Rahmenkooperationsvereinbarungen der Gigabitregion FrankfurtRheinMain innerhalb des Regionalverband FrankfurtRheinMain

Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Telekommunikationsunternehmen der Gigabitregion.

Im August 2021 hat der Regionalverband, bzw. seine dafür gegründete GmbH, Rahmenkooperationsvereinbarungen (RKV) mit Telekommunikationsunternehmen geschlossen. Diese RKV sollen einen zügigen Ausbau der Glasfaserinfrastruktur in der Region ermöglichen. Leider sind diese Vereinbarungen, obwohl von erheblicher Bedeutung für die Bürger, nicht zugänglich.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Ergebnis der Anfrage

Mit Verweis auf auf das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz
(HDSIG) wird die Anfrage "abgeschmettert" mit der Begründung (1) man sei nicht zuständig (dabei ist die erwähnte GmbH eine 100%-Tochter des Regionalverbands) und (2) die Vereinbarung "würde zur Veröffentlichung wesentlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" führen - diese werden selbstverständlich nicht spezifiziert - weiterhin sei eine Schwärzung der betreffenden Passagen nicht möglich - auch hier keine Erläuterung.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    3. November 2021
  • Frist
    7. Dezember 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rahmenkooperat…
An Regionalverband FrankfurtRheinMain Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rahmenkooperationsvereinbarungen der Gigabitregion FrankfurtRheinMain innerhalb des Regionalverband FrankfurtRheinMain [#232258]
Datum
3. November 2021 14:50
An
Regionalverband FrankfurtRheinMain
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Rahmenkooperationsvereinbarungen mit Telekommunikationsunternehmen der Gigabitregion. Im August 2021 hat der Regionalverband, bzw. seine dafür gegründete GmbH, Rahmenkooperationsvereinbarungen (RKV) mit Telekommunikationsunternehmen geschlossen. Diese RKV sollen einen zügigen Ausbau der Glasfaserinfrastruktur in der Region ermöglichen. Leider sind diese Vereinbarungen, obwohl von erheblicher Bedeutung für die Bürger, nicht zugänglich. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232258/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Regionalverband FrankfurtRheinMain
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Projekt Gigabitregion FrankfurtRheinMain. Wir nehm…
Von
Regionalverband FrankfurtRheinMain
Betreff
Rahmenkooperationsvereinbarungen der Gigabitregion FrankfurtRheinMain innerhalb des Regionalverband FrankfurtRheinMain
Datum
17. November 2021 09:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihr Interesse an unserem Projekt Gigabitregion FrankfurtRheinMain. Wir nehmen mit dieser E-Mail Bezug auf Ihren Antrag vom 3. November 2021 bezüglich der Übersendung der Rahmenkooperationsvereinbarungen zwischen der Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH und den Tele-kommunikationsunternehmen. Wir bedauern Ihnen mitteilen zu müssen, dass wir Ihrem Antrag auf Zugang zu den Rahmenkooperationsvereinbarungen nicht nachkommen können. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen: Ein Anspruch gegenüber dem Regionalverband FrankfurtRheinMain auf Zugang zu den Rahmenkooperationsvereinbarungen nach § 80 Abs. 1 des Hessischen Datenschutz und Informationsfreiheitsgesetzes (nachfolgend: "HSDIG") besteht nicht. Dem steht bereits entgegen, dass der Regionalverband FrankfurtRheinMain nicht der richtige Antragsgegner i.S.v. § 85 Abs. 1 HDSIG ist. Denn nach § 85 Abs. 1 HDSIG ist der Informationsantrag von der Stelle zu gewähren, die über die begehrten Informationen verfügt. Der Regionalverband FrankfurtRheinMain ist nicht Vertragspartner der Rahmenkooperationsvereinbarungen; dies ist vielmehr die Gigabitregion FrankfurtRheinMain GmbH. Ungeachtet dessen scheitert der Anspruch nach § 80 Abs. 1 HDSIG auch aus anderen Gründen. Wir verweisen insoweit zunächst auf § 82 HDSIG. Ein Informationszugang zu den Rahmenkooperationsvereinbarungen könnte nachteilige Auswirkungen auf die Aufgaben der Wettbewerbsaufsichtsbehörden i.S.v. § 82 Nr. 2 lit. c) HDSIG haben. Außerdem enthalten die Rahmenkooperationsvereinbarungen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Telekommunikationsunternehmen i.S.v. § 82 Nr. 4 HDSIG, zu deren Veröffentlichung die erforderliche Zustimmung nicht vorliegt. Ein Zugang kann auch nicht durch Schwärzung der Unterlagen ermöglicht werden, da die übrigen Regelungspunkte mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im direkten Zusammenhang stehen und die Rahmenkooperationsvereinbarungen somit vollumfänglich vom Informationszugang ausgenommen sind. Lediglich ergänzend weisen wir darauf hin, dass ein Anspruch auf Informationszugang nach § 82 Nr. 5 HDSIG nicht mit wirtschaftlichen Interessen begründet werden kann. Ein Anspruch auf Zugang zu den Rahmenkooperationsvereinbarungen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (nachfolgend: "HUIG") scheidet mangels Regelungen von Umweltinformationen i.S.v. § 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 HUIG in den Rahmenkooperationsvereinbarungen aus. Ein Anspruch auf Zugang zu den Rahmenkooperationsvereinbarungen nach § 2 Verbraucherinformationsgesetz (nachfolgend: "VIG") scheidet ebenfalls aus, da die Rahmenkooperationsvereinbarungen keinerlei Informationen über Verbraucherprodukte i.S.v. § 1 Nr. 2 VIG i.V.m. § 2 Nr. 25 des Produktsicherheitsgesetzes enthalten. Im Übrigen kann Ihrer Anfrage auch nicht in Form eines Bürgerbegehrens stattgegeben werden. Denn eine Zugänglichmachung der Rahmenkooperationsvereinbarungen würde zur Veröffentlichung wesentlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Telekommunikationsunternehmen führen und wäre mithin unverhältnismäßig. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> zunächst bedanke ich mich ausdrücklich für Ihre umfangreiche Antwort. Leider ist …
