Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath

1. den Wortlaut der ministerialen Weisung des Landes NRW an die Bezirksregierung, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

2. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.

3. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens der Bezirksregierung an untergeordnete Behörden (Landkreis Heinsberg, Stadt Erkelenz, Polizei), die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

4. den dazu enstandenen Verwaltungsakt.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    17. Dezember 2022
  • Frist
    21. Januar 2023
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Uwe Brustmeier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Bezirksregierung Arnsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265831]
Datum
17. Dezember 2022 15:34
An
Bezirksregierung Arnsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. den Wortlaut der ministerialen Weisung des Landes NRW an die Bezirksregierung, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 2. den dazu entstandenen Verwaltungsakt. 3. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens der Bezirksregierung an untergeordnete Behörden (Landkreis Heinsberg, Stadt Erkelenz, Polizei), die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 4. den dazu enstandenen Verwaltungsakt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 265831 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265831/ Postanschrift Uwe Brustmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier

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Bezirksregierung Arnsberg
IFG Anfrage Lützerath Sehr geehrter Herr Brustmeier, Ihre Anfrage vom 17.12.22 habe ich erhalten. Sie bitten um …
Von
Bezirksregierung Arnsberg
Betreff
IFG Anfrage Lützerath
Datum
17. Januar 2023 08:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brustmeier, Ihre Anfrage vom 17.12.22 habe ich erhalten. Sie bitten um Informationen zur Allgemeinverfügung und etwaigen Weisungen im Zusammenhang mit der Räumung der Ortslage Lützerath. Die Bergbehörde ist zuständig für Grundabtretungen und Besitzeinweisungen auf Grundlage des Bergrechts gegenüber ursprünglich rechtmäßigen Eigentümern und Mietern. Für Maßnahmen, Bescheide und Anordnungen gegenüber weiteren Personen und der Allgemeinheit ist die Bergbehörde nicht zuständig. Daher sind wir für die von Ihnen angefragten Informationen nicht der richtige Ansprechpartner. Mit freundlichen Grüßen