Räumlicher Geltungsbereich eines bestimmtes Gesetzes

Eine offizielle, räumlich klare, Definition des Geltungsbereiches des OWiG. Ein Originalzitat aus §5 dieses Gesetz über Ordnungswidrigkeiten lautet "Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (...)".
Daraus ergeben sich bei mir die folgenden Fragen:
Welches Gesetz kann bzgl. des OWiG einen anderen Geltungsbereich bestimmen? (Wenn es das Gesetz selber ist, würde dort vermutlich ebenfalls "(...) dieses Gesetz (...)" wie nach dem Komma stehen.
Im OWiG selber ist kein räumlicher Geltungsbereich angegeben und es wurde auf kein weiteres Gesetz verwiesen, welches diesen Bereich genauer definiert.
Bitte nennen Sie mir eine offizielle Quelle aus einem aktuell gültigen Gesetz, in welcher der Geltungsbereich des OWiG eindeutig definiert wird.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

Ergebnis der Anfrage

Leider konnte keine Information bzgl. der Anfrage erbracht werden, die über eine selbständige Recherche auf Online-Portalen hinausgehen würde. Insofern bleibt festzuhalten, dass es (bisher) keine handfesten Hinweise bzw. Aussagen zur gestellten Anfrage gibt. Sehr schade. Damit bleibt man weiterhin in einem gewissen unsicheren Rechtsrahmen unterwegs....

Information nicht vorhanden

  • Datum
    20. Februar 2023
  • Frist
    22. März 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine offizielle, räumlich klare, Defi…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Räumlicher Geltungsbereich eines bestimmtes Gesetzes [#270806]
Datum
20. Februar 2023 13:02
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine offizielle, räumlich klare, Definition des Geltungsbereiches des OWiG. Ein Originalzitat aus §5 dieses Gesetz über Ordnungswidrigkeiten lautet "Wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, können nur Ordnungswidrigkeiten geahndet werden, die im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes (...)". Daraus ergeben sich bei mir die folgenden Fragen: Welches Gesetz kann bzgl. des OWiG einen anderen Geltungsbereich bestimmen? (Wenn es das Gesetz selber ist, würde dort vermutlich ebenfalls "(...) dieses Gesetz (...)" wie nach dem Komma stehen. Im OWiG selber ist kein räumlicher Geltungsbereich angegeben und es wurde auf kein weiteres Gesetz verwiesen, welches diesen Bereich genauer definiert. Bitte nennen Sie mir eine offizielle Quelle aus einem aktuell gültigen Gesetz, in welcher der Geltungsbereich des OWiG eindeutig definiert wird. Vielen Dank für Ihre Unterstützung!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270806/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
230221, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Geltungsbereich eines Gesetzes Az:…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
230221, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Geltungsbereich eines Gesetzes
Datum
14. März 2023 15:17
Status
Anfrage abgeschlossen
Az: PKII4.12017/1#1 - << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >> Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Zuschrift vom 20.02.2023. Sie bitten darin das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) um Auskunft zum „Räumlichen Geltungsbereich eines Gesetzes“ nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Ihre Anfrage wurde geprüft. Der Sache nach handelt es sich nicht um einen formellen Antrag nach dem IFG, sondern um ein allgemeines Auskunftsverlangen. Daher wurde die Bürgerkommunikation gebeten, die abschließende Beantwortung Ihrer Zuschrift zu übernehmen. Ihr Anliegen wird wie folgt beantwortet: Unser Haus ist grundsätzlich sehr um eine bürgerfreundliche Ausrichtung bemüht und hat zur Beantwortung der zahlreichen an das Bundesinnenministerium gerichteten Zuschriften eigens eine Bürgerkommunikation eingerichtet. Bitte aber haben Sie Verständnis, dass dem Bundesinnenministerium kein Bildungsauftrag zukommt. Auch können wir keine allgemeinen Recherche-Arbeiten (weder für Studierende und Auszubildende noch Doktoranden oder andere Personenkreise z.B. von Schulen) leisten bzw. übernehmen. Ich darf Sie daher bitten, sich über frei verfügbare Informationsangebote zu Ihrem Anliegen zu informieren bzw. an Stellen zu wenden, denen genau dieser Bildungsauftrag zukommt und diesen explizit innehaben – wie zum Beispiel die Bundeszentrale für Politische Bildung oder juristische Fakultäten an Universitäten, Fachhochschulen und andere Bildungseinrichtungen. Bei juristischen Fragestellungen empfehle ich zudem z.B. Anwaltskanzleien oder Verbraucherschutzzentralen. Denn auch die Erteilung von Rechtsauskünften oder die Unterstützung in Angelegenheiten der individuellen Rechtsberatung gehören grundsätzlich nicht zu den Aufgaben eines Ministeriums. Rechtsberatung ist Aufgabe von Rechtsanwälten, Notaren und anderer, dazu besonders befugter Personen und Stellen. Zu Ihrem Anliegen finden sich grundsätzlich etliche Hinweise z.B. auch bei juristischen Portalen, wie beispielsweise dem Jura-Magazin im Internet, die man auf Anhieb finden kann:http://www.juramagazin.de/geltungsbereich-rechtsvorschrift.html ***Geltungsbereich - sachliche, personelle, räumliche und zeitliche Abgrenzung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die durch eine Rechtsvorschrift geregelt, sind (Anwendungsbereich der Rechtsvorschrift). **Der Geltungsbereich einer Rechtsvorschrift wird weitgehend durch sie selbst bestimmt. Der sachliche Geltungsbereich grenzt die geregelten Verhältnisse nach ihrem Gegenstand ab; der personelle Geltungsbereich bestimmt die Subjekte, für welche die Rechtsvorschrift gilt; der räumliche Geltungsbereich umfasst das Staatsgebiet oder bestimmte Teile; der zeitliche Geltungsbereich bestimmt den Beginn und das Ende der Geltung der Rechtsvorschrift. Die Regelungen über den Geltungsbereich gründen sich a) auf die Gebietshoheit des Staates. Danach gilt das Recht eines Staates für alle, die sich in seinem Gebiet aufhalten, unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft, soweit nicht bestimmte Ausnahmen zutreffen (z. B. für Angehörige diplomatischer Vertretungen); b) auf die Personalhoheit des Staates. Nach ihr ist das Recht eines Staates für alle, die seine Staatsbürgerschaft besitzen, verbindlich. Dies gilt in bestimmtem Umfang auch für Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten. Bestehen keine international einheitlichen direkten Rechtsnormen, so wird durch Kollisionsrecht bestimmt, welches Recht auf Verhältnisse des Zivil-, Familien- und Arbeitsrechts mit internationalem Charakter anzuwenden ist. Dies gilt auch für die Rechtsverhältnisse des internationalen Wirtschaftsverkehrs, wobei die Partner das anzuwendende Recht im Rahmen der Parteiautonomie ohne Bindung an das Kollisionsrecht vereinbaren können.“ * Abschließend weise ich darauf hin, dass die Bürgerkommunikation des BMI sich einer andauernd außergewöhnlich hohen Anzahl an Bürgeranliegen gegenübersieht, was mitunter zu Verzögerungen in der Bearbeitung führen kann. Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: 230221, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Geltungsbereich eines Gesetzes…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 230221, << Antragsteller:in >>, << Antragsteller:in >>, Geltungsbereich eines Gesetzes [#270806]
Datum
1. April 2023 19:15
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich danke Ihnen für Ihre Nachricht. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 270806 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/270806/