Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath

1. den Wortlaut der ministerialen Weisung des Landes NRW an den Landrat des Kreises Heinsberg, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

2. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.

3. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens der Bezirksregierung an den Landrat des Kreises Heinsberg, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

4. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.

5. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens des Landrates des Kreises Heinsberg an untergeordnete Behörden (Stadt Erkelenz, Polizei), die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

6. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    17. Dezember 2022
  • Frist
    21. Januar 2023
  • 3 Follower:innen
Uwe Brustmeier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265833]
Datum
17. Dezember 2022 15:39
An
Landrat des Kreises Heinsberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. den Wortlaut der ministerialen Weisung des Landes NRW an den Landrat des Kreises Heinsberg, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 2. den dazu entstandenen Verwaltungsakt. 3. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens der Bezirksregierung an den Landrat des Kreises Heinsberg, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 4. den dazu entstandenen Verwaltungsakt. 5. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens des Landrates des Kreises Heinsberg an untergeordnete Behörden (Stadt Erkelenz, Polizei), die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 6. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 265833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265833/ Postanschrift Uwe Brustmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier
Uwe Brustmeier
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath“ vom 17.12.2022 (#265833) wurd…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265833]
Datum
22. Januar 2023 15:22
An
Landrat des Kreises Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath“ vom 17.12.2022 (#265833) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier
Uwe Brustmeier
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath“ vom 17.12.2022 (#265833) wurd…
An Landrat des Kreises Heinsberg Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
AW: Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265833]
Datum
9. Februar 2023 18:19
An
Landrat des Kreises Heinsberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath“ vom 17.12.2022 (#265833) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 20 Tage überschritten. Auch haben Sie bislang meine Erinnerung vom 22.01.2023 ignoriert. Ich erwarte umgehend umgehend die Zusendung der von mir angefragten Dokumente, da sie Ihnen vollständig und griffbereit seit mehr als zwei Monaten vorliegen. Sollte das nicht erfolgen, wird die Beauftragte für das Informationsfreiheitsgesetz NRW in Kenntnis gesetzt und gleichzeitig von mir Strafantrag gegen den Landrat des Kreises Heinsberg gestellt wegen Verstoß gegen das IFG NRW, gegen diverse andere Rechtsnormen und wegen Verdunklung und Verdeckung von Straftaten im Rahmen krimineller, bandenmäßiger Absprachen mit RWE. Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 265833 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265833/

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Landrat des Kreises Heinsberg
Sehr geehrter Herr Brustmeier, ausweislich Ihrer Anfrage haben Sie folgende Informationen erbeten: "1. de…
Von
Landrat des Kreises Heinsberg
Betreff
Ihre E-Mail v. 09.02.2023 - Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265833]
Datum
15. Februar 2023 08:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brustmeier, ausweislich Ihrer Anfrage haben Sie folgende Informationen erbeten: "1. den Wortlaut der ministerialen Weisung des Landes NRW an den Landrat des Kreises Heinsberg, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 2. den dazu entstandenen Verwaltungsakt. 3. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens der Bezirksregierung an den Landrat des Kreises Heinsberg, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 4. den dazu entstandenen Verwaltungsakt. 5. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens des Landrates des Kreises Heinsberg an untergeordnete Behörden (Stadt Erkelenz, Polizei), die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 6. den dazu entstandenen Verwaltungsakt." Unterlagen zu Ziffer 1 und 2 sowie 4 und 6 liegen nicht vor. Ziffer 3 ist ebenfalls nicht gegeben, so dass Ihnen stattdessen nach bürgerfreundlicher Auslegung Ihres Antrages die Weisung der Bezirksregierung an den Landrat mit E-Mail vom 30.01.2023 (unter #265830) übersandt wurde. Das Vollzugshilfeersuchen an die Polizei Aachen erhielten Sie ebenso mit genannter E-Mail. Ein Vollzugshilfeersuchen an die Stadt Erkelenz (Ziffer 5) liegt auch nicht vor, so dass Ihnen stattdessen die Weisung des Landrats an den Bürgermeister der Stadt Erkelenz mit E-Mail vom 24.01.2023 (versehentlich unter #265830) übermittelt wurde. Die Angelegenheit ist somit entgegen Ihrer Anmerkung erledigt. Mit freundlichen Grüßen