Räumung und Rodung der Trasse der A 66 im Fechenheimer Wald in Frankfurt im Januar 2023

Vom 18. bis 20. Januar 2023 wurde in Frankfurt die Trasse der Stadtautobahn A 66 Tunnel Riederwald im Fechenheimer Wald in einer sehr groß angelegten Polizeiaktion geräumt und gleichzeitig der wertvolle Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald zu großen Teilen gerodet. Vorangegangen war am Tag vorher der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH), der einen Antrag auf Sofortvollzug zugunsten eines vorläufigen Rodungsmoratoriums abgelehnt hat.
Im Zusammenhang mit dem VGH-Verfahren und der anschließenden Polizeiaktion ergeben sich die folgenden Fragen:
Kosten der Polizeiaktion
1. Welche Kosten sind durch den überdimensionierten Polizeieinsatz zur Räumung des Fechenheimer Wald im Zeitraum 18.-20.01.2023 entstanden? Wer hat diese Kosten übernommen?
Kosten der Rodung des Fechenheimer Waldes im Januar 2023
2. Welche Kosten sind durch die Rodung des Fechenheimer Waldes im Januar 2023 durch beauftragte Firmen entstanden? Wer hat diese Kosten übernommen?
3. Welche Kosten sind durch die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen der Polizeiaktion und der Rodung entstanden? Hierunter sind beispielsweise die Kosten des Aufbaus und des Betriebs der Container-Wagenburg auf dem westlich der Rodungstrasse befindlichen Geländes zu verstehen. Wer hat diese Kosten übernommen?
Begründung der sofortigen Vollziehung der Rodung vor dem VGH
Im VGH-Verfahren wurde von den Antragsgegnern Autobahn GmbH und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) schriftlich vorgetragen, dass eine Rodung der Autobahntrasse noch in der laufenden Rodungsperiode, also bis Ende Februar 2023, absolut notwendig sei, damit die weiteren Baumaßnahmen westlich des Fechenheimer Waldes im Zeitplan erfolgen können. Dafür sei die Errichtung einer Baustraße durch den zu rodenden Wald einschließlich der Errichtung eines Brückenbauwerkes über die bestehende A 66 am Autobahnende Hessen-Center notwendig. In der Stellungnahme der Autobahn GmbH vor dem VGH wird ausgeführt: „Das Kostenrisiko durch eine Verschiebung infolge der steigenden Baupreise ... läge je nach Index und Berechnungsgrundlage ca. zwischen 50 und 100 Millionen Euro.“ Der VGH ist dieser Argumentation gefolgt.
Inzwischen sind seit der Rodung der Teilfläche im Fechenheimer Wald mehr als 10 Monate verstrichen, ohne dass eine dieser als dringend notwendig bezeichneten Baumaßnahmen im Fechenheimer Wald bzw. am bestehenden Autobahnende erfolgt ist. Mittlerweile hat die nächste, d.h. diesjährige Rodungsperiode begonnen.
Dazu folgende Fragen:
4. Aus welchen Gründen erfolgte bisher keine der „dringend notwendigen Baumaßnahmen“ im Fechenheimer Wald bzw. am Autobahnende der A 66 Hessen-Center, wie im VGH-Verfahren von der Autobahn GmbH und dem Hessischen Wirtschaftsministerium eingebracht wurde? Warum konnte stattdessen nicht der im VGH-Verfahren versprochene, ordnungsgemäße zweite Teil der Untersuchung zum Heldbock-Vorkommen auf der Trasse im Sommer 2023 abgewartet werden?
5. Wurde das Kostenrisiko einer Verzögerung bis zur nächsten Rodungsperiode mit Kosten zwischen 50 und 100 Mio. Euro bewusst dramatisiert, um den VGH unter Druck zu setzen? Wie genau wurde diese Summe errechnet und wird diese Abschätzung aus heutiger Sicht noch als realistisch eingestuft?
6. Wie hoch fällt die heute absehbare tatsächliche Kostensteigerung aus, die dadurch entsteht, dass trotz der Teilrodung im Fechenheimer Wald bisher keine weitere Baumaßnahme dort durchgeführt wurde?

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde 2,5 Monate nach Einreichung endlich beantwortet. Die Antwort fiel insgesamt ausweichend und wenig informativ aus. Die Fragen nach konkreten Zahlen wurden nicht beantwortet.

Ich bedanke mich bei der Plattform FragDenStaat für die Hilfe bei der Stellung der Anfrage. Das war sicherlich hilfreicher, als wenn ich die Anfrage direkt an das Bundesverkehrsministerium gestellt hätte. Von dort wurden vorher zahlreiche Emails nicht beantwortet.

