Räumung in der Höhe durch nicht ausgebildete Einsatzkräfte

Interne Richtlinien zur Räumung von Blockaden in der Höhe (z.B. Baumhäuser oder Häuser auf Stelzen) durch nicht zur Höhenrettung ausgebildete Hundertschaftler (wie z.B. in Lützerath aktuell auf Fotos zu sehen).

Bis zu welcher Höhe dürfen nicht speziell zur Höhenrettung ausgebildete Polizist:innen Demonstranten räumen? Dürfen die Einsatzkräfte z.B. Demonstrant:innen Leitern heruntertragen? Bitte senden sie mir alle diesbezüglichen Dienstanweisungen oder Unterlagen.

Ergebnis der Anfrage

Die Frage wurde versehentlich doppelt gestellt, Antwort findet sich hier: https://fragdenstaat.de/anfrage/raeumun…

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  • Datum
    12. Januar 2023
  • Frist
    14. Februar 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In…
An Polizeipräsidium Aachen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Räumung in der Höhe durch nicht ausgebildete Einsatzkräfte [#267592]
Datum
12. Januar 2023 11:56
An
Polizeipräsidium Aachen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Interne Richtlinien zur Räumung von Blockaden in der Höhe (z.B. Baumhäuser oder Häuser auf Stelzen) durch nicht zur Höhenrettung ausgebildete Hundertschaftler (wie z.B. in Lützerath aktuell auf Fotos zu sehen). Bis zu welcher Höhe dürfen nicht speziell zur Höhenrettung ausgebildete Polizist:innen Demonstranten räumen? Dürfen die Einsatzkräfte z.B. Demonstrant:innen Leitern heruntertragen? Bitte senden sie mir alle diesbezüglichen Dienstanweisungen oder Unterlagen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 267592 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/267592/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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