Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath

1. den Wortlaut der ministerialen Weisung des Landes NRW an die Stadt Erkelenz, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

2. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.

3. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens des Landrats des Kreises Heinsberg an die Stadt Erkelenz, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

4. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.

5. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens der Stadt Erkelenz an die zuständige Polizei, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen.

6. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    17. Dezember 2022
  • Frist
    21. Januar 2023
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Uwe Brustmeier
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.…
An Kommunalverwaltung Erkelenz Details
Von
Uwe Brustmeier
Betreff
Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265841]
Datum
17. Dezember 2022 22:29
An
Kommunalverwaltung Erkelenz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. den Wortlaut der ministerialen Weisung des Landes NRW an die Stadt Erkelenz, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 2. den dazu entstandenen Verwaltungsakt. 3. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens des Landrats des Kreises Heinsberg an die Stadt Erkelenz, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 4. den dazu entstandenen Verwaltungsakt. 5. den Wortlaut des Vollzugshilfeersuchens der Stadt Erkelenz an die zuständige Polizei, die Räumung der Ortslage Lützerath durchzuführen. 6. den dazu entstandenen Verwaltungsakt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier Anfragenr: 265841 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/265841/ Postanschrift Uwe Brustmeier << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Uwe Brustmeier
Kommunalverwaltung Erkelenz
Sehr geehrter Herr Brustmeister, hiermit bestätige ich Ihnen zunächst den Eingang Ihrer Eingabe nach dem Informat…
Von
Kommunalverwaltung Erkelenz
Betreff
AW: Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265841]
Datum
23. Dezember 2022 11:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Brustmeister, hiermit bestätige ich Ihnen zunächst den Eingang Ihrer Eingabe nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW vom 17. Dezember 2022. Mit freundlichen Grüßen,

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Kommunalverwaltung Erkelenz
Sehr geehrter Herr Brustmeier, anbei erhalten Sie aufgrund Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz die…
Von
Kommunalverwaltung Erkelenz
Betreff
AW: Räumung Ortslage Erkelenz-Lützerath [#265841]
Datum
12. Januar 2023 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Brustmeier, anbei erhalten Sie aufgrund Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz die Ordnungsbehördliche Weisung des Landrates des Kreises Heinsberg in seiner Funktion als untere staatliche Verwaltungsbehörde an den Bürgermeister der Stadt Erkelenz. Wie Sie der Berichtserstattung möglicherweise entnommen haben, hat die Stadt Erkelenz bzw. der Bürgermeister der Stadt Erkelenz diese Weisung nicht umgesetzt. Zwischenzeitlich hat der Kreis Heinsberg bzw. der Landrat des Kreises Heinsberg am 20. Dezember 2022 eine Allgemeinverfügung zur Räumung von Lützerath erlassen. Diese finden Sie unter: https://www.kreis-heinsberg.de/cms/front_content.php?parts%5b%5d=aktuelles&parts%5b%5d=oeffentliche-bekanntmachungen-ab-2017-und-oeffentliche-verfahren&d=%2FBekanntmachung+vom+20.12.2022+der+Allgemeinverf%C3%BCgung+des+Kreises+Heinsberg+zur+R%C3%A4umung+der+Ortslage+L%C3%BCtzerath Viele Grüße,