Mit freundlichen Grüßen
Willi Loose

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. November 2023
  • Frist
    12. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
Willi Loose
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vom 18. bis 20. Januar 2023 wurde in …
An Bundesministerium für Digitales und Verkehr Details
Von
Willi Loose
Betreff
Räumung und Rodung der Trasse der A 66 im Fechenheimer Wald in Frankfurt im Januar 2023 [#291998]
Datum
10. November 2023 09:28
An
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vom 18. bis 20. Januar 2023 wurde in Frankfurt die Trasse der Stadtautobahn A 66 Tunnel Riederwald im Fechenheimer Wald in einer sehr groß angelegten Polizeiaktion geräumt und gleichzeitig der wertvolle Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald zu großen Teilen gerodet. Vorangegangen war am Tag vorher der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH), der einen Antrag auf Sofortvollzug zugunsten eines vorläufigen Rodungsmoratoriums abgelehnt hat. Im Zusammenhang mit dem VGH-Verfahren und der anschließenden Polizeiaktion ergeben sich die folgenden Fragen: Kosten der Polizeiaktion 1. Welche Kosten sind durch den überdimensionierten Polizeieinsatz zur Räumung des Fechenheimer Wald im Zeitraum 18.-20.01.2023 entstanden? Wer hat diese Kosten übernommen? Kosten der Rodung des Fechenheimer Waldes im Januar 2023 2. Welche Kosten sind durch die Rodung des Fechenheimer Waldes im Januar 2023 durch beauftragte Firmen entstanden? Wer hat diese Kosten übernommen? 3. Welche Kosten sind durch die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen der Polizeiaktion und der Rodung entstanden? Hierunter sind beispielsweise die Kosten des Aufbaus und des Betriebs der Container-Wagenburg auf dem westlich der Rodungstrasse befindlichen Geländes zu verstehen. Wer hat diese Kosten übernommen? Begründung der sofortigen Vollziehung der Rodung vor dem VGH Im VGH-Verfahren wurde von den Antragsgegnern Autobahn GmbH und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) schriftlich vorgetragen, dass eine Rodung der Autobahntrasse noch in der laufenden Rodungsperiode, also bis Ende Februar 2023, absolut notwendig sei, damit die weiteren Baumaßnahmen westlich des Fechenheimer Waldes im Zeitplan erfolgen können. Dafür sei die Errichtung einer Baustraße durch den zu rodenden Wald einschließlich der Errichtung eines Brückenbauwerkes über die bestehende A 66 am Autobahnende Hessen-Center notwendig. In der Stellungnahme der Autobahn GmbH vor dem VGH wird ausgeführt: „Das Kostenrisiko durch eine Verschiebung infolge der steigenden Baupreise ... läge je nach Index und Berechnungsgrundlage ca. zwischen 50 und 100 Millionen Euro.“ Der VGH ist dieser Argumentation gefolgt. Inzwischen sind seit der Rodung der Teilfläche im Fechenheimer Wald mehr als 10 Monate verstrichen, ohne dass eine dieser als dringend notwendig bezeichneten Baumaßnahmen im Fechenheimer Wald bzw. am bestehenden Autobahnende erfolgt ist. Mittlerweile hat die nächste, d.h. diesjährige Rodungsperiode begonnen. Dazu folgende Fragen: 4. Aus welchen Gründen erfolgte bisher keine der „dringend notwendigen Baumaßnahmen“ im Fechenheimer Wald bzw. am Autobahnende der A 66 Hessen-Center, wie im VGH-Verfahren von der Autobahn GmbH und dem Hessischen Wirtschaftsministerium eingebracht wurde? Warum konnte stattdessen nicht der im VGH-Verfahren versprochene, ordnungsgemäße zweite Teil der Untersuchung zum Heldbock-Vorkommen auf der Trasse im Sommer 2023 abgewartet werden? 5. Wurde das Kostenrisiko einer Verzögerung bis zur nächsten Rodungsperiode mit Kosten zwischen 50 und 100 Mio. Euro bewusst dramatisiert, um den VGH unter Druck zu setzen? Wie genau wurde diese Summe errechnet und wird diese Abschätzung aus heutiger Sicht noch als realistisch eingestuft? 6. Wie hoch fällt die heute absehbare tatsächliche Kostensteigerung aus, die dadurch entsteht, dass trotz der Teilrodung im Fechenheimer Wald bisher keine weitere Baumaßnahme dort durchgeführt wurde?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Willi Loose Anfragenr: 291998 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291998/ Postanschrift Willi Loose << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Willi Loose
