Rahmenvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen - elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Asylbewerber und Flüchtlinge
Antrag nach dem IZG-SH/UIG-SH/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Schleswig-Holsteins Gesundheitsministerin Kristin Alheit und die Krankenkassen (AOK Nordwest, der BKK-Landesverband Nordwest, die IKK Nord, Knappschaft, Novitas BKK sowie die Ersatzkassen Techniker, Barmer GEK, DAK und die Kaufmännische Krankenkasse) haben am 13.10.2015 eine Rahmenvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen unterzeichnet.
Bitte senden Sie mir diese Rahmenvereinbarung zu.
Bitte beantworten Sie mir außerdem die folgenden Fragen:
1. Wie hoch waren bisher die Behandlungskosten der Asylbewerber und Flüchtlinge
a) im ambulanten Bereich einschließlich der Notfallbehandlung im kassenärztlichen Notfalldienst und der ambulanten Notfallbehandlung in den Ambulanzen der Krankenhäuser?
b) die Kosten für stationäre Behandlungen im Krankenhaus?
2. Wie haben die Ärzte mit den Sozialämtern abgerechnet?
3. Wie hoch waren bisher die Verwaltungskosten für die Ausstellung der Behandlungsscheine?
Ab Januar 2016 sollen die Asylbewerber und Flüchtlinge die eGK erhalten.
4. Wie hoch sind die monatlichen Kosten (Zahlungen an die Krankenkassen pro Flüchtling) für die Gemeinden bzw für das Land Schleswig-Holstein?
5. Wie hoch sind dabei die monatlichen Verwaltungskosten, die an die Krankenkassen gezahlt werden müssen?
„Die Beitragszahler der Krankenversicherung werden durch die Einführung nicht belastet, weil die Kosten wie bisher über Steuermittel finanziert werden“, so Armin Tank, Leiter der vdek-Landesvertretung Schleswig-Holstein.
6. Wie sollen die Ärzte mit den Krankenkassen abrechnen?
7. Erhalten mit der eGK die Asylbewerber und Flüchtlinge sofort den unbeschränkten Zugang in unser Gesundheitssystem oder wird die Behandlung (evtl. unterschiedlich) zB. auf die Behandlung akuter Erkrankungen oder bei Schmerzen beschränkt?
8. Was unternehmen die Krankenkassen gegen die mißbräuchliche Verwendung der Karte? (Weitergabe an illegal hier lebende Asylbewerber)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein(IZG-SH) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (UIG-SH), soweit Umweltinformationen betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind..
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 1 Abs. Nr. 1.1 der Landesverordnung über Kosten nach dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH-KostenVO) bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 UIG-SH/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Gegebenenfalls werde ich nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachsuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum13. Oktober 2015
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12. November 2015
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