An Regionalverband FrankfurtRheinMain Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rahmenkooperationsvereinbarungen der Gigabitregion FrankfurtRheinMain innerhalb des Regionalverband FrankfurtRheinMain [#232258]
Datum
5. Dezember 2021 18:35
An
Regionalverband FrankfurtRheinMain
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> zunächst bedanke ich mich ausdrücklich für Ihre umfangreiche Antwort. Leider ist diese abschlägig ausgefallen, was ich Sie aus mehreren Gründen bitte zu überdenken: 1. Der Anspruch besteht sehr wohl gegenüber dem Regionalverband. Die von Ihnen angeführte Argumentation muss als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Zu den Gründen siehe weiter unten. 2. Die Behauptung „schützenswerter Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ geht ebenso in Leere. Dito im abschließende Satz: „eine Zugänglichmachung der Rahmenkooperationsvereinbarungen würde zur Veröffentlichung wesentlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Telekommunikationsunternehmen führen und wäre mithin unverhältnismäßig.“ Wenn dem tatsächlich so wäre, stellt sich unmittelbar die Frage, warum genau diese Informationen allen Gemeindevertretern betroffener Kommunen zur Verfügung gestellt werden – allein diese Tatsache führt die vorgelegte Argumentation ad absurdum. 3. Analog 1. gilt Gleiches für die Behauptung „Ein Informationszugang zu den Rahmenkooperationsvereinbarungen könnte nachteilige Auswirkungen auf die Aufgaben der Wettbewerbsaufsichtsbehörden“ (Schutzbehauptung), zumal Sie nicht dargelegt haben, worin denn diese nachteiligen Folgen bestehen sollen. Wenn die Wettbewerbsaufsichtsbehörden Zugang haben wollen, werde sie sich diesen auch beschaffen – da vertraue ich auf unseren Rechtsstaat. Ich zitiere beispielhaft VG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - 13 K 5017/13: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt Folgendes: Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben, insbesondere der Daseinsvorsorge, wahrnimmt ... Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand vollständig gehalten oder maßgeblich beherrscht werden, ... Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gilt Folgendes: Grundrechtsträger sind nach Art. 19 Abs. 3 GG auch inländische juristische Personen, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind. Die Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund grundsätzlich dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben, insbesondere der Daseinsvorsorge, wahrnimmt ... Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts, die von der öffentlichen Hand vollständig gehalten oder maßgeblich beherrscht werden, ... Denn eine juristische Person des Privatrechts, deren alleiniger Aktionär oder Inhaber eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, kann sich ebenso wenig wie diese auf Individualgrundrechte berufen. Anderenfalls wäre die Frage der Grundrechtsfähigkeit der öffentlichen Hand in nicht geringem Umfang abhängig von den jeweiligen Organisationsformen; es käme darauf an, ob eine Aufgabe der Daseinsvorsorge von ihrem Träger selbst oder von einer diesem gegenüber rechtlich verselbständigten, privatrechtlich organisierten Verwaltungseinheit erfüllt wird. Ein Betrieb, der ganz der öffentlichen Aufgabe der (gemeindlichen) Daseinsvorsorge gewidmet ist und der sich in der Hand eines Trägers öffentlicher Verwaltung befindet, stellt daher nur eine besondere Erscheinungsform dar, in der öffentliche Verwaltung ausgeübt wird; er ist in der Frage der Grundrechtssubjektivität in dem hier gegebenen Zusammenhang nicht anders zu behandeln als der Verwaltungsträger selbst, ... Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt für solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die von den ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgaben her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind, wie Universitäten und Fakultäten, öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten und Kirchen. Handelt es sich um eine juristische Person des Privatrechts, deren Gesellschafter ausschließlich Städte und Gemeinden sind und nimmt sie als von der öffentlichen Hand gehaltenes Unternehmen nimmt sie typische öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge wahr, ohne einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet zu sein, ist ihr hingegen der Grundrechtsschutz zu versagen... Ende des Zitats. Ich bitte nochmals um Übersendung der Rahmenkooperationsvereinbarung, idealerweise auf dem Wege der elektronische Kommunikation, ersatzweise um zeitnahe Zugänglichmachung innerhalb des Internetauftritts des Regionalverbands. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232258 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232258/

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Regionalverband FrankfurtRheinMain
Sehr Antragsteller/in wir haben ihnen -wie Sie selbst konstatieren-ausführlich unter Darlegung der juristischen R…
Von
Regionalverband FrankfurtRheinMain
Betreff
Re: Rahmenkooperationsvereinbarungen der Gigabitregion FrankfurtRheinMain innerhalb des Regionalverband FrankfurtRheinMain [#232258]
Datum
6. Dezember 2021 09:01
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir haben ihnen -wie Sie selbst konstatieren-ausführlich unter Darlegung der juristischen Rahmenbedingungen unsere Sicht vermittelt. Ihre Replik vermag unsere Argumentation nicht entkräften. Deshalb erachte ich mit dieser Email unsere Korrepondenz hierzu als abschließend. Mit freundlichen Grüßen