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Loose, ihren Antrag vom 10.11.2023 habe ich zuständigkeitshalber an die Autobahn GmbH des Bund…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: 1943 IFG - Räumung und Rodung der Trasse der A 66 im Fechenheimer Wald in Frankfurt im Januar 2023 [#291998]
Datum
16. November 2023 15:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Loose, ihren Antrag vom 10.11.2023 habe ich zuständigkeitshalber an die Autobahn GmbH des Bundes weitergeleitet. Sie werden von dort Antwort erhalten. Besten Gruß
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Sehr geehrter Herr Loose, Ihr unten stehender Antrag wird zurzeit hier bearbeitet. Leider ist es nicht möglich, d…
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
WG: " Räumung und Rodung der Trasse der A 66 im Fechenheimer Wald in Frankfurt im Januar 2023 [#291998]“
Datum
18. Dezember 2023 10:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Loose, Ihr unten stehender Antrag wird zurzeit hier bearbeitet. Leider ist es nicht möglich, die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG vorgesehene Regelfrist von einem Monat für die Zugänglichmachung der Information einzuhalten. Ich mochte Ihnen daher mitteilen, dass gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 UIG die Zweimonatsfrist für die Zugänglichmachung anzusetzen ist. Die angefragten Informationen sind umfangreich und komplex. Insbesondere sind es 6 Fragen, wobei einige Ziffern mehrere Fragen enthalten und die Fragen sind sehr umfangreich. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Digitales und Verkehr
#291998 Sehr geehrter Herr Loose, Der von Ihnen gestellte Antrag auf Informationszugang ist als Antrag nach dem …
Von
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Betreff
#291998
Datum
18. Januar 2024 12:50
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Loose, Der von Ihnen gestellte Antrag auf Informationszugang ist als Antrag nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu behandeln. Nach § 3 Abs. 1 UIG besteht gegenüber informationspflichtigen Stellen im Grundsatz ein Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen. Die Autobahn GmbH des Bundes ist für Ihren Antrag informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. Ihrem Antrag wird im Rahmen der untenstehenden Antworten zu den Ziffern 1-6 entsprochen. „Vom 18. bis 20. Januar 2023 wurde in Frankfurt die Trasse der Stadtautobahn A 66 Tunnel Riederwald im Fechenheimer Wald in einer sehr groß angelegten Polizeiaktion geräumt und gleichzeitig der wertvolle Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwald zu großen Teilen gerodet. Vorangegangen war am Tag vorher der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (VGH), der einen Antrag auf Sofortvollzug zugunsten eines vorläufigen Rodungsmoratoriums abgelehnt hat. Im Zusammenhang mit dem VGH-Verfahren und der anschließenden Polizeiaktion ergeben sich die folgenden Fragen: Frage 1: Kosten der Polizeiaktion 1. Welche Kosten sind durch den überdimensionierten Polizeieinsatz zur Räumung des Fechenheimer Wald im Zeitraum 18.-20.01.2023 entstanden? Wer hat diese Kosten übernommen? Antwort zur Frage 1 Die Kosten für den Polizeieinsatz werden durch die Polizei ermittelt. Der Autobahn GmbH liegen hierzu keine Informationen vor. Frage 2 und 3 Kosten der Rodung des Fechenheimer Waldes im Januar 2023 2. Welche Kosten sind durch die Rodung des Fechenheimer Waldes im Januar 2023 durch beauftragte Firmen entstanden? Wer hat diese Kosten übernommen? 3. Welche Kosten sind durch die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen der Polizeiaktion und der Rodung entstanden? Hierunter sind beispielsweise die Kosten des Aufbaus und des Betriebs der Container-Wagenburg auf dem westlich der Rodungstrasse befindlichen Geländes zu verstehen. Wer hat diese Kosten übernommen? Antwort zu Frage 2 und 3: Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Bezüglich der auf Seiten der Polizei angefallenen Kosten siehe die Beantwortung zur Frage 1. Gegenwärtig wird durch die Autobahn GmbH der zusätzliche finanziellen Aufwand ermittelt, der aufgrund der Räumung des Geländes erforderlich wurde. Eine abschließende Kostenhöhe liegt hierzu noch nicht vor. Die Kosten für die Rodung und die vorbereitenden und begleitenden Maßnahmen der Polizeiaktion, die auf Seiten der Autobahn GmbH angefallen sind, werden von dem Baulastträger der Maßnahme A66 „Tunnel Riederwald“ getragen. Der Autobahn GmbH sind Personen bekannt, die nach rechtlicher Einschätzung der Gesellschaft mit dem Verbleib auf der Fläche auch nach deren Einzäunung und Aufforderung zum Verlassen eine Straftat und Besitzstörung begangen haben. Gegen diese Personen wurden Strafanzeigen erstattet bzw. Strafanträge gestellt. Unabhängig davon werden zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz gegen diese Personen geltend gemacht, sofern solche nach rechtlicher Einschätzung der Gesellschaft dem Grunde nach bestehen und durchsetzbar scheinen. Begründung der sofortigen Vollziehung der Rodung vor dem VGH Im VGH-Verfahren wurde von den Antragsgegnern Autobahn GmbH und Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen (HMWEVW) schriftlich vorgetragen, dass eine Rodung der Autobahntrasse noch in der laufenden Rodungsperiode, also bis Ende Februar 2023, absolut notwendig sei, damit die weiteren Baumaßnahmen westlich des Fechenheimer Waldes im Zeitplan erfolgen können. Dafür sei die Errichtung einer Baustraße durch den zu rodenden Wald einschließlich der Errichtung eines Brückenbauwerkes über die bestehende A 66 am Autobahnende Hessen-Center notwendig. In der Stellungnahme der Autobahn GmbH vor dem VGH wird ausgeführt: „Das Kostenrisiko durch eine Verschiebung infolge der steigenden Baupreise ... läge je nach Index und Berechnungsgrundlage ca. zwischen 50 und 100 Millionen Euro.“ Der VGH ist dieser Argumentation gefolgt. Inzwischen sind seit der Rodung der Teilfläche im Fechenheimer Wald mehr als 10 Monate verstrichen, ohne dass eine dieser als dringend notwendig bezeichneten Baumaßnahmen im Fechenheimer Wald bzw. am bestehenden Autobahnende erfolgt ist. Mittlerweile hat die nächste, d.h. diesjährige Rodungsperiode begonnen. Dazu folgende Fragen: Frage 4: 4. Aus welchen Gründen erfolgte bisher keine der „dringend notwendigen Baumaßnahmen“ im Fechenheimer Wald bzw. am Autobahnende der A 66 Hessen-Center, wie im VGH-Verfahren von der Autobahn GmbH und dem Hessischen Wirtschaftsministerium eingebracht wurde? Warum konnte stattdessen nicht der im VGH-Verfahren versprochene, ordnungsgemäße zweite Teil der Untersuchung zum Heldbock-Vorkommen auf der Trasse im Sommer 2023 abgewartet werden? Frage 5: 5. Wurde das Kostenrisiko einer Verzögerung bis zur nächsten Rodungsperiode mit Kosten zwischen 50 und 100 Mio. Euro bewusst dramatisiert, um den VGH unter Druck zu setzen? Wie genau wurde diese Summe errechnet und wird diese Abschätzung aus heutiger Sicht noch als realistisch eingestuft? Frage 6: 6. Wie hoch fällt die heute absehbare tatsächliche Kostensteigerung aus, die dadurch entsteht, dass trotz der Teilrodung im Fechenheimer Wald bisher keine weitere Baumaßnahme dort durchgeführt wurde?“ Antworten zu Fragen 4 bis 6: Die Fragen 4 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Annahme, dass bisher keine Arbeiten im Teilrodungsbereich des Fechenheimer Waldes erfolgten und durch die Verzögerungen eine Kostensteigerung eingetreten sei, ist nichtzutreffend. Bereits direkt nach den Fällungen im Januar 2023 starteten die weiteren dringlichen Arbeiten durch die beauftragten Unternehmen. Hierbei handelte es sich um einen Teil der erforderlichen Vorbereitungen, die Voraussetzung für den Bau des Tunnel Riederwaldes sind. Nach den Fällungen im Fechenheimer Wald wurden die provisorische Schotterwege beseitigt, die Wurzelstöcke im Wald gerodet und umfangreiche Kampfmittelsondierungen, einschließlich der Untersuchung von verdächtigen Punkten und der Räumung und Bergung von Kampfmitteln, durchgeführt . Diese Arbeiten im Waldbereich wurden bereits abgeschlossen, sodass die Bautätigkeit für die Baustraße Ost termingerecht beginnen konnte. Ein Zeitverzug ist nicht eingetreten. Der zweite Teil der Untersuchung zum Heldbock-Vorkommen konnte bereits durchgeführt werden. Dieser hatte aber keinen Einfluss auf die vorgenannt dringend auszuführenden Vorabmaßnahmen, da diese Maßnahmen nur in dem Teil des Waldes umgesetzt wurden/umgesetzt werden, der bereits in der Fällperiode 2022/2023 gefällt wurde. Das Kostenrisiko wurde durch eine umfangreiche Umplanung und der plangemäß stattgefundenen Vorabmaßnahmen egalisiert. Das Kostenrisiko ergibt sich aus Kostensteigerungen (Preissteigerungen), die bei einem späteren Beginn von Maßnahmen anfallen. Mit freundlichen Grüßen