßen Bergmeisterstück, Im Verbott und An der Vogelweide verbindet, hinsichtlich der Frage, ob dort das Fahrradfahren freigegeben sein soll oder nicht.
Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Vielmehr sind etwa der Schutz personenbezogener Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Dritter zu berücksichtigen. Diese wären im Fall eines Informationszugangs gem. § 10 IFG NRW zu schwärzen oder abzutrennen oder können zu einer Ablehnung führen.
Zunächst werde ich Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung erhalten habe, werde ich prüfen, ob die Informationen unter Berücksichtigung etwaiger Rechte Dritter zugänglich gemacht werden können. Im Anschluss daran erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid.
Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihrer Anträge je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand.
Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Die Tatsache, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden soll, führt grundsätzlich nicht zu einer Befreiung, da vom Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst sind.
Sollten Ihre Anträge abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren.
